Sitzungsberichte: Stadt Neuenstadt am Kocher

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Torturm und Dekanat im Frühling

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Sitzungsberichte

Aus der Mitte des Gemeinderates vom 25.10.2021

icon.crdate16.11.2021

Hier erfahren Sie mehr darüber

Aus der Mitte des Gemeinderats vom 25.10.2021

Diese Sitzung wurde vom stellvertretenden Bürgermeister Helmut Hönig geleitet. Herr Hönig begrüßte zu Beginn der Sitzung den neu gewählten Bürgermeister Andreas Konrad im Zuhörerraum. Er gab nochmals bekannt, dass Herr Konrad am Sonntag, 24.10.2021, mit über 90 % der gültigen Stimmen gewählt wurde.

Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Marktplatz – 1.Erweiterung“ – Ergebnisse der Voruntersuchung, Beschluss Sanierungsgebiet und Rahmenbedingungen

Herr Jaeschke und Frau Datan von der STEG stellten dem Gemeinderat diesen Punkt anhand einer Präsentation vor.
Mit dem Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart (RP Stuttgart) vom 08.02.2016 wurde dem Antrag der Stadt Neuenstadt am Kocher auf Aufnahme in ein Programm der Städtebauförderung, dem Bund-Länder-Programm Städtebaulicher Denkmalschutz (DSP) für das Gebiet „Marktplatz“ stattgegeben. Durch intensive Voruntersuchungen wurde deutlich, dass der Türnitzbau, der eigentlich für die zukünftige Nutzung des Rathauses vorgesehen war, sich baulich in solch marodem Zustand befindet, dass von diesem Bauprojekt Abstand genommen wurde. Nunmehr tritt die Planvariante in Kraft, dass das bestehende Rathaus Hauptstraße 50 umfassend modernisiert und erweitert werden soll. Angesichts dieser neuen städtebaulichen Ausrichtung wurde mit dem Wirtschaftsministerium und Regierungspräsidium besprochen, das bestehende Sanierungsgebiet "Marktplatz" nach Westen hin zu erweitern, um u. a. das bestehende Rathaus im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen zu haben. Am 07.12.2020 beschloss der Gemeinderat die Erweiterung des Gebietes, so dass die Phase der Vorbereitenden Untersuchungen im Januar 2021 eingeleitet werden konnte. Insgesamt wurde das Sanierungsverfahren mit einem vorläufigen Zuwendungsbetrag in Höhe von 4.900.000,- Euro ausgestattet. Dies entspricht unter Einberechnung des kommunalen Eigenanteils in Höhe von 40 % einem Gesamtförderrahmen in Höhe von 8.166.667,- Euro. Als Bewilligungszeitraum wurde der 01.01.2016 bis 30.04.2025 festgelegt. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats Neuenstadt am Kocher vom 07.12.2020, welcher am 17.12.2020 veröffentlicht wurde, wurden für das Gebiet „1. Erweiterung des Gebietes Marktplatz“ in Neuenstadt am Kocher Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB durchgeführt. Das Untersuchungsgebiet umfasst ca. 2,46 ha und erweitert das bestehende Sanierungsgebiet „Marktplatz“ um den Großteil des westlichen historischen Stadtkerns und umfasst somit auch Teile des historischen Stadtkerns von Neuenstadt am Kocher, die von der Zerstörung im Zweiten Weltkrieg weitgehend verschont geblieben sind, aber auch die neu gebauten Gebäude teilweise unter Nutzung von überkommenen Gebäudeteilen.

Die sich strahlenförmig aufweitenden Straßen Hauptstraße, Planie und Helmbundstraße bilden sowohl die Erschließungsbereiche als auch den öffentlichen Raum mit der angrenzenden dichten Bebauungsstruktur. Das Gebiet grenzt in nördlicher und östlicher Richtung an das bestehende Sanierungsgebiet an und erweitert sich zusätzlich in östlicher Richtung bis zur inselartigen Bebauung zwischen Mühlrain und Cleversulzbacher Straße unterhalb des Lindenplatzes. Im Untersuchungsgebiet sind die Funktionen Wohnen, Versorgung, Gastronomie und Kultur vorherrschend. Vorbereitende Untersuchungen sind nach § 141 BauGB erforderlich, um Entscheidungsgrundlagen für die Notwendigkeit, die Art und die Durchführbarkeit der Sanierung zu erhalten. Innerhalb der Vorbereitenden Untersuchungen werden Vorschläge für eine Neuordnung des Untersuchungsgebietes erarbeitet und die Voraussetzungen für die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes geschaffen. Hierzu gehören unter anderem eine Analyse der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse sowie eine Darstellung der anzustrebenden Sanierungsziele. Die Untersuchungen sollen sich dabei auch auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Sanierung für die unmittelbar Betroffenen erstrecken. Bei den Vorbereitenden Untersuchungen geht es insbesondere um die folgenden Fragenkomplexe:

a) Liegen im Untersuchungsgebiet städtebauliche Missstände vor und besteht somit die Notwendigkeit für eine Sanierung?

b) Bestehen Möglichkeiten, die städtebaulichen Missstände durch Sanierungsmaßnahmen zu beseitigen? Welche Neuordnungskonzepte können realisiert werden?

c) Ist die Sanierung hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Maßnahme und der Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten durchführbar?

Die folgenden Ausführungen stellen eine Zusammenfassung der für die Abwägung der Sanierungsziele und -hintergründe relevanten Untersuchungsergebnisse dar und dienen somit als Entscheidungsgrundlage für den Beschluss einer Sanierungssatzung im Bereich „1. Erweiterung des Gebietes Marktplatz“. Die ausführliche Darstellung der Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen im Bereich „1. Erweiterung des Gebietes Marktplatz“ ist im detaillierten Ergebnisbericht zusammengestellt.

  1. Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen (§ 137 BauGB)

Nach Einleitungsbeschluss der Vorbereitenden Untersuchungen wurden alle Beteiligten im Gebiet durch ein Informationspaket (Informationsschreiben, FAQ, Fragebogen) unterrichtet. Sie wurden über die Vorgehensweise im Rahmen dieser Untersuchungen und über deren Auswirkungen detailliert informiert. Im Rahmen mehrerer interner Gebietsrundgänge sowie von mehreren Abstimmungsgesprächen mit Auswertung der Informationen aus den abgegebenen Fragebögen, wurden die Anregungen der Beteiligten aufgenommen und im Rahmen der Entwicklung der Sanierungsziele weitgehend berücksichtigt. Im Zuge der Vorbereitenden Untersuchungen wurden die betroffenen Bürger nach ihrer Einstellung zur Sanierung, ihren Absichten und insbesondere ihrer Mitwirkungsbereitschaft befragt. Die schriftliche Befragung der Eigentümer fand von April bis Mai 2021 statt. Insgesamt haben sich von 58 Eigentümern 24 Eigentümer an der Befragung beteiligt, womit eine Rücklaufquote von 41 Prozent zustande kommt. Die befragten Eigentümer signalisierten in diesem Zusammenhang eine gute Mitwirkungsbereitschaft. Diese ist eine unabdingbare Voraussetzung zur erfolgreichen Durchführung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen. Es ergeben sich folgende Ergebnisse der im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen durchgeführten Befragung:

Altersstruktur der Gebäude

65 % der erfassten Gebäude im Untersuchungsgebiet wurden vor 1957 errichtet (17 % der Gebäude wurden vor 1918 errichtet, 4 % zwischen 1919 und 1948 und 44 % zwischen 1949-1957). Im Zeitraum von 1958 bis 1968, 1969 bis 1978 und 1979 bis 1983 entstanden jeweils 4 % der Gebäude. 13 % wurden zwischen 1984 und 1994 erbaut. Lediglich ein Gebäude (4 %) wurde nach 1995 gebaut. Kein einziger Neubau wurde seit dem Jahr 2002 getätigt. 6 % der Eigentümer machten zu dem Gebäudealter keine Angaben.

Einschätzung der Gebäudemängel durch die Eigentümer

Aus Sicht der Eigentümer weisen die Gebäude teilweise erhebliche Mängel in der Bausubstanz auf, wobei sich diese insbesondere in der energetischen Ausstattung äußern. Besonders hervorzuheben sind hier Mängel an den der Fassade und Mauerwerk sowie an Dach/ Dachstuhl. Bewertung des baulichen Zustandes der Wohnungen durch die Eigentümer: Hier wurden von den Eigentümern insbesondere das Gewerk Fenster am häufigsten mit überwiegend geringen (60 %) als auch teilweise substanziellen Mängeln (7 %) beanstandet. Weniger häufig wurde die Sanitäreinrichtungen bemängelt, wobei auch hier über ein Viertel der erfassten Wohnungen geringe (50 %) oder substanzielle Mängel (10 %) aufzeigen. Die Gewerke Elektroinstallation und Grundriss wurden durch die Eigentümer deutlich besser beurteilt. Bei 23 % der Wohnungen wurden geringe Mängel am Grundriss festgestellt. Bei den Elektroinstallationen der erfassten Wohnungen haben 27 % geringe und 3 % substanzielle Mängel.

Wohndauer der Bewohner

11 % der Bewohner wohnen seit maximal 5 Jahren in ihrer Wohnung. 44 % wohnen seit über 20 Jahren dort. 22 % der Einwohner gaben an, zwischen 6 und 10 Jahren im Untersuchungsgebiet zu leben, wohingegen 23 % keine Angabe zur Wohndauer machten.

Grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer

Bei 74 % der rückgemeldeten Gebäude können sich die Eigentümer vorstellen, Modernisierungs- oder Erweiterungsmaßnahmen unter Verwendung von Fördermitteln durchzuführen. Bei der generellen Frage nach zukünftigen Absichten für die Gebäude/ Grundstücke ergeben sich folgende Schwerpunkte für den Umgang mit dem Gebäude/ Grundstück (Mehrfachantworten):

■   in 25 % der Fälle möchten die Eigentümer das Gebäude modernisieren

■   bei 12 % soll das Gebäude durch Anbauten/ Ausbauten erweitert werden

■   bei 8 % denken die Eigentümer über einen Abbruch der Gebäude nach

■   13 % der Grundstücke sollen durch Zuerwerb vergrößert werden

■   in 42 % der Fälle wird der Bedarf einer Veränderung zum aktuellen Zeitpunkt nicht gesehen bzw. wünschen die Eigentümer keine Veränderungen am Gebäude.

Bewertung des Wohnumfeldes, Wünsche, Anregungen

Bei der Bewertung des Wohnumfeldes durch die Eigentümer (n=23) zeigt sich, dass mittels Vergabe von Schulnoten zwischen „eins“ und „fünf“ deutliche Defizite in dem Bereich „Spiel- und Freiflächenangebot“ (Durchschnittsnote: 2,8) vorliegen. Weitere Defizite lassen sich auch für die Kategorien „Lärmbelästigung“ (Durchschnittsnote: 2,3) und „Gestaltung von Straßen und Plätzen“ (Durchschnittsnote: 2,2) feststellen. Sehr positiv wurde die „Nähe von Einkaufsmöglichkeiten“ mit der Durchschnittsnote 1,5 bewertet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Lage des Grundstücks im Untersuchungsgebiet einen entscheidenden Einfluss auf die Bewertung des Wohnumfeldes hat.

3. Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139 BauGB)

Nach § 139 BauGB (Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger) in Verbindung mit § 4 BauGB (Beteiligung der Behörden) holt die Stadt Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, möglichst frühzeitig ein. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09.02.2021 zur Stellungnahme zu den Vorbereitenden Untersuchungen im Bereich „1. Erweiterung des Gebietes Marktplatz" gebeten. Sofern einzelne Sanierungsmaßnahmen öffentliche Aufgabenträger betreffen, wird vor Durchführung der Einzelmaßnahmen eine entsprechende Abstimmung mit den jeweiligen Aufgabenträgern erfolgen. Als Ergebnis der Beteiligung lässt sich festhalten, dass insgesamt keine Bedenken gegen die vorgeschlagene Sanierungsmaßnahme bestehen und die Hinweise und Anregungen mit den Analysen und Planungen der STEG übereinstimmen bzw. nachrichtlich in die Planunterlagen übernommen wurden.

4. Städtebauliche Missstände (§ 136 Abs. 2 und 3 BauGB)

Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder seiner sonstigen Beschaffenheit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht. Des Weiteren liegen städtebauliche Missstände vor, wenn das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. Die Untersuchungen haben ergeben, dass im Untersuchungsgebiet städtebauliche Missstände vorliegen, zu deren Behebung Sanierungsmaßnahmen nach dem besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuches erforderlich sind. Basierend auf der planerischen Einschätzung ließen sich strukturelle Mängel, funktionelle Mängel und räumliche Mängel (Mängel im Ortsbild) für das Untersuchungsgebiet „1. Erweiterung des Gebietes Marktplatz" feststellen.

5. Sanierungsziele (§ 136 Abs. 4 BauGB)

Das Neuordnungskonzept wurde aus den Ergebnissen der städtebaulichen Analyse sowie den Beteiligungsergebnissen entwickelt und die städtebaulichen Ziele formuliert. Das Neuordnungskonzept gibt den Rahmen für die künftige Sanierungsmaßnahme nach dem besonderen Städtebaurecht des BauGB vor. Neuordnungs- sowie Maßnahmenkonzept zeigen Möglichkeiten der Sanierung auf und dienen als Grundlage der anschließenden Sanierungsdurchführung.

Allgemeine Sanierungsziele

Die städtebaulichen Zielsetzungen entsprechen in hohem Maße den Förderschwerpunkten der aktuellen Programmausschreibung:

■   Verbesserung und bedarfsgerechte Anpassung des Wohnungsbestandes hinsichtlich des anhaltenden demografischen Wandels und der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt

■   Aktivierung von brachliegenden, unter- und fehlgenutzten Flächen für den Wohnungsneubau

■   energetische Modernisierung des Wohnungsbestandes

■   Aufwertung des Wohnumfeldes

■   zentrale und bedarfsgerechte Infrastrukturangebote

■   städtebauliche Erneuerung im Spannungsfeld Denkmalschutz und Wohnraumförderung

■   Freilegung und Neuordnung von gewerblichen Potenzialflächen

Mit der Bündelung der Zielsetzungen in Entwicklungsschwerpunkten sollen positive Effekte genutzt werden und eine zügige Umsetzung angestrebt werden. Folgende wesentliche Sanierungsziele sollten zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände angestrebt werden.

Innerstädtischer Entwicklungsraum:

Mit dem Leitplan Stadtmitte liegt ein räumliches Leitbild vor, in dem im integrierten Ansatz verschiedene Handlungsfelder für die zukünftige Raumentwicklung der Innenstadt betrachtet werden. Die in der Innenstadt befindlichen Angebote in den Bereichen Handel, Dienstleistung, Gastronomie, Bildung und Wohnen sollen erhalten und funktional und gestalterisch gestärkt werden. Durch kurze Wege zu Versorgungs-, Infrastruktur- und Arbeitsplatzorten werden Pendlerbewegungen reduziert. Durch die funktionale und gestalterische Aufwertung öffentlicher Erschließungsbereiche werden Potenziale des öffentlichen Raums genutzt und die Wohn-, Arbeits- und Lebensqualität gestärkt. Langfristige Pandemiemaßnahmen und veränderte Rahmenbedingungen können zum Verlust von inhabergeführten Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten führen, insbesondere in der Erdgeschosszone der Wohn- und Geschäftshäuser, die für Wohnnutzungen genutzt werden könnten.

Modernisierung und Erweiterung Rathaus

Hauptstraße 50/ Flächenpotenzial nördlich Kochergasse (Flurstücks-Nr. 93; Teilbereich der Flurstücke-Nr. 95 und 96/1)

■   Abbruch der Gebäude Kochergasse 15, 17, 19

■   Modernisierung des Bestandsgebäudes Rathaus mit nördlichem Erweiterungsbau und Parkierungsfläche

■   Umsetzung Bebauungsplan „Nördliche Kernstadt, 1. Änderung und Ergänzung“

Flächenpotenzial zwischen Mühlrain und Cleversulzbacher Straße

■   Abbruch Lindenplatz 3, 4

■   Neubau Gesundheitszentrum

■   Umfeldgestaltung, Anbindung an Stadtstruktur, Durchwegung

Öffentliche Toilettenanlage, Mühlrain 4

■   Modernisierung

Flächenpotenzial an der Helmbundstraße (Flurstücke-Nr. 13/8; 14/5; 14/6)

■   Nutzung für Neubebauung Wohnen

■   Wohnumfeldgestaltung

Erneuerung Erschließungsbereiche Helmbundstraße – Pfarrgasse – Brunnengasse

■   Funktional-gestalterische Aufwertung der Erschließungsbereiche inkl. Begrünung, Beleuchtung, Möblierung zur Qualifizierung klimaangepasster Flächen

Erneuerung Erschließungsbereiche Kochergasse – Planie

■   Funktional-gestalterische Aufwertung der Erschließungsbereiche inkl. Begrünung, Beleuchtung, Möblierung zur Qualifizierung klimaangepasster Flächen

Kommunales Gebäude Pfarrgasse 1 (nicht im Untersuchungsgebiet)

■   Reprivatisierung auf Nutzungskonzept Schaffung neuer Wohnangebote für neue Zielgruppen

■   Denkmalverträgliche energetische Erneuerung, insbesondere die Beseitigung der Mängel im Fassadenbereich

Zielsetzungen im gesamtstädtischen Kontext

■   Schaffung von Wohnraum zur Versorgung einer wachsenden Stadt

■   Aktivierung/ Umnutzung von Bestandsgebäuden zur Wohnraumnutzung

■   Umnutzung von Wohn- und Geschäftsgebäuden zu Wohngebäuden

■   Nutzung von innerörtlichen Flächenpotenzialen

■   Erweiterung der medizinischen Versorgung durch Gesundheitszentrum

■   Schaffung von klimaaktiven Flächen zur Klimaanpassung im historischen Stadtkernbereich. Die Komplexität der Planungsaufgaben im Bestand erfordert viel Aufwand und manchmal auch neue Wege. Die Erneuerung des Bestandes wird nur in einer fachlich übergreifenden, gemeinsamen Anstrengung aller Akteure zu bewältigen sein. Die Kooperation öffentlicher Aufgabenträger und privater Investoren ist dabei ebenso unerlässlich wie die aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und die Unterstützung des Gemeinderats.

6. Kosten- und Finanzierungsübersicht (§ 149 BauGB)

Die Voraussetzung für die Durchführbarkeit der städtebaulichen Erneuerung ist die Finanzierung der „unrentierlichen Kosten“. Der benötigte Finanzbedarf resultiert aus den Ergebnissen der Vorbereitenden Untersuchungen mit Bestätigung der Kostenübersicht der Grobanalyse und der daraus entwickelten Neuordnungs- und Maßnahmenkonzeption. Auf dieser Grundlage wurde die angefügte Kosten- und Finanzierungsübersicht erstellt. Die Kosten wurden getrennt nach den einzelnen Sanierungsmaßnahmen dargestellt und berechnet. Mit der Aufnahme in das Bund-Länder-Programm Städtebaulicher Denkmalschutz (DSP) wurde für die Sanierungsmaßnahme „1. Erweiterung des Gebietes Marktplatz“ ein vorläufiger Gesamtförderrahmen in Höhe von 8.166.667,- Euro bereitgestellt. Hiervon trägt der Bund und das Land Baden-Württemberg 60 % (4.900.000 Euro) und die Stadt Neuenstadt am Kocher 40 % (3.366.667,- Euro). Bezugnehmend auf die aktuell bewilligten Sanierungsfördermittel im Vergleich zu den definierten Sanierungszielen im Erweiterungsbereich sowie den schon bestehenden im Ursprungsgebiet ohne Türnitzbau kann gesagt werden, dass die für das Ursprungssanierungsgebiet festgelegten Förderrichtlinien für Privatmaßnahmen exakt so übernommen werden können:

  • Reduzierung der Modernisierungsförderung privater Maßnahmen auf maximal 25 % für Wohngebäude und 25 % für gewerbliche Bauten/Nebengebäude, Deckelung auf 50.000,00 € pro Modernisierungsmaßnahme. Bei Abbruchmaßnahmen 50 % Erstattung der Abbruchkosten, Gebäuderestwerterstattung bei Realisierung eines abgestimmten Neubaus nur in Ausnahmefällen und in enger Abstimmung mit dem Regierungspräsidium, Deckelung der Fördersumme auf 75.000,00 € pro Abbruch und Neubaumaßnahme. Bei Abbruchmaßnahmen ohne Neubaurealisierung 50 % Erstattung der Abbruchkosten ohne Gebäuderestwerterstattung, ebenfalls Deckelung der Fördersumme auf 75.000,00 € pro Abbruchmaßnahme.

7. Festlegung der Gebietskulisse

Die Stadt Neuenstadt am Kocher kann ein Gebiet, in dem städtebauliche Missstände beseitigt werden sollen, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist, wenn möglich und sinnvoll, parzellenscharf vorzunehmen. Das Sanierungsgebiet ist so abzugrenzen, dass die vorhandenen städtebaulichen Missstände in einem überschaubaren Zeitraum mit einem angemessenen Aufwand an Städtebauförderungsmitteln beseitigt werden können.

Die Stadt Neuenstadt am Kocher beschließt die förmliche Festlegung des erweiterten Sanierungsgebietes als Satzung. In der Erweiterungssatzung ist das erweiterte Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Die Abgrenzung ist in einem Lageplan genau zu kennzeichnen. Mit der Rechtskraft der Sanierungssatzung gelten für das Sanierungsgebiet die Bestimmungen des besonderen Städtebaurechts (§§ 136 ff BauGB). Innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets finden die in den nachfolgenden Punkten beschriebenen Rechtsvorschriften ihre Anwendung.

8. Genehmigungspflichtige Vorhaben

Die Genehmigungspflicht für bestimmte Vorhaben und Maßnahmen dient der Sicherung und sozialverträglichen Durchführung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung. Im Sanierungsgebiet besteht für Bauvorhaben, den privaten und öffentlichen Grundstücksverkehr sowie für Miet- und Pachtverträge eine Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB durch die Stadt. Dabei hat die Stadt zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben die Durchführung der städtebaulichen Erneuerung voraussichtlich erschwert oder behindert. Ist dies der Fall, so ist die Genehmigung zu versagen. In der Sanierungssatzung kann die Anwendung der Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB folgendermaßen eingeschränkt werden:

a) Ausschluss der Genehmigungspflicht gem. § 144 Abs. 1 BauGB (Bauvorhaben, Miet- und Pachtverträge)

b) Ausschluss der Genehmigungspflicht gem. § 144 Abs. 2 BauGB (privater und öffentlicher Grundstücksverkehr)

c) Ausschluss der Genehmigungspflicht gem. § 144 Abs. 1 und 2 BauGB (Bauvorhaben, Miet- und Pachtverträge, privater und öffentlicher Grundstücksverkehr)

9. Vorkaufsrecht der Stadt (§ 24 BauGB)

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet steht der Stadt ein allgemeines Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.

10. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§ 152 - 156a BauGB)

Zur Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme stehen der Stadt nach Maßgabe des § 142 Abs. 4 BauGB das umfassende Sanierungsverfahren unter Anwendung der §§ 152 bis 156 a BauGB oder das vereinfachte Sanierungsverfahren unter Ausschluss dieser Vorschriften und ggf. auch der Genehmigungspflicht gemäß §144 BauGB zur Verfügung. Die Entscheidung über die Wahl des Sanierungsverfahrens hat der Gemeinderat nach Diskussion und Beurteilung der Sachlage zu treffen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung zwischen dem umfassenden und dem vereinfachten Sanierungsverfahren keine Ermessensentscheidung der Kommune ist. In den besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften sind die Instrumente der Kaufpreiskontrolle und die Entrichtung des Ausgleichsbetrages enthalten. Diese werden im Zuge eines umfassenden Sanierungsverfahrens angewandt:

a) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Sanierungsgebiet, bei dem eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung ermittelt wurde, hat nach Abschluss der Sanierung einen Ausgleichsbetrag zu entrichten. Der Ausgleichsbetrag wird anhand der durch die Sanierung bewirkten Erhöhung des Bodenwertes ermittelt, nicht anhand der marktbedingten.

b) Genehmigungspflichtig ist nach § 153 BauGB in Verbindung mit § 145 BauGB die Höhe der Kaufpreise bei dem zu prüfenden Grundstücksgeschäft. Der Kaufpreis darf dabei den Verkehrswert nicht wesentlich übersteigen, der ohne Aussicht auf die Durchführung einer Sanierung erzielt werden könnte (Anfangswert).

11. Wahl des Sanierungsverfahrens und Begründung

Die Stadt hat aufgrund der Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen zu entscheiden, ob die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 – 156 a BauGB) für die Durchführung der Sanierung erforderlich ist. In den besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften sind die Kaufpreiskontrolle und die Regelungen zum Ausgleichsbetrag enthalten.

Die Kommune muss die oben genannten Vorschriften ausschließen, wenn sie bei der Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind. Insoweit steht der Kommune kein Ermessensspielraum zu. In Abwägung der vorgenannten Rechtsinstrumentarien und deren Erfordernis im Hinblick auf eine mögliche Erschwernis der Sanierungsdurchführung wird dem Gemeinderat die Anwendung des einfachen Sanierungsverfahrens ohne die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften §§ 152 bis 156 a BauGB empfohlen. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge (Veränderungssperre und Verfügungssperre) sollen mit sämtlichen Abschnitten Anwendung finden. Das Erweiterungsgebiet ist nach § 142 Abs. 3 BauGB als Erweiterungs-Satzung (Sanierungssatzung) förmlich festzulegen. Damit tritt das Erweiterungsgebiet in Sanierungssatzungs-Festlegungen des Ursprungsgebietes „Marktplatz“ ein. In einem Extrabeschluss des Gemeinderates ist der Durchführungszeitraum der Sanierung entsprechend § 142 Abs. 3 BauGB für das erweiterte Sanierungsgebiet neu zu begrenzen. Die Satzung bedarf der öffentlichen Bekanntmachung.

Begründung

Im Erweiterungsgebiet zum Sanierungsgebiet „Marktplatz“ lassen sich flächendeckend bauliche Mängel unterschiedlicher Intensität am Gebäudebestand feststellen. Wie die Sanierungsziele im Maßnahmenkonzept und dem Neuordnungskonzept darlegen, soll es sich überwiegend um die Modernisierung von erhaltenswerter Bausubstanz handeln, um Erhalt und Aufwertung der standortgerechten Nutzung sicher zu stellen. Vereinzelt sind Abbrüche geplant, wie im nordwestlichen Quartier Kochergasse sowie im Quartiersbereich zwischen Mühlrain, Lindenplatz und Cleversulzbacher Straße. Hierbei handelt es sich um punktuelle Ordnungsmaßnahmen; im letztgenannten Fall durchgeführt durch Privatinvestoren ohne Änderung im öffentlichen Raum und der Erschießungsmöglichkeiten. Zum überwiegenden Teil handelt es sich um bestandserhaltende Sanierungsmaßnahmen, die mit den genannten punktuellen Ordnungsmaßnahmen keine sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen auslösen. Aus diesem Grund sind keine Regelungen und Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB erforderlich. Der Kaufpreiskontrolle gemäß § 153 BauGB kommt daher im Verlauf der Sanierungsdurchführung für das Erweiterungsgebiet keine wichtige Rolle zu. Des Weiteren kann eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung in einzelnen von einer Neuordnung betroffenen Bereichen ausgeschlossen werden. Die Notwendigkeit einer Abschöpfung von sanierungsbedingten Wertsteigerungen in Teilbereichen ist somit aus heutiger Sicht nicht gegeben, so dass eine Erhebung von Ausgleichsbeträgen gemäß § 154 BauGB unwahrscheinlich ist. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge (Veränderungssperre und Verfügungssperre) sollen jedoch mit sämtlichen Abschnitten Anwendung finden, um eine strategische Steuerung des Sanierungsverfahrens zu ermöglichen und der Stadt Eingriffsmöglichkeiten zu sichern.

Der Gemeinderat stimmte allen sechs nachfolgenden Punkten zur Erreichung der Sanierungsziele im Bereich „1. Erweiterung des Gebietes Marktplatz“ zu.

 

12.1    Dem Bericht der STEG Stadtentwicklung GmbH über die Vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB wird zur Kenntnis genommen und den Sanierungszielen sowie dem Neuordnungs- und Maßnahmenkonzept „1. Erweiterung des Gebietes Marktplatz“ wird zugestimmt.

12.2     Aufgrund der nachgewiesenen Sanierungsnotwendigkeit wird gemäß § 142 BauGB die Sanierungssatzung für das erweiterte Gebiet „“Marktplatz“ in der Abgrenzung gem. des Abgrenzungsplans beschlossen. Bezüglich der Wahl des Sanierungsverfahrens ist für den Erweiterungsbereich das einfache Verfahren ohne die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 152 bis 156 a BauGB zu Grunde gelegt. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden wie im Ursprungsgebiet „Marktplatz“ ohne Einschränkung Anwendung.

12.3     Auch für den Erweiterungsbereich gilt: Die Sanierungsmaßnahme soll entsprechend § 142 Abs. 3 BauGB innerhalb der in der Ursprungssatzung festgelegten Frist bis 31.12.2030 durchgeführt werden. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch späteren Beschluss verlängert werden.

12.4     Die Fördergrundsätze nach Ziffer 6 aufgrund von § 147 BauGB für private Ordnungsmaßnahmen und § 148 BauGB für private Modernisierungsmaßnahmen werden, wie für das Ursprungsgebiet „Marktplatz“ festgelegt, übernommen.

12.5     Der Bürgermeister wird auch für das Erweiterungsgebiet zum Abschluss von Ordnungsmaßnahme- und Modernisierungsvereinbarungen mit regulären Fördersätzen unter Beachtung der festgelegten Deckelungen ermächtigt. Es erfolgt ein regelmäßiges Berichtswesen an den Gemeinderat.

12.6     Durch die mehr als Verdoppelung des Sanierungsgebietes und den Anstieg der Sanierungsziele wird der Bürgermeister ermächtigt, mit der STEG Stadtentwicklung GmbH den bestehenden Sanierungsdurchführungsvertrag, bezogen auf das Ursprungssanierungsgebiet „Marktplatz“, zu überprüfen und ggf. billigen Ausgleich herbeiführen.

 

Bebauungsplanverfahren “Neckarsulmer Straße – Areal Lidl” in Neuenstadt a. K.

Herr Reinhard vom Ingenieurbüro IFK stellte dem Gremium dieses Bebauungsplanverfahren vor.

1. Beratung der eingegangenen Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt hat in öffentlicher Sitzung vom 29.04.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Neckarsulmer Straße – Areal Lidl“ in Neuenstadt gefasst. Der Bebauungsplan wird im zweistufigen Verfahren aufgestellt.
Weiter hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 29.04.2019 den Vorentwurf des Bebauungsplans „Neckarsulmer Straße – Areal Lidl“, den Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie den Vorentwurf der Begründung festgestellt und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 20.05.2019 bis 19.06.2019 durchgeführt.

Der Gemeinderat nahm die Stellungnahmen, die in der Zeit vom 20.05.2019 bis 19.06.2019 eingegangen sind, zur Kenntnis und stimmte den Behandlungsvorschlägen zu.

  1. Änderung des Vorentwurfs des Bebauungsplans, des Vorentwurfs der örtlichen Bauvorschriften und des Vorentwurfs der Begründung

Aufgrund des Beschlusses zu a), muss der Vorentwurf des Bebauungsplans und der Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie der Vorentwurf der Begründung geändert werden. Folgende Änderungen wurden im Vergleich zum Vorentwurf eingearbeitet:

- insektenschonende Beleuchtung

- Vogelschlagglas

Aufgrund der vorhergehenden gefassten Beschlüsse, wird der Vorentwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften und der Vorentwurf der Begründung entsprechend der Beschlüsse zu TOP a geändert. Der Gemeinderat stimmte diesem zu.

  1. Feststellung des Entwurfs des Bebauungsplans, des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften sowie des Entwurfs der Begründung

Der Gemeinderat stellte den Entwurf des Bebauungsplans „Neckarsulmer Straße – Areal Lidl“, den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie den Entwurf der Begründung fest.
Maßgebend sind der der Entwurf des Lageplans, der Entwurf der planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung, jeweils vom 29.04.2019/25.10.2021, jeweils gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach.

d) Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange, gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gemäß § 3 Abs. 2 sind auch die nach Einschätzung der Stadt Neuenstadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Die Stadt Neuenstadt erachtet folgende bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für wesentlich:

●   Geräuschkontingentierung vom 07.10.2019 erarbeitet vom Ingenieurbüro RW Bauphysik aus Schwäbisch Hall.

●   Fachbeitrag Artenschutz vom 28.01.2020 und Vorprüfung Natura 2000 aufgestellt vom Ingenieurbüro Simon aus Mosbach.

Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung, den Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Beteiligung zu beteiligen.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften liegt nebst Begründung jeweils datiert mit 29.04.2019/25.10.2021 und dem Gutachten zur Immissionsprognose von rw Bauphysik sowie den Gutachten zum Umweltschutz und den umweltbezogenen Stellungnahmen im Zeitraum vom 12.11.2021 bis 17.12.2021(jeweils einschließlich) im Rathaus der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K., Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K. Stadtbauamt im 1. OG, vor dem Zimmer 25, zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Wenn dies nicht eingehalten werden kann, kann die Verwaltung einen anderen gleich langen Zeitraum bestimmen

 

Abrundungs- & Ergänzungssatzung “Gehrain” in Cleversulzbach

Herr Reinhard vom Ingenieurbüro IFK stellte dem Gemeinderat diesen Tagesordnungspunkt vor.

  1. Beratung des Entwurfs der Abrundungs- & Ergänzungssatzung und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften sowie des Entwurfs der Begründung

Anlass der Planung:

Aufgrund der konkreten Nachfrage zum Abriss des Gebäudes Brettacher Straße 57 und des Neubaus eines Wohngebäudes an gleicher Stelle, sowie zwei weiterer Gebäude im rückwärtigen Bereich des Flurstücks wird die Aufstellung der Abrundungssatzung „Gehrain“ erforderlich. Das Baugrundstück befindet sich derzeit nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und liegt auch nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Der Ortsetter ist nicht ausschlaggebend für die baurechtliche Beurteilung Innenbereich – Außenbereich. Der baurechtliche Außenbereich beginnt grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an das letzte Gebäude eines Ortsteils. Im vorliegenden Fall damit im Falle des Abbruchs des auf Flst.-Nr. 1265/3 befindlichen Scheunengebäudes direkt im Anschluss an die nördliche Gebäudeabschlusswand des Wohngebäudes Hausnummer 55. Das Grundstück ist somit derzeit bauplanungsrechtlich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) – Außenbereich – zu beurteilen. Im Zuge der Planungen wurden zwei weitere Wohngebäude einbezogen, um in diesem Teil von Cleversulzbach eine dichtere Bebauung zu schaffen.

Ziel und Zweck der Planung:
Um die planerischen Voraussetzungen für die Genehmigung der drei Wohngebäude zu schaffen, ist die Aufstellung einer Abrundungssatzung erforderlich. Durch die Bereitstellung von weiterem Wohnraum und die Nutzung von Potenzialflächen innerhalb des Siedlungsgefüges von Cleversulzbach kann die Innenentwicklung vorangebracht und damit Druck vom Außenbereich genommen werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, für den oben genannten Geltungsbereich eine Abrundungs- & Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aufzustellen.
Das Verfahren erfolgt einstufig mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 und § 4 BauGB.
Der Entwurf der Abrundungssatzung wurde bereits am 09.06.2021 dem Ortschaftsrat Cleversulzbach vorgestellt. Dieser empfiehlt dem Gemeinderat die Zustimmung zur Planung.

Der Gemeinderat stimmte dem Entwurf der Abrundungs- und Ergänzungssatzung, dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie dem Entwurf der Begründung, jeweils datiert mit 25.10.2021 zu.

  1. Feststellung des Entwurfs der Abrundungs- & Ergänzungssatzung, des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften sowie des Entwurfs der Begründung

Der Gemeinderat stellte den Entwurf der Abrundungs- & Ergänzungssatzung “Gehrain“ in Cleversulzbach, den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie den Entwurf der Begründung fest.

Maßgebend sind der Lageplan sowie die planungsrechtlichen Festsetzungen sowie die Begründung, jeweils vom 25.10.2021, gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach.

  1. Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange, gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Die Abrundungs- & Ergänzungssatzung wird im einstufigen Beteiligungsverfahren aufgestellt.
Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung, den Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Beteiligung zu beteiligen.
Der Entwurf der Abrundungs- & Ergänzungssatzung und der örtlichen Bauvorschriften liegt nebst Begründung jeweils datiert mit 12.11.2021 sowie der Eingriffs-Ausgleichsbilanz und dem Fachbeitrag Artenschutz gefertigt vom Ingenieurbüro Wagner & Simon aus Mosbach in der Zeit vom 12.11.2021 bis 17.12.2021(jeweils einschließlich) im Rathaus der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K., Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K. Stadtbauamt im 1. OG, vor dem Zimmer 25, zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Wenn dies nicht eingehalten werden kann, kann die Verwaltung einen anderen gleich langen Zeitraum bestimmen.

 

Bebauungsplanverfahren “Mäurich – 4. Änderung” in Stein a. K.

Dieser Bebauungsplan wurde ebenfalls von Herrn Reinhard vom Ingenieurbüro IFK vorgestellt.

a) Beratung der Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt hat in öffentlicher Sitzung vom 22.03.2021 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Mäurich – 4. Änderung“ in Stein gefasst. Der Bebauungsplan wird im zweistufigen Verfahren gefasst.
Weiter hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.03.2021 den Vorentwurf des Bebauungsplans „Mäurich – 4. Änderung“ in Stein, den Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie den Vorentwurf der Begründung festgestellt und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 12.04.2021 bis 21.05.2021 durchgeführt.

Der Gemeinderat nahm die Stellungnahmen, die in der Zeit vom 12.04.2021 bis 21.05.2021 eingegangen sind, zur Kenntnis und stimmte den Behandlungsvorschlägen zu.

b) Änderung des Vorentwurfs des Bebauungsplans, des Vorentwurfs der örtlichen Bauvorschriften und des Vorentwurfs der Begründung

Aufgrund des Beschlusses zu a), muss der Vorentwurf des Bebauungsplans, der Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie der Vorentwurf der Begründung geändert werden.
Es wurden folgende Änderungen zum Vorentwurf vorgenommen:

  • Für jedes Grundstück wurden Bezugshöhen festgelegt
  • Innerhalb des Baufeldes der Gemeinbedarfsfläche wurden auf einer begrenzten Fläche die Voraussetzungen zur Errichtung eines Feuerwehrturms geschaffen
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag
  • Hinweis zu Altlasten auf Flst. 2878
  • Einfriedungen sind bis zu einer maximalen Höhe von 1 m zulässig

Dem Ortschaftsrat Stein wurde die Planung am 15.06.2021 vorgestellt. Der Ortschaftsrat empfahl dem Gemeinderat die Zustimmung zur Planung.
Aufgrund der vorhergehenden gefassten Beschlüsse, wird der Vorentwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften und der Vorentwurf der Begründung entsprechend der Beschlüsse zu TOP a geändert.

c)  Feststellung des Entwurfs des Bebauungsplans, des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften sowie des Entwurfs der Begründung

Der Gemeinderat stellte den Entwurf des Bebauungsplans „Mäurich - 4. Änderung“, den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie den Entwurf der Begründung fest.
Maßgebend sind der Lageplan, die planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften und die Begründung, jeweils vom 22.03.2021/25.10.2021 gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach.

d) Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange, gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Beteiligung zu beteiligen.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften liegt nebst Begründung jeweils datiert mit 22.03.2021/25.10.2021 und dem Gutachten zur Immissionsprognose sowie dem vom Ingenieurbüro Wagner & Simon aus Mosbach angefertigten Umweltbericht inklusive Artenschutz in der Zeit vom 12.11.2021 bis 17.12.2021(jeweils einschließlich) im Rathaus der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K., Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K. Stadtbauamt im 1. OG, vor dem Zimmer 25, zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Wenn dies nicht eingehalten werden kann, kann die Verwaltung einen anderen gleich langen Zeitraum bestimmen.

 

Aufdimensionierung Mischwasserkanal Weißbaumstraße, Stein - Vergabe der Arbeiten

Die Ausschreibung beinhaltete

  • die Aufdimensionierung von 3 Kanalhaltungen in der Weißbaumstraße von DN 300 auf DN 500
  • punktuelle (partielle) Kanalsanierungen in offener Bauweise als Ergebnis der Eigenkontrollverordnung (EKVO)
  • ergänzende flächige Erneuerung der Straßenoberfläche

Die Maßnahme wurde als beschränkte Ausschreibung an 12 Bieter versendet.
Zum Submissionstermin am 28.09.2021 lagen dem Stadtbauamt sechs Angebote vor. Nachgereicht wurden keine Angebote.
Bei der formalen Prüfung und ersten Durchsicht (Eröffnungstermin) der Angebote durch die Stadtverwaltung wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Die Fa. Osmanaj hat einen Preisnachlass von 0,5 % angeboten. Nebenangebote waren zugelassen. Es wurden jedoch keine Nebenangebote abgegeben.
Nach der rechnerischen, technischen und wirtschaftlichen Prüfung ergaben sich keine Änderungen der Angebotssummen gegenüber den Angaben beim Submissionstermin. Für jeden Bieter wurde eine Einzelprüfung der Wertungssumme vorgenommen. Die Einzelpreise der Hauptangebote können dem beiliegenden Preisspiegel entnommen werden.
Gegen die Fabrikatswahl der erstplatzierten Firma bestehen keine Einwände. Sie entsprechen den ausgeschriebenen Fabrikaten bzw. weisen eine Gleichwertigkeit auf.
Es wurden keine Grund- und Alternativpositionen ausgeschrieben.
Der günstigste Bieter war die FirmaRolf Scheuermann aus Heilbronn mit einem Angebotspreis von 264.906,14 €.
Das bepreiste Leistungsverzeichnis (LV) vom 10.09.2021 beläuft sich auf 286.111,70 € brutto (reine Baukosten). Die Kostenberechnung vom 10.09.2021 liegt ebenfalls bei 286.111,70 € brutto (reine Baukosten).

Die Aufteilung der Gesamtangebotssumme gestaltet sich wie folgt:

● Aufdimensionierung                                               rd. 167.790 € brutto

● EKVO Maßnahme                                                    rd.   60.225 € brutto

● Erneuerung der Straßenoberfläche                        rd.   38.890 € brutto


Für die Aufdimensionierung sind im Haushalt 200.000,- € eingestellt. Für die Kanalsanierung und die Erneuerung der Straßenoberfläche stehen in den entsprechenden Haushaltsstellen für die Unterhaltung die anteiligen Haushaltsmittel zur Verfügung. 
Die Eignung des erstplatzierten Bieters wurde geprüft. Dieser Bieter ist als fachkundiges und leistungsfähiges Unternehmen bekannt und verfügt über eine ausreichende Qualifikation und Leistungsfähigkeit, um die Bauarbeiten fachgerecht durchführen zu können. Referenzen müssen somit keine eingeholt werden.
Die Stadtverwaltung empfahl die Vergabe der Aufdimensionierung des Mischwasserkanals, der Kanalsanierung aus der EKVO sowie der Sanierung der Asphaltoberfläche an die Firma

Rolf Scheuermann aus Heilbronn zum Angebotspreis von 264.906,14 € brutto.

Die Zuschlagsfrist endete am 28.10.2021.
Hinzu kommt noch das voraussichtliche Ingenieurhonorar in Höhe von 20.500 € brutto für die Aufdimensionierung des Mischwasserkanals.

Der Gemeinderat ermächtigte die Verwaltung, der Firma Rolf Scheuermann aus Heilbronn den Auftrag zum Angebotspreis in Höhe von 264.906,14 € brutto zu erteilen.

 

Erweiterung und Sanierung der KTE Lange-Wiesen-Weg – Vergabe der Arbeiten

  1. Wärmedämmverbundsystem
  2. Fenster und Außentüren
  1. Gewerk Wärmedämmverbundsystem

Das Gewerk Wärmedämmverbundsystem für die Erweiterung und Sanierung der KTE Lange-Wiesen-Weg wurde beschränkt ausgeschrieben. Es wurden 5 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zum Submissionstermin am 28.09.2021 lagen der Stadtverwaltung 5 Angebote vor. Nachgereicht wurden keine Angebote.
Bei der formalen Prüfung und der Durchsicht (Eröffnungstermin) der Angebote wurden keine Auffälligkeiten, die den Ausschluss eines Bieters zur Folge hätten, festgestellt. Alle Angebote sind unterschrieben. Einen Nachlass auf die Angebotssumme hat keine Firma gewährt.
Nach der rechnerischen, technischen und wirtschaftlichen Prüfung ergaben sich keine Änderungen der Angebotssummen gegenüber den Angaben beim Submissionstermin. Für jeden Bieter wurde eine Einzelprüfung der Wertungssumme vorgenommen. Die Einzelpreise der Hauptangebote können dem beiliegenden Preisspiegel entnommen werden.
Gegen die Fabrikatswahl der erstplatzierten Firma bestehen keine Einwände. Sie entsprechen den ausgeschriebenen Fabrikaten bzw. weisen eine Gleichwertigkeit auf.
Der günstigste Bieter war die Firma Kohlhammer aus Möckmühl mit einem Angebotspreis von 47.457,50 €.
Die Zuschlagsfrist endet am 29.10.2021. Der Mittelwert aller Angebote beträgt 58.100,42 €.
Die anteilige Kostenberechnung liegt bei 60.940,- €. Die Minderkosten der Vergabesumme gegenüber der Kostenberechnung betragen 13.482,50 €.

Der Gemeinderat stimmte der Vergabe des Gewerkes Wärmedämmverbundsystem an die Firma Kohlhammer aus Möckmühl zum Angebotspreis von 47.457,50 € brutto zu.

  1. Gewerk Fenster und Außentüren

Insgesamt wurden 6 Firmen aufgefordert, ein Angebot einzureichen. Zum Submissionstermin lag der Stadtverwaltung 1 Angebot vor.
Bei der rechnerischen Prüfung ergab sich keine Abweichungen der Angebotsendsumme.
Das Angebot der Firma FT-Vilstal, Rieden (Bayern) hatte einen Angebotspreis von 204.715,70 €.
Die anteilige Kostenberechnung liegt bei 159.552,00 €. Die Mehrkosten der Vergabesumme gegenüber der Kostenberechnung betragen: 45.173,70 € Die Zuschlagsfrist endet am 29.10.2021.
Die Mehrkosten sind der derzeitigen Preissituation am Markt geschuldet. Ausgeschrieben sind Holzalufenster und die Außentüren in Alu. Alleine bei den Außentüren betragen die Mehrkosten 22.738,06 €.  Bei den Fenstern betragen die Mehrkosten 22.425,64 €.
Die Aufhebung der Ausschreibung bei den Fenstern wird nicht empfohlen, da ein günstigerer Preis nicht zu erwarten ist und auch der Baufortschritt eine erneute Ausschreibung nicht zulässt. Die Ausschreibung für die Türen könnte aufgehoben werden, ohne den Baufortschritt zu beeinflussen. Ob bei einer späteren Ausschreibung günstigere Preise erzielt werden können, erscheint fraglich. Das Architekturbüro Huber und das Bauamt empfehlen deshalb die Vergabe des Gewerks.

Der Gemeinderat stimmte der Vergabe des Gewerkes Fenster und Außentüren an die Firma FT-Vilstal, Rieden zum Angebotspreis von 204.715,70 € zu.

 

Bausachen

Für zwei Bausachen wurde das Einvernehmen nicht erteilt.

 

Genehmigung von Spenden nach § 78 Absatz 4 Gemeindeordnung

Der Gemeinderat hat die Annahme von sieben Spenden genehmigt.

 

Informationen zur Corona-Pandemie

Der stellvertretende Bürgermeister Helmut Hönig berichtete in der Sitzung über die aktuelle Situation zur Corona-Pandemie in Neuenstadt a. K.
Mit Stand 25.10.2021 gab es 35 positiv getestete Fälle (Indexfälle) und 18 Personen als Kontaktperson in Quarantäne.
Auch in Neuenstadt werden mehr Personen verzeichnet, die an Corona erkrankt sind. Bei geimpften Personen fallen die Krankheitsverläufe in der Regel jedoch milder aus. Trotz steigender Fallzahlen befindet sich Baden-Württemberg noch in der Basisstufe.

Ab Montag, 28. Oktober 2021 gibt es eine neue Corona-Verordnung. Es gilt dann:

  • Beim 2G-Optionsmodell entfällt in der Basisstufe auch die Maskenpflicht für Beschäftigte, wenn diese geimpft oder genesen sind und ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig dem Arbeitgeber vorlegen.
  • Im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und weitere Angebote, die zum Verweilen einladen erlaubt. In der Basis- und Warnstufe gilt 3G.
  • Für den Besuch von Verkaufsständen, die ausschließlich Waren und Lebensmittel anbieten, die nicht zum sofortigen Verzehr gedacht sind, ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich.

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