Sitzungsberichte: Stadt Neuenstadt am Kocher

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Neuenstadt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Login auf der Website

Ermöglicht das Anmelden in einem Login-Bereich auf der Website.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Neuenstadt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_login
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Neuenstadt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Torturm und Dekanat im Frühling

Hauptbereich

Sitzungsberichte

Aus der Mitte des Gemeinderates vom 25.04.2022

icon.crdate04.05.2022

Hier erfahren Sie mehr darüber.

Zu Beginn der Sitzung begrüßte Herr Bürgermeister Konrad herzlich alle Anwesenden
zur öffentlichen Gemeinderatssitzung.

 

Freiwillige Feuerwehr Neuenstadt a. K. – Zustimmung zu den Wahlen des Feuerwehrkommandanten sowie der Abteilungskommandanten und jeweils deren Stellvertretern

Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter sowie die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bzw. den jeweiligen Einsatzabteilungen gewählt. Die Amtszeit der derzeit Gewählten endete am 31.03.2022, weshalb Neuwahlen notwendig wurden.

Die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter wurden in den jeweiligen Abteilungsversammlungen der Abteilungen Neuenstadt und Cleversulzbach am 01.04.2022 sowie Abteilung Stein/Kochertürn am 02.04.2022 gewählt. Der Feuerwehrkommandant und seine beiden Stellvertreter wurden in der Hauptversammlung am 09.04.2022 gewählt.

Folgende Personen wurden gewählt:
Feuerwehrkommandant: Tobias Schaffroth
1. Stellvertreter:               Roland Grünagel
2. Stellvertreter:               Andreas Küstner

Abteilung Neuenstadt
Abteilungskommandant: Andreas Küstner
Stellvertreter:                 Jochen Schuster

Abteilung Cleversulzbach
Abteilungskommandant: Jürgen Heiß
Stellvertreter:                   Luca Heiß

Abteilung Stein a. K. / Kochertürn
Abteilungskommandant: Matthias Belz
1. Stellvertreter:              Matthias Ritter
2. Stellvertreter:              Daniel Ternes

Alle gewählten Personen nahmen die Wahl an.

Nach der Feuerwehrsatzung der Stadt Neuenstadt am Kocher müssen der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter sowie die Abteilungskommandanten und ihre Stellvertreter nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2027  (satzungsgemäße fünfjährige Amtszeit).  

Herr Bürgermeister Konrad bedankte sich auch im Namen des Gemeinderates sehr herzlich bei allen ausgeschiedenen und wiedergewählten Feuerwehrangehörigen für die Bereitschaft zur Übernahme dieser wichtigen und verantwortungsvollen Funktionen und das seitherige Engagement für die Freiwillige Feuerwehr Neuenstadt. 

Der Gemeinderat stimmte der Bestellung aller gewählten Personen für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2027 einstimmig zu.

Stadtwald Neuenstadt a. K. - Periodischer Forstbetriebsplan (Forsteinrichtungswerk) 2022 – 2031

Die Stadt Neuenstadt ist einer der größeren Waldbesitzer im Landkreis Heilbronn. 727 ha Wald sind im Eigentum der Stadt. Der Wald einer Gemeinde wird auch als Körperschaftswald bezeichnet.

Was in einem Wald passieren darf und was nicht, ist grundsätzlich im Waldgesetz für Baden-Württemberg geregelt.

Der Zweck des Waldgesetzes BW ist

  • den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern; Leitbild hierfür ist die nachhaltige, naturnahe Waldbewirtschaftung
  • die Forstwirtschaft zu fördern und den Waldbesitzer bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
  • einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

Zur Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur kann eine forstliche Rahmenplanung durchgeführt werden mit dem Ziel, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes zu sichern.

Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig, pfleglich, planmäßig und sachkundig zu bewirtschaften, sowie die Belange der Umweltvorsorge zu berücksichtigen. Um dies zu gewährleisten, sind Staatswald und Körperschaftswald nach periodischen und jährlichen Betriebsplänen zu bewirtschaften.

Ein periodischer Betriebsplan, der auch Forsteinrichtungswerk genannt wird, ist in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzustellen, so auch bei der Stadt Neuenstadt. Er hat den gesamten Betriebsablauf im Hinblick auf die langfristigen Zielsetzungen räumlich und zeitlich zu ordnen, sowie die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes aufeinander abzustimmen und sie nachhaltig zu sichern. Er hat die nachhaltige Nutzung festzusetzen. Der periodische Betriebsplan ist von der höheren Forstbehörde (das Regierungspräsidium Freiburg) aufzustellen.

Der periodische Betriebsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen. Letztmals hat der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt das Forsteinrichtungswerk 2012 bis 2021 beschlossen.

Bereits in der Sitzung am 19. April 2021 hatte der Gemeinderat die Ziele des Waldeigentümers, die durch die Forsteinrichtung 2022 – 2031 erreicht werden sollen, beschlossen.

Am 8. April 2022 fand ein Waldbegang statt, in dem die wesentlichen Punkte der 10-Jahresplanung an exemplarischen Waldbildern durch Mitarbeiter des Kreisforstamts Heilbronn erläutert wurden.

Die Forsteinrichtung 2022 – 2031 wurde in der Gemeinderatssitzung durch Herrn Traber und Herrn Staudt vom Landratsamt Heilbronn, Forstamt, nochmals im Detail vorgestellt. Insbesondere erläuterten sie den Zustand des Stadtwaldes aufgrund der klimatischen Bedingungen und trockenen Sommer der vergangenen Jahre sowie die notwendigen Schritte zur Schaffung bzw. zum Erhalt eines zukunftsfähigen Waldbestandes.

Abschließend beschloss der Gemeinderat den periodischen Forstbetriebsplan 2022 – 2031.

 

Vergabe von Bauarbeiten zur Sanierung der Turn- und Festhalle in Stein

Das vierte und letzte Leistungspaket zur Vergabe der Gewerke Malerarbeiten Innenraum, Fliesenarbeiten, Wärmedämmverbundsystem, Stahlbauarbeiten und der Stahlbau-Fassadenelemente wurde beschränkt ausgeschrieben. Die Submission erfolgte am 31.03.2022. Der Architekt Joachim Huber vom Büro Huber Architekten erläuterte ausführlich die Ergebnisse der Ausschreibungen und informierte über den Sachstand der Bau- und Sanierungsarbeiten.   

a) Gewerk: Malerarbeiten Innenraum
Insgesamt wurden 10 Firmen aufgefordert, ein Angebot einzureichen. Zum Submissionstermin lagen der Stadtverwaltung 4 Angebote vor.

Günstigster Bieter war die Firma U. Kohlhammer, Möckmühl, in Höhe von 29.876,14 €.  

b) Gewerk: Fliesenarbeiten
Insgesamt wurden 11 Firmen aufgefordert, ein Angebot einzureichen. Zum Submissionstermin lagen der Stadtverwaltung 3 Angebote vor.

Günstigster Bieter war in diesem Fall die Firma Kerafloor GmbH, Brackenheim, in Höhe von 93.496,97 €.  

c) Gewerk: Wärmedämmverbundsystem
Insgesamt wurden 7 Firmen aufgefordert ein Angebot einzureichen. Zum Submissionstermin lagen der Stadtverwaltung 3 Angebote vor.

Günstigster Bieter war hier die Firma U. Kohlhammer, Möckmühl, in Höhe von 147.565,65 €.  
Der Gemeinderat beschloss einstimmig bei diesen drei Gewerken die Vergabe der Arbeiten an den jeweils günstigsten Bieter.

d) Gewerk: Stahlbauarbeiten Fassade
Insgesamt wurden 9 Firmen aufgefordert ein Angebot einzureichen. Zum Submissionstermin lagen der Stadtverwaltung keine Angebote vor.

e) Gewerk: Stahlbauarbeiten
Insgesamt wurden 10 Firmen aufgefordert ein Angebot einzureichen. Zum Submissionstermin lag der Stadtverwaltung 1 Angebot vor, das aber aufgrund eines Formfehlers nicht gewertet werden konnte.

Die Ausschreibung muss daher erneut aufgehoben werden, nachdem diese bereits im April 2021 ausgeschrieben und aufgrund überteuerter Angebote aufgehoben wurde. Die schwierige Materialbeschaffung und die gegenwärtigen Materialpreise, bedingt durch Materialpreiserhöhungen in Folge der Corona-Pandemie und dem Krieg in der Ukraine, sind ausschlaggebend für die Zurückhaltung der Firmen.

Das Ausschreibungsverfahren wird, entsprechend § 17 bzw. § 17 EU Abs. 1 VOB/A, aufgehoben bzw. nach § 57 SektVO eingestellt. Da nach § 3a Abs. 4 eine freihändige Vergabe zulässig ist, wenn nach Aufhebung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht, wurde daher seitens des Gemeinderates einstimmig beschlossen, die Leistungspositionen, die für den Baufortschritt maßgeblich sind, direkt bei Metallbaufirmen anzufragen. Die dann noch ausstehenden Leistungen sollen zeitnah aufgrund von Vergleichsangeboten von bekannten Fachfirmen im Wege des freihändigen Verfahrens vergeben werden.

 

Feststellung der Eröffnungsbilanz der Stadt Neuenstadt zum 1. Januar 2019

Der Stadtkämmerer Herr Ott teilte mit, dass die Eröffnungsbilanz der Stadt Neuenstadt in aufwendiger Detailarbeit über die letzten fünf Jahre durch die Kassenverwalterin Frau Schuckmann erstellt worden war. Frau Schuckmann erläuterte anschließend im Detail diesen Tagesordnungspunkt im Gremium.  

Nach § 64 Absatz 2 Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg war das Neue Kommunale Haushaltsrecht (NKHR) spätestens zum 1. Januar 2020 einzuführen. Die Stadt Neuenstadt entschied sich nach § 64 Absatz 3 Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts dazu, das NKHR bereits zum 1. Januar 2019 einzuführen. Diesen Beschluss fasste der Gemeinderat in der Sitzung am 06.03.2017.

 

Das NKHR verlangt die Erstellung einer Eröffnungsbilanz, die das Vermögen und die Schulden der Kommune umfassend darstellt. Ziel des NKHR ist es unter anderem, den Ressourcenverbrauch und den Ressourcenzuwachs abzubilden. Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz war es notwendig, das gesamte Vermögen sowie die Schulden zum Stichtag 31.12.2018 zu erfassen und gemäß den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nach § 43 Gemeindehaushaltsverordnung zu bewerten. Dies umfasst auf der Aktivseite (Vermögen) das immaterielle Vermögen, das Sachvermögen sowie das Finanzvermögen und aktive Abgrenzungsposten. Auf der Passivseite (Eigenkapital und Fremdkapital) umfasst die Bewertung das Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten sowie passive Rechnungsabgrenzungsposten.

Die Vorstellung einer vorläufigen Eröffnungsbilanz im Gemeinderat erfolgte bereits am 01. Juli 2019 durch die Finanzverwaltung. Im Anschluss daran war es notwendig, die Bewertung der Positionen zu überprüfen und in Zusammenarbeit mit dem Rechenzentrum einige Korrekturen vorzunehmen.

Der Gemeinderat stellte einstimmig die Eröffnungsbilanz der Stadt Neuenstadt zum 01.01.2019 fest. Mit Feststellung der Eröffnungsbilanz kann nun auch der Jahresabschluss 2019 abgeschlossen werden.

 

Einbeziehungssatzung „Gehrain" in Cleversulzbach

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung vom 25.10.2021 beschlossen, für das Gebiet im östlichen Siedlungsbereich von Cleversulzbach eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aufzustellen. In derselben Sitzung hatte der Gemeinderat dem Entwurf der Einbeziehungssatzung zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 12.11.2021 bis 17.12.2021 mit dem Entwurf des Bebauungsplans, dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie dem Entwurf der Begründung durchgeführt. Es gingen verschiedentliche Stellungnahmen sowie  Behandlungsvorschläge zur Umsetzung und Beachtung ein. Der Gemeinderat beschloss einstimmig diese dargestellten Behandlungsvorschläge.
Im Weiteren stellte der Gemeinderat einstimmig die Abrundungs- und Ergänzungssatzung „Gehrain“, die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung fest und beschloss anschließend gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches den Bebauungsplan als Satzung.

 

Bebauungsplanverfahren “Mäurich 4. Änderung“ in Stein  

Der Gemeinderat hatte in öffentlicher Sitzung vom 22.03.2021 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Mäurich 4. Änderung“ in Stein gefasst. Der Bebauungsplan wird im zweistufigen Verfahren aufgestellt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 12.04.2021 bis zum 21.05.2021 mit dem Vorentwurf des Bebauungsplans, dem Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften und dem Vorentwurf der Begründung durchgeführt.

Nach Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und dem Beschluss des Entwurfs des Bebauungsplans, dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie dem Entwurf der Begründung in der Gemeinderatssitzung vom 25.10.2021 wurde vom 12.11.2021 bis 17.12.2021 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Es gingen verschiedentliche Stellungnahmen sowie Behandlungsvorschläge zur Umsetzung und Beachtung ein. Der Gemeinderat beschloss einstimmig diese dargestellten Behandlungsvorschläge.

Im Weiteren stellte der Gemeinderat den Bebauungsplan „Mäurich 4. Änderung“ (zeichnerischer Teil, Textteil), die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung einstimmig fest und beschloss anschließend gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches den Bebauungsplan zusammen mit den aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als Satzung.

 

Abschluss einer Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg für den landesstraßenbegleitenden Radweg zwischen Neuenstadt und Bürg

Der Gemeinderat hat am 27.07.2020 die Machbarkeitsstudie für die Anlegung eines landesstraßenbegleitenden Gehweges zwischen Neuenstadt und Bürg beraten. Der Gemeinderat hat dabei der Variante zugestimmt, welche eine Radwegverbindung entlang der L 1095 zwischen Neuenstadt und Bürg auf der Westseite der L 1095 vorsieht. Die gewählte Variante umfasst den Umbau des bisherigen Gehweges zum Geh- und Radweg (ca. 230 m) und den Radwegeneubau (ca. 150 m) an der Landesstraße L 1095 sowie den Neubau einer Geh- und Radwegbrücke über den Kocher (neue Kocherbrücke). Im Rahmen der unteren Brücke am Kreisverkehr ist zu prüfen, ob ein Ausbau der bestehenden unteren Brücke möglich ist. Ggf. ist eine neue Geh- und Radwegbrücke parallel zur bestehenden unteren Brücke mit einer Mindestbreite von 4,5 m zu planen. Der Gemeinderat hatte die Verwaltung am 27.07.2020 beauftragt aufgrund der Machbarkeitsstudie und der favorisierten Lösung auf das Land Baden-Württemberg zuzugehen.

Das Regierungspräsidium hat der Stadt eine Vereinbarung über den Ausbau eines landesstraßenbegleitenden RW-Teilabschnittes einschließlich Neubau einer Geh- und Radwegbrücke im Zuge der L 1095 zwischen Neuenstadt a. K. und Bürgvorgelegt.

Danach würde das Land die gesamten Baukosten zur erstmaligen Herstellung des Radwegs samt Brücken tragen. Hierzu gehören auch die Kosten für die Schlussvermessung und Vermarkung sowie die Kosten für den wasserschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Ausgleich. Das Land trägt die anfallenden Grunderwerbskosten nur in Höhe des ortsüblichen Bodenrichtwerts. Dies alles unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch das Land (auf die Bereitstellung dieser Haushaltsmittel besteht kein Anspruch).

Die Planungskosten, hierzu gehören auch Kosten für evtl. Gutachten, werden vom Land nicht erstattet. Die Kosten zur erstmaligen Herstellung sowie für die Erneuerung, die Unterhaltung und den Betrieb der Straßenbeleuchtung trägt die Stadt Neuenstadt.

Die Stadt Neuenstadt erhält vom Land einen Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 8 % der abgerechneten Baukosten einschließlich Mehrwertsteuer. Die Baunebenkosten (BNK) werden Seitens der Stadt mit ca. 18 % veranschlagt. D.h. 10 % der BNK verbleiben bei der Stadt.

Der Gemeinderat stimmte dem Abschluss der Vereinbarung über den Ausbau eines landesstraßenbegleitenden Radwegteilabschnittes einschließlich Neubau einer Geh- und Radwegbrücke im Zuge der L 1095 zwischen Neuenstadt a. K. und Bürg in der vorliegenden Entwurfsfassung einstimmig zu.

 

Richtlinien für die Geldanlagen der Stadt Neuenstadt

Die Stadt Neuenstadt hat einen Liquiditätsbestand, der zu verschiedenen Zeitpunkten zur Finanzierung des laufenden Geschäfts und zur Finanzierung von Investitionen in Anspruch genommen wird. Dabei wird unterschieden in Liquiditätsbedarf, der im laufenden Haushaltsjahr, im Finanzplanungszeitraum und darüber hinaus entsteht.

Unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme der Liquidität kann es sinnvoll sein, die Gelder nicht auf dem Girokonto liegen zu lassen, sondern in einer besonderen Geldanlage anzulegen.

Hierzu gibt es klare Vorgaben in der Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg (GemHVO). Dort ist geregelt:

§ 22 Liquidität

(1) Die liquiden Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.

(2) Der planmäßige Bestand an liquiden Mitteln ohne Kassenkreditmittel soll sich in der Regel auf mindestens zwei vom Hundert der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen.

(3) Liquide Mittel, die innerhalb des fünfjährigen Finanzplanungszeitraums (§ 9 GemHVO) zur Deckung von Auszahlungen des Finanzhaushalts nicht benötigt werden, können in Anteilen an Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches sowie in ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch öffentlich vertrieben werden dürfen, angelegt werden. Die Investmentfonds dürfen

1. nur von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden,

2. nur auf Euro lautende und von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgegebene Investmentanteile,

3. nur Standardwerte in angemessener Streuung und Mischung,

4. keine Wandel- und Optionsanleihen und

5. höchstens 30 Prozent Anlagen in Aktien, Aktienfonds und offenen Immobilienfonds, bezogen auf den einzelnen Investmentfonds, enthalten.

Die Gemeinde erlässt für die Geldanlage in Investmentfonds Anlagerichtlinien, die die Sicherheitsanforderungen, die Verwaltung der Geldanlagen durch die Gemeinde und regelmäßige Berichtspflichten regeln.

Zur Regelung von Geldanlagen bei der Stadt Neuenstadt wurde dem Gemeinderat eine Geldanlagerichtlinie vorgestellt. Die Anlagerichtlinien regeln im Wesentlichen

  1. Sicherheit und „Greifbarkeit“ vor Ertrag
  2. Der Verwaltung ist kein Abweichen von den Geldanlagen gestattet
  3. Ausnahmen beschließt ausnahmslos der Gemeinderat

Der Gemeinderat beschloss einstimmig diese Anlagerichtlinien. Die Verwaltung wird die Anlagerichtlinien jeweils als Grundlage für ein Anlageangebot und für einen Abschluss einer Geldanlage verwenden.

 

Jagdgenossenschaftsversammlung Neuenstadt a. K.

Alle Grundflächen einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung (…), die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Das bedeutet, eine Jagdgenossenschaft gibt es per Gesetz, sie muss nicht gegründet werden. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht des Staates. Durch Beschluss der Jagdgenossenschaft kann die Verwaltung der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit (6 Jahre) dem Gemeinderat mit dessen Zustimmung übertragen werden. Dies bedeutet, mit Inkrafttreten des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (DVO JWMG) muss alle sechs Jahre eine Jagdgenossenschaftsversammlung durchgeführt werden. Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen.

Zur Vorbereitung und Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung mussten in der Gemeinderatssitzung einige Beschlüsse gefasst werden, da der Gemeinderat derzeit kraft Gesetzes Notjagdvorstand ist.

So beschloss der Gemeinderat als Verwalter der Jagdgenossenschaft zum einen die Versammlung der Jagdgenossen auf 28.04.2022 um 19.00 Uhr in der Stadthalle, Öhringer Str. 12, 74196 Neuenstadt am Kocher, einzuberufen; zum anderen stimmte der Gemeinderat der vorgesehenen Tagesordnung zu.Der Gemeinderat bestimmte ferner Herrn Bürgermeister Konrad als Versammlungsleiter sowie Frau Schuldt und Frau Müller als Schriftführerinnen.   

Weiter stimmte der Gemeinderat einstimmig dem vorgelegten Entwurf der Satzung der Jagdgenossenschaft Neuenstadt a. K. zu, welcher auf der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg beruht. Im Satzungsentwurf ist es vorgesehen, die Aufgaben der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat zu übertragen. Dies wurde bislang auch so praktiziert.

 

Bausachen

In der Sitzung wurde über zwei Baugesuche beraten, welchen der Gemeinderat jeweils einstimmig zustimmte.  
 


Genehmigung von Spenden nach § 78 Absatz 4 Gemeindeordnung

Der Gemeinderat hat nach § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung über die Annahme von einer Spende einstimmig entschieden und diese bewilligt.


Bekanntgaben

Herr Bürgermeister Konrad berichtete zunächst über die Aufnahme von geflüchteten Menschen aus der Ukraine. In Neuenstadt gemeldet sind derzeit 29 Geflüchtete aus der Ukraine, welche alle privat untergekommen sind. Von Stadtseite wurde zwischenzeitlich für eine Aufnahme von ca. 20 Flüchtlingen das Verwaltungsgebäude der Autobahnmeisterei   eingerichtet. Bürgermeister Konrad bedankte sich hierbei sehr herzlich bei Frank Zenth vom städtischen Gebäudemanagement für die federführende Umsetzung sowie bei allen beteiligten Handwerksbetrieben.    


Im Weiteren berichtete Herr Konrad über das Treffen des Arbeitskreises Asyl zusammen mit Vertretern der evangelischen Kirchengemeinde und der Diakonie sowie interessierten Bürgern am 6. April 2022 im evangelischen Gemeindehaus. Rund 40 Personen nahmen daran teil. 

 

Informationen zur Corona-Pandemie

Stand 25.04.2022 gab es 89 positiv getestete Fälle (Indexfälle) in Neuenstadt a. K. Am 28.03.2022 waren es zum Zeitpunkt der letzten Gemeinderatssitzung noch 302 positiv getestete Personen.

In den Schulen und in den Kindertageseinrichtungen gibt es keine Testpflicht mehr. Das Rathaus inklusive BürgerBüro hat zwischenzeitlich wieder ohne vorherige Terminvereinbarung geöffnet.  
 

 

Instandhaltung der Kochertalbrücke der A 81

Bürgermeister Konrad informierte über die Instandhaltungsarbeiten des Bundes an der Kochertalbrücke. Bei der Instandsetzung der Kochertalbrücke handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme, welche aufgrund des schlechten Zustands der Brücke notwendig ist. Im Zuge der Instandsetzung ist auch der Einbau von lärmmindernden Fahrbahnübergängen vorgesehen. Weiterhin wird ein lärmarmer Fahrbahnbelag eingebaut. Herr Konrad führte aus, dass die Instandsetzungsarbeiten längere Zeit in Anspruch nehmen werden, eine vollständige Sperrung der Zu- und Abfahrt der Anschlussstelle Neuenstadt jedoch nicht vorgesehen ist. Ebenso soll das Autobahnteilstück jederzeit, wenn auch mit Einschränkungen, befahrbar bleiben.

 

70 Jahre Baden-Württemberg

Herr Konrad machte auf das geschichtsträchtige Datum der Gemeinderatssitzung aufmerksam: am 25. April 1952 – genau vor 70 Jahren - wurde das Bundesland Baden-Württemberg offiziell gegründet. Nach dem Zweiten Weltkrieg teilten die französischen und amerikanischen Besatzer den Südwesten in drei Teile. Doch schon in der Verfassung des Landes Württemberg-Baden von 1946 war ein Zusammenschluss der Länder vorgesehen. Auch im Grundgesetz gab es einen eigenen Artikel zur Frage des Südweststaats. Ende 1951 entschieden dann die Bürgerinnen und Bürger über ein gemeinsames Bundesland.

Infobereiche