Sitzungsberichte
Stadtkernsanierung Nord II – Fortsetzungs- und Erhöhungsantrag
Der derzeitige Förderzeitraum für die Stadtkernsanierung Nord II endet Ende 2012. Nachdem vom Gemeinderat beschlossenen Zeitplan wird die Gestaltung der Hauptstraße einschließlich des Lindenplatzes frühestens Ende 2014 abgeschlossen sein. Das Land hat durch den verspäteten Ausbau der L 1088 dazu beigetragen, dass die Sanierung der Stadtmitte später als geplant angegangen werden kann.
Darüber hinaus ist der der bewilligte Förderrahmen von 3.000.000,- € (Fördermittel 60 %: 1.800.000,-) für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht ausreichend. Aus diesem Grund sollte ein Fortsetzung- und Erhöhungsantrag und ein Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums gestellt.
Dem Gemeinderat wurde in der Sitzung die derzeitige finanzielle Situation dargestellt.
Der Gemeinderat stimmte der Stellung des Fortsetzungs- und Erhöhungsantrags wie dargestellt und erläutert, sowie der Stellung eines Antrags auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis 12/2014 zu. Ob die Verlängerung bewilligt wird, wird vom Land und nicht von der Kommune entschieden.
Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Die aktuelle Satzung zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für das Betreiben von Geldspielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit richtet sich nach der Anzahl der aufgestellten Spielautomaten im Stadtbezirk (so genannter Stückzahlmaßstab).
Diese Pauschalsteuer nach festen Sätzen pro Gerät verstößt laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vom 4. Februar 2009) gegen das Grundgesetz:„Die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten verletzt unter den heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)“. Die Satzung ist somit nichtig.
Deshalb empfiehlt der Gemeindetag Baden-Württemberg den Kommunen die Umstellung der bisherigen Satzung.
Zukünftig soll die Berechnung der Steuer die tatsächlich erwirtschafteten Umsätze der Geldautomaten berücksichtigen. Es wird hier ein in der Satzung festgelegter Prozentsatz von der Bruttokasse des Geldspielautomaten als Vergnügungssteuer erhoben.
Die Vergnügungsteuer ist eine örtlich erhobene Steuer. Sie wird auf Basis des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und einer entsprechenden Ortssatzung erhoben. Derzeit liegen die Einnahmen aus der Vergnügungssteuer bei 3.960 € pro Jahr. Besteuert werden derzeit neun Geräte mit Gewinnmöglichkeit und ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit.
Die Erhebung der Vergnügungssteuer hat eine gewisse Lenkungsfunktion zur Eindämmung der Spielsucht. Die Höhe der Steuer darf aber keine erdrosselnde Wirkung haben.
Die Verwaltung schlägt deshalb 15 % des Umsatzes für Geräte (unabhängig ob mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten) in Spielhallen und 12 % des Umsatzes für Geräte (unabhängig ob mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten) in sonstigen Aufstellungsorten vor. Über die künftige Höhe der jährlichen Einnahmen aus der Vergnügungssteuer kann keine Aussage gemacht werden, da über Umsätze keine Werte vorliegen. Mit diesen von der Verwaltung vorgeschlagenen Sätzen liegt die Stadt Neuenstadt a. K. im Rahmen der umliegenden Gemeinden, die bereits die Neufassung der Satzung beschlossen haben.
Die neue Vergnügungssteuersatzung soll am 01.01.2012 in Kraft treten. Der Gemeinderat stimmte dem Vorschlag der Verwaltung zu und beschloss die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer.
Außenbereichsabkopplung Wergen in Stein a. K. - Vorstellung der geänderten Planung
Der Gemeinderat hat am 09.05.2011 der Planung und Kostenberechnung für die Außengebietsabkopplung Wergen in Stein a. K. zugestimmt. Die Außengebietsabkopplung Wergen ist auf der Prioritätenliste der 2008 erstellten Allgemeinen Kanalisationsplanung (AKP) und dem Hochwasserschutzkonzept Stein als dringend eingestuft.
Die von der Ingenieurgesellschaft Nussbaum erstellte Planung wurde am 07.04.2011 mit dem Landratsamt Heilbronn als Genehmigungsbehörde durchgesprochen. Das Landratsamt Heilbronn stimmt der Planung grundsätzlich zu. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass für die Maßnahme – wie bereits bei der Außenbereichsabkopplung „Holderäcker“ in Kochertürn, eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Für die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung müssen vorher sämtliche Zustimmungen der betroffenen Grundstückseigentümer vorliegen.
Zusätzlich müssen die Pläne öffentlich ausgelegt werden. Insgesamt rechnet die Verwaltung bis zum Vorliegen der Genehmigung mit einer Dauer von ca. 5 Monaten - vorbehaltlich des Verlaufs der Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern.
Bei einem Ortstermin am 05.05.2011 mit dem Ortschaftsrat, dem Büro Nussbaum und dem Stadtbauamt wurde die Planung bzw. die Trassenführung der Außengebietsabkopplung erläutert und gemeinsam begangen. Hierbei wurde eine Alternativtrasse zum geplanten mäandrierenden Graben angesprochen.
Die Kostenberechnung für den 1. Bauabschnitt der vorangehenden Planung beträgt 300.000,- € incl. Baunebenkosten. Die Kostenberechnung für den 2. Bauabschnitt summiert sich auf 150.000,- € incl. Baunebenkosten.
Durch die aufgezeigten Planungsänderungen beläuft sich die Kostenberechnung für den 1. Bauabschnitt auf 210.000 € incl. Baunebenkosten und für den 2. Bauabschnitt auf 140.000 €. Somit ergibt sich für beide Bauabschnitte eine Kostenreduzierung von 100.000 € (1. BA 90.000 € und 2. BA 10.000 € incl. Baunebenkosten).
Die deutliche Kostenminderung ergibt sich maßgeblich durch die entfallenden Erdarbeiten für den offenen Graben sowie die deutliche Reduzierung des erforderlichen Grunderwerbs von Privatflächen (von ca. 8.000 m² auf ca. 2.000 m²) für das offene Grabensystem.
Von Seiten des Ingenieurbüros Nussbaum und des Stadtbauamtes wird vorgeschlagen, vorerst nur den Bauabschnitt 1 umzusetzen und die Realisierung des Bauabschnittes 2 zurückzustellen.
Bauamtsleiter Stephan erläuterte die Planungsänderungen dem Gremium. Der Planungsänderung und der angepassten Kostenberechnung wurde zugestimmt. Der Entwidmung des öffentlichen Wiesenweges Flst. 3123 und 2991 wurde zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, dass Wasserrechtsverfahren aufgrund der geänderten Planung sowie das Entwidmungsverfahren für den Feldweg (Flst. 3123 und 2991) durchzuführen.
Genehmigung von Spenden
Der Gemeinderat hat nach § 78. Abs. 4 der Gemeindeordnung über die Annahme von Spenden zu entscheiden. Insgesamt sind seit Mai diesen Jahres Spenden in Höhe von 6.800 € von örtlichen Firmen für die Kindergärten in Stein a. K. und Bürg und hauptsächlich für die Feuerwehr anlässlich des Jubiläums eingegangen.
Der Gemeinderat genehmigte die Annahme dieser Spenden.
Bausachen
Dem Gemeinderat lagen 2 Baugesuche zur Beratung vor, denen jeweils zugestimmt wurde.
Gestaltung der Hauptstraße
- Vergabe des Auftrags für das Beleuchtungskonzept
Teil der Aufgabenstellung des begrenzt offenen Realisierungswettbewerbs zur Neugestaltung der Hauptstraße war die Vorlage eines Beleuchtungskonzeptes.
Auszug aus dem Auslobungstext:
Die Stadt legt Wert auf ein stadtbildgerechtes Beleuchtungskonzept. Die Atmosphäre in den Abend- und Nachtstunden wird entscheidend durch die Beleuchtung der Randbebauung und der Räume beeinflusst. Auch saisonale Sonderbeleuchtungen (z.B. Weihnachten) sollten ins Konzept integriert werden können.
Das vorgelegte Beleuchtungskonzept des Wettbewerbssiegers sollte in eine Lichtplanung umgesetzt werden. Die Erarbeitung der Lichtplanung ist notwendig, da diese im Hinblick auf die zu wählenden Leuchtmittel in der Ausschreibung für die Straßenbauarbeiten bereits umgesetzt werden sollte (Leitungsverlegung, Leuchtenfundamente).
In der Klausurtagung im März 2001 hat Herr Holmes das Büro Belzner und Holmes aus Stuttgart anhand von bereits verwirklichten Projekten vorgestellt. Das Büro Belzner und Holmes hat ein Angebot für die Lichtplanung abgegeben. Die anrechenbaren Herstellungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für die Leuchten, Leuchtmittel, optische Gläser und Folien, Leuchtenhilfskonstruktionen, Steuerungen, alle vom Büro Holmes geplanten sonstigen anlagenspezifische Bestandteile, deren elektrische und mechanische Montage.
Der Gemeinderat beschloss die Vergabe der Leistungen für die Erstellung der Lichtplanung einschließlich der Weihnachtsbeleuchtung das Büro Belzner und Holmes.
7. Änderung des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020- Erweiterung der Sonderfläche des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) am Standort Lampoldshausen
Der Gemeinderat wurde in der Sitzung am 13.12.2010 darüber unterrichtet, dass zur Sicherung des Raumfahrtzentrums Erweiterungen in verschiedenen Bereichen des Raumfahrtzentrums und damit auch eine Vergrößerung des Betriebsgeländes notwendig werden bzw. notwendig wird.
Damit der notwendige Bebauungsplan der Gemeinde Hardthausen für die Erweitung der Sonderfläche der DLR rechtskräftig werden kann, müssen im Parallelverfahren der Regionalplan und der Flächennutzungsplan geändert werden.
- Die Verbandsversammlung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Neuenstadt/ Hardthausen/Langenbrettach hat am 15.02.2011 die Änderung des Flächennutzungsplanes und der zugehörigen Begründung beschlossen. Ein wesentlicher Teil der Änderung ist die Erweiterung der Sonderfläche der DLR. Dieses Verfahren ist derzeit noch im Gange.
- Das Verfahren zur Änderung des Regionalplanes ist derzeit ebenfalls im Gange. Ein Verfahrensschritt der Änderung des Regionalplanes ist die Anhörung gemäß § 12 Abs. 2 Landesplanungsgesetz.
Die Änderung des Regionalplanes, die Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan sind aufeinander abgestimmt. Die Verwaltung schlägt daher vor, im Rahmen der Anhörung zur 7 Änderung des Regionalplanes keine Anregungen vorzubringen.
Der Gemeinderat beschloss im Rahmen der Anhörung zur 7. Änderung des Regionalplanes, keine Anregungen vorzubringen.

