Sitzungsberichte: Stadt Neuenstadt am Kocher

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Neuenstadt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Login auf der Website

Ermöglicht das Anmelden in einem Login-Bereich auf der Website.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Neuenstadt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_login
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Neuenstadt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Torturm und Dekanat im Frühling

Hauptbereich

Sitzungsberichte

Aus der Sitzung des Gemeinderats vom 19.12.2011

icon.crdate02.01.2012

Lesen Sie hier mehr darüber.

Fragestunde für Einwohner
Es gab zu Beginn der Sitzung keine Fragen aus der Mitte der Bürgerschaft.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Die aktuelle Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher wurde durch Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 18.05.2009 neu festgesetzt.
Sie wurde 2009 deutlich reduziert. Zwischenzeitlich hatte sich gezeigt, dass diese Sätze nicht dem Aufwand und der Tätigkeit der Ortsvorsteher gerecht wird. Die Aufwandsentschädigungen sollten daher angepasst werden. Bis 2009 lag die Aufwandsentschädigung in Bürg, Cleversulzbach und Kochertürn bei 523,- Euro und in Stein bei 579,- Euro/Monat. Ferner sollte dem stellvertretenden Ortsvorsteher der Ortschaft Stein ebenfalls eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, da dieser in der größten Ortschaft der Stadt den Ortsvorsteher mehr als im üblichen Maß bei dessen Tätigkeit unterstützt.
Vorgeschlagen wird für die Ortsvorsteher in Bürg, Cleversulzbach und Kochertürn 550,- Euro und für Stein 605,- Euro im Monat. Für den stellvertretenden Ortsvorsteher in Stein werden 100,- Euro im Monat vorgeschlagen. Die pauschalen Entschädigungen ersetzen den Verdienstausfall und einen Ersatz von Auslagen.
Mit der Änderung der Satzung sollten auch die generellen Sätze für die Entschädigung nach Durchschnittssätzen an ehrenamtlich Tätige angepasst werden. Die letzte Anpassung erfolgte vor über zwanzig Jahren im Jahr 1990.
Eine Umfrage der Verwaltung unter vergleichbaren Kommunen des Landkreises hatte ergeben, dass alle höhere Durchschnittssätze haben als Neuenstadt. Es werden folgende neue Sätze vorgeschlagen:
Entschädigungen nach Durchschnittssätzen
Bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 3 Stunden 25.- €
von mehr als 3 Stunden bis zu 6 Stunden 40.- €
von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 50.- €
Der Gemeinderat stimmte den vorgeschlagenen Sätzen zu und beschloss, die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zu ändern.

Abrechnung von Baumaßnahmen der Stadtwerke Neuenstadt
Beim Hochbehälter Bürg erfolgte die Auftragsvergabe für die Vorplanung an RBS Genius GmbH am 12.11.2007. Es folgte die Vergabe der Ingenieurleistungen und der Tragwerksplanung an RBS Wave.
Die Vergabesumme mit allen Gewerken betrug 550.718,98 € (netto). Erfreulicherweise konnte das Bauvorhaben mit 531.648,62 € günstiger abgerechnet werden.
Zusätzlich zu den voran genannten Arbeiten wurde eine Photovoltaikanlage für 11.348,05 € installiert. Die Fertigstellung und Schlussabnahme war am 20.01.2011.

Fallleitung Hochbehälter Stein a. K.
Am 21.06.2010 fasste der Gemeinderat den Beschluss für die Erneuerung der Fallleitung bei geplanten Gesamtkosten von 64.000,- € (netto). Die Vergaben erfolgten am 14.10.2010. Die Beschaffung des Materials und die Verlegung übernahmen die Stadtwerke selbst. Baubeginn war am 15.11.2010 und die Fertigstellung und Schlussabnahme erfolgte am 15.12.2010. Das Projekt konnte mit 45.657,05 € deutlich günstiger abgerechnet werden. Der Gemeinderat nahm die Abrechnungen zur Kenntnis.

Kalkulation der Gebühren im Bereich Wasserversorgung vom 01.01.2012 bis 31.12.2014
Die Stadt Neuenstadt hatte die Kalkulation der Gebühren einer Fachfirma übertragen. Die Kalkulation samt Erläuterungen wurde dem Gemeinderat in der Sitzung erläutert. Als Folge dieser Kalkulationen ergab sich, dass eine Satzungsänderung nicht notwendig ist.
Die Grundgebühr (Zählergebühr) wird nach der Nenndurchflussleistung bemessen. Die Grundgebühr für den regulären Haushaltszähler bleibt mit 1,58 €/Monat gleich. Der über Zähler erfasste Bauwasserverbrauch wird weiterhin mit dem höheren Gebührensatz von 1,80 € abgerechnet. Die höhere Gebühr ergibt sich aus der Kalkulation für Fälle, bei denen in der regulären Zählergebühr keine Fixkosten enthalten sind. Die Grundgebühr für den Bauwasserzähler beträgt 31 €. Der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr bleibt bei 0,25 €/m³.
Insgesamt ergab sich aus der Kalkulation keine Änderung der kalkulierten Gebühren. Eine Satzungsänderung ist daher nicht notwendig.
Der Gemeinderat fasste in diesem Zusammenhang folgenden Beschluss:
Der Gebührenkalkulation vom 9. Dezember 2011 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebühren­sätze vorgele­gen. Die Stadt erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Sie wählt als Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin den Frischwassermaßstab und erhebt die Grundgebühr gestaffelt nach der Zähler­größe. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation von 01.01.2012 bis 31.12.2014 wird zugestimmt. Von der Möglichkeit, die Gebührenkalkulation auf einen noch längeren Zeitraum (bis zu 5 Jahre) abzustellen wird kein Gebrauch gemacht. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Ab­schreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen wird ausdrücklich zugestimmt. Da eine Konzessionsabgabe erhoben wird, werden nicht die kalkulatorischen, sondern die tatsächlichen Zinsen zu Grunde gelegt; da der Mindestgewinn als Voraussetzung für die Abführung einer Konzessionsabgabe regelmäßig die in der kalkulatorischen Verzinsung enthaltene Eigenkapitalverzinsung (Gewinn) deutlich übersteigt. Aus diesem Grund wurden in der Kalkulation die tatsächlichen Zinsaufwendungen eingestellt. Die hierdurch ent­stehen­den Veränderungen gegenüber einer rein am Kommunal­abgabenrecht orientierten Kalkulation sind dargestellt und beschrieben. Der Gemeinderat stimmt diesen zu. Der Gemeinderat hat beschlossen, dass die Stadt die Konzessionsabgabe zu den höchstmöglichen Sätzen nach § 2 KAE abführen möchte. Die Konzessionsabgabe ist über Gebühreneinnahmen zu finanzieren und dementsprechend in die Kalkulation eingestellt. Die Stadt betreibt auf ihrem Gebiet technisch getrennte Wasser­versorgungs­systeme. Im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 2 KAG wird beschlossen, für alle Einzugsbereiche eine einheitliche Gebühr zu erheben.
Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchs- und Wassergrundgebühren für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2014 wie folgt festgesetzt:
Wasserverbrauchsgebühr 1,70 €/m³
Grundgebühr
QN 2,5 1,58 €/Monat
QN 6 3,81 €/Monat
QN 15 9,53 €/Monat
QN 40 25,41 €/Monat
QN 60 38,12 €/Monat
Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Da die Gebührentatbestände unverändert bleiben, ist eine Satzungsänderung nicht notwendig.
Der Vorsitzende betonte, dass die Wasserverbrauchsgebühr trotz großer Investitionen seit 2007 konstant sei. Die neue Gebühr gilt bis 2014. 2003 war die Wasserverbrauchsgebühr mit 1,80 €/cbm sogar 5,8 % höher.

Bausachen
Dem Gemeinderat lag die Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit Nebenhaus, Mälzereiweg 1 in Neuenstadt vor. Das Bauvorhaben entsprach nicht dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan “Friedhofserweiterung”.
Der Gemeinderat beschloss die Bauvoranfrage nach § 15 Baugesetzbuch zurückzustellen und das Bebauungsplanverfahren fortzuführen.
Mit der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens ist es möglich, die für das Bauvorhaben notwendigen Änderungen einzuarbeiten. Durch die damit verbundene Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürgerschaft und Behörden) besteht die Möglichkeit, Bedenken und Anregungen vorzubringen.
Der Gemeinderat stimmt dem Neubau einer Lagerhalle für die Fima Förch auf dem Flst. 2840 in der Neckarsulmer Straße 47 zu.

Genehmigung von Spenden
Der Gemeinderat hat nach § 78 der Gemeindeordnung über die Annahme von Spenden zu entscheiden. Dem Gemeinderat wurde dargelegt, welche Spenden in welcher Höhe für welchen Zweck eingegangen sind. Das Gremium hat die Annahme dieser Spenden einstimmig genehmigt.

Bekanntgaben
Zum Ende der Sitzung informierte der Vorsitzende über den Sachstand zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr. Zu Beginn des neuen Jahres werden an alle Haushalte Erhebungsbögen verschickt. Die zentrale Bürgerinformationsveranstaltung ist am Montag, den 23. Januar um 19.00 Uhr in der Stadthalle in Neuenstadt geplant. Weiterhin werden in allen Ortsteilen Sprechstunden angeboten.

Ihre Stadtverwaltung

Infobereiche