Sitzungsberichte
Umgestaltung der Innenstadt
Die Beratung über die Beleuchtungsplanung wurde vertagt, da der Fachplaner kurzfristig erkrankte. Die Beleuchtungsplanung soll nun in der Sitzung am 26. März 2012 behandelt werden.
Entwurfsberatung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2012 der Stadt Neuenstadt
Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2012 der Stadt Neuenstadt wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 6. Februar 2012 eingebracht. Im Mitteilungsblatt vom 16. Februar wurde über die Eckpunkte und die wichtigsten Vorhaben des aktuellen Haushaltes berichtet. Danach nutzen die Fraktionen des Gemeinderates die Möglichkeit, den Entwurf mit der Verwaltung vorzuberaten. Der Haushalt ist auch das Ergebnis der Beschlüsse der zahlreichen öffentlichen Gemeinderatssitzungen im Jahr 2011. Viele Sachentscheidungen des vergangenen Jahres wurden nun in den Haushalt 2012 eingearbeitet.
Daher gab es auch wenig zusätzlichen Diskussionsbedarf. Änderungen und Anträge sind in der Entwurfsberatung jedoch jederzeit möglich. In der Sitzung wurde ein haushaltswirksamer Antrag der BG – Fraktion behandelt. Es handelt sich um den Friedhofsweg in Bürg, der auf Antrag des Ortschaftsrates neu gestaltet werden soll. Die Sanierung des Weges wird in das Konzept des gesamten Bestattungswesens einfließen, welches zurzeit in Arbeit ist.
Der Gemeinderat beschloss, für diese Maßnahme 10.000 € in den Plan einzustellen. Diese Mittel werden erst bewirtschaftet, wenn der Gemeinderat der Friedhofskonzeption zugestimmt hat. Die Erfüllung von Verkehrssicherungspflicht bleibt davon unberührt. Weitere Anregungen, die vorgetragen wurden, beziehen sich auf künftige Haushaltsjahre. Dem Haushaltsplanentwurf wurde einstimmig zugestimmt.
Entwurfsberatung des Wirtschaftsplanes 2012 des Eigenbetriebes Stadtwerke Neuenstadt
Auch dem Entwurf des Wirtschaftsplanes 2012 des Eigenbetriebes Stadtwerke Neuenstadt wurde einstimmig zugestimmt. Die Verabschiedung ist in der Sitzung am 26. März 2012 geplant.
Vergabe der Arbeiten
a) Kreisverkehr Bahnweg
b) Märkte am Bahnweg – Regenwasserableitung zum Kocher
c) Kanalauswechslung mit Erneuerung der Gas- und Wasserversorgung
in der Lindenstraße einschließlich der Einmündung Austraße
Die Verdingungsunterlagen für die 3 Lose wurden im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung von 17 Unternehmen abgeholt. An der Submission am 14.02.2012 haben 10 Bieter teilgenommen. Alle Angebote gingen termingerecht ein und wurden für die Auswertung berücksichtigt.
Die formale, rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung der eingereichten Angebote ergab keine Beanstandungen, so dass sich folgende Rangfolge nach der Prüfung ergab:
Los 1 Bruttosumme €
1. Leonhard Weiss, Bad Mergentheim 299.728,99
2. Schneider, Öhringen 310.850,82
3. Wolff + Müller, Waldenburg 326.325,90
Los 2 Bruttosumme €
1. Leonhard Weiss, Bad Mergentheim 51.423,25
2. Schneider, Öhringen 52.727,24
3. Scheuermann, Heilbronn 56.648,05
Los 3 Bruttosumme €
1. Schneider, Öhringen 200.385,63
2. Scheuermann, Heilbronn 204.625,74
3. Meny, Mosbach 226.897,95
Der Gemeinderat vergab die Arbeiten an den jeweils günstigsten Bieter. Los 1 und Los 2 gingen an die Fa. Leonhard Weiss aus Bad Mergentheim zum Angebotspreis. Die Vergabe für Los 3 ging an die Fa. Schneider aus Öhringen zum Angebotspreis.
Im Mitteilungsblatt vom 23. Februar hatten die Stadtwerke bereits darüber berichtet, dass der Kanal und die Gas- und Wasserversorgungsleitung in Teilbereichen der Linden- und Austraße erneuert werden muss. Entgegen der ursprünglichen Planung wird die Baumaßnahme unter Vollsperrung durchgeführt. Damit kann die Baumaßnahme deutlich schneller durchgeführt werden. Die betroffenen Anlieger wurden bereits schriftlich informiert.
Bau von Garagen in der Fasanenstraße in Stein a. K.
In der Fasanenstraße in Stein stehen zwischen den Einmündungen Finkenstraße und Lerchenstraße fünf Fertiggaragen, eingerahmt von städtischen Grünflächen. Die Fläche ist im Teilbebauungsplan vom Januar 1959, der auch das Gewann „Am Neudenauer Weg“ umfasst, als Grünfläche ausgewiesen. Die vorhandenen Garagen wurden im Rahmen einer Befreiung genehmigt. Die Verwaltung schlägt vor, diese fünf Garagen um weitere fünf zu erweitern und zwei größere Garagen auf der restlichen Grünfläche zu errichten, in die Fahrzeuge bis zur Größe eines Schleppers untergebracht werden können.
Der Ortschaftsrat Stein hat sich am 09.02.2012 mit der Angelegenheit befasst und beantragt gemeinsam mit der Verwaltung vom Gemeinderat folgende Entscheidung:
- Die Grünfläche in der Fasanenstraße zwischen den Einmündungen Finkenstraße und Lerchenstraße wird so eingeteilt, dass weitere sieben Garagenstellflächen entstehen.
- Die Stellflächen werden zum Verkauf ausgeschrieben. Jeder Erwerber erhält nur eine Stellfläche. Ortsnahe Bewerber sollten vorrangig berücksichtigt werden.
- Die Zufahrtsflächen werden Gemeinschaftseigentum von den Eigentümern aller von ihr erschlossenen Stellflächen. Sie werden von den Gemeinschaftseigentümern hergestellt und unterhalten.
- Die Stadtverwaltung bestimmt in den Kaufverträgen die Gestaltung der zu errichtenden Garagen.
Der unter Ziffer 1 bis 4 vorgeschlagenen Vorgehensweise wurde zugestimmt.
Neubau eines Tierheims durch den Tierschutzverein Heilbronn und Umgebung e.V.
Finanzielle Beteiligung der Landkreiskommunen
In der Gemeinderatssitzung am 4. Oktober 2010 hat der Gemeinderat grundsätzlich der Förderung des Tierheimneubaus durch die Stadt Neuenstadt über 3.401 Euro jährlich somit insgesamt 68.020 Euro in 20 Jahren zugestimmt.
Die Verwaltung wurde ermächtigt, zusammen mit den anderen Landkreiskommunen eine Vereinbarung mit dem Tierschutzverein Heilbronn und Umgebung e.V. abzuschließen.
Zwischenzeitlich wurden weitere Gespräche und Verhandlungen geführt. Das Ergebnis ist aus formalen Gründen nicht mehr vom bisherigen Beschluss abgedeckt. Die Verwaltung und die Arbeitsgruppe des Kreisverbandes schlagen daher vor, den Sachverhalt nochmals im Gemeinderat zu beraten und einen neuen Beschluss zu fassen. Die im alten Beschluss als zwingende Voraussetzung für die Förderung des Tierheimneubaus enthaltene Forderung, dass als „Gegenleistung“ des Tierschutzvereins die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 20.08.2005 zu erfüllen sind, ist aus steuerlichen Gründen nicht haltbar. Aus steuerlicher Sicht darf für die Förderung keine unmittelbare Gegenleistung erfolgen. Deshalb ist man in Abstimmung mit der Stadt Heilbronn zum Ergebnis gekommen, dass statt einer Vereinbarung ein einheitlicher Zuwendungsbescheid aller Landkreiskommunen ergehen soll, mit dem sich diese verpflichten, sich unter den im Bescheid dargestellten Bedingungen am Tierheimneubau zu beteiligen. Die Umlageberechnung, wie sie bereits bei der ursprünglichen Beschlussfassung vorgelegen hat, bleibt unverändert.
An den Beträgen, insbesondere am nach oben gedeckelten Höchstbetrag der Beteiligung der Landkreiskommunen mit 1.453.500,00 Euro hat sich nichts geändert. Dieser könnte sich noch reduzieren, wenn beim Tierheimneubau der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Davon ist aufgrund einer inzwischen vorliegenden verbindlichen Auskunft des Finanzamts auszugehen. Wichtig ist, dass mit der Unterzeichnung des Zuwendungsbescheids durch den Bürgermeister, die Gemeinde sich nur für den auf sie entfallenden Teilbetrag, wie er sich aus der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Umlageberechnung ergibt verpflichtet.
Die Vorgehensweise, Text und Inhalt des Bewilligungsbescheids wurden mit dem Kommunalamt des Landratsamtes Heilbronn, dem Finanzamt Heilbronn und mit der finanzierenden Bank abgestimmt. Der Gemeinderat stimmte dem Zuwendungsbescheid zu und ermächtigt den Bürgermeister, diesen zu unterzeichnen.
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Neuenstadt a. K.
Bereits im Mitteilungsblatt vom 16. Februar 2012 wurde darüber informiert, dass in der aktuellen Wasserversorgungssatzung aus dem Jahr 2006 im § 49 Abs. 1 die Fälligkeit der Benutzungsgebühren „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheides“ festgelegt ist. Diese Regelung war auch bis zum 01.07.2005 in der Satzung enthalten. In der Gemeinderatssitzung vom 18.07.2005 wurde die Fälligkeit der Wasserversorgung an die Fälligkeit der Gasversorgung (rückwirkend) zum 01.07.2005 angepasst. Dies erschien sinnvoll, da beide Gebühren mit einem Bescheid angefordert wurden und werden.
Im Zuge einer Aktualisierung der Wasserversorgungssatzung wegen Änderungen im Kommunalabgabegesetz wurde die Satzung am 18.12.2006 wieder geändert. Dabei wurde versehentlich die Fälligkeitsregelung aus der Mustersatzung des Gemeindetages (innerhalb eines Monats) übernommen. Die Fälligkeitsregelung aus der Mustersatzung des Gemeinde-tages stimmt nicht mit der Fälligkeitsregelung der Gasversorgung überein.
Um wieder Gleichklang zu erhalten, wird der § 49 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Neuenstadt a. K. – Fälligkeit - neu gefasst:
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 48) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
Diese Regelung steht nun wieder im Einklang mit der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV). Hier heißt es in:
„§17 Zahlung, Verzug“
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.“
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Satzung zur Änderung der Wasserversorgungs-satzung. Die geänderte Satzung ist in der aktuellen Ausgabe des Amtsblattes veröffentlicht.
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