Sitzungsberichte
Aus der Mitte des Gemeinderats vom 15.12.2014
Ehrung der Blutspender des Jahres 2014
Zu Beginn der Sitzung wurden die Blutspender des Jahres 2014 durch Bürgermeister Norbert Heuser geehrt.
Insgesamt konnten für das Jahr 2014 elf Bürgerinnen und Bürger aus Neuenstadt ausgezeichnet werden, die zusammen stolze 460 Mal Blut gespendet haben. Weitere Informationen über die Ehrung sind in dieser Ausgabe der Neuenstadter Nachrichten abgedruckt.
Gründung eines Seniorenrates in Neuenstadt
Die Seniorenarbeit ist insbesondere aufgrund der demografischen Entwicklung eine bedeutende gesellschaftliche Aufgabe unserer heutigen Zeit geworden. Ein Schwerpunkt in der Seniorenarbeit ist der Bereich „Solidarität unter den Generationen“. Auf Anregung aus der Bürgerschaft ist im Frühjahr 2014 die Idee entstanden, in Neuenstadt einen Seniorenrat zugründen. Ziel eines Seniorenrates ist es, Bestehendes zu ergänzen, aufmerksam zu machen sowie Ideen und Vorschläge einzubringen.
Es wurden ebenfalls Richtlinien für die Arbeit des Seniorenrates in der Stadt Neuenstadt erarbeitet. Die Richtlinien treten mir ihrer Veröffentlichung in den Neuenstadter Nachrichten in Kraft. Zum ersten Vorsitzenden des Seniorenrates wurde Josef Graf von Stillfried aus Bürg gewählt. Weitere Informationen sind in dieser Ausgabe abgedruckt.
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Neuenstadt a. K. vom 16. Juli 2012
- Neufestsetzung der Abwassergebühren für die Jahre 2015 - 2016
Die bisherigen Abwassergebühren wurden bis zum 31.12.2014 kalkuliert. Für den Zeitraum vom 01.01.2015 – 31.12.2016 wurde deshalb die Schmutzwasser- sowie die Niederschlags-wassergebühr neu berechnet. Dies war wichtig, um die Gebührenüber- bzw. unterdeckungen für die Jahre 2010 und 2011 zu berechnen. Gebührenunterdeckungen hätten nur noch bis 2016 verrechnet werden können. Gebührenüberdeckungen sind zwingend bis 2016 auszugleichen. Deshalb wurde ein zweijähriger Kalkulationszeitraum gewählt, nachdem der letzte drei Jahre umfasst hat (2012 bis 2014). Eine Kalkulation wird schwieriger, je weiter sie in die Zukunft geht. Ungenauigkeiten, die deshalb entstehen können, werden durch die Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse und die Verrechnung im darauf folgenden Kalkulationszeitraum wieder ausgeglichen. Ein weiterer Grund ist, dass der Neubau der Kläranlage in Stein 2015 erstmals voll im Haushalt der Stadt und damit in der Gebühren-kalkulation auftaucht. Das Ergebnis ist eine Erhöhung bei der Schmutzwassergebühr und eine Reduktion bei der Niederschlagswassergebühr.
Der Kostenanstieg im Schmutzwasserbereich ist im Wesentlichen durch die Investitionen in die neue Kläranlage des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung „Unteres Kochertal“ begründet. Die eigentliche Betriebskostenumlage wird sich nicht merklich ändern. Was sich sehr stark nach oben ändern wird, sind die Umlagen des Zweckverbandes für Abschreibungen und Darlehenszinsen (Plan 2014: 750.000 Euro; Plan 2015: 1.262.000 Euro). Diese Umlagen beeinflussen die Gebühren der Stadt Neuenstadt unmittelbar.
Der Zweckverband hat die Neubaumaßnahme mit Darlehen finanziert. Die jährlichen Tilgungen der Darlehen werden durch die jährlichen Abschreibungen finanziert. Durch diese Finanzierung ist davon auszugehen, dass die Kosten der nächsten Jahre relativ konstant bleiben. Natürlich werden sich die allgemeinen Preissteigerungen bemerkbar machen. Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungsprinzip, d. h. dass maximal eine Kostendeckung von 100 % möglich ist. Eine Kostenüberdeckung muss deshalb die Stadt gem. § 14 Abs. 2 KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgleichen.
Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr erhöht sich von bisher 1,48 €/m3 auf 1,91 €/m3(+ 0,43 €/m3), während sich die Niederschlagswassergebühr von bisher 0,34 €/m2 auf 0,31 €/m2reduziert (- 0,03 €/m2).
Trotz der Erhöhung liegt die Schutzwassergebühr noch 14 % unter dem Landkreisdurch-schnitt mit 2,22 €/cbm. Die Niederschlagswassergebühr liegt sogar 30 % unter dem Landkreisdurchschnitt mit 0,45 €/qm.
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserver-sorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserver-sorgungssatzung - WVS) der Stadt Neuenstadt vom 27. Februar 2012
- Neufestsetzung der Wasserversorgungsgebühren für das Jahr 2015 bis 2017
Die aktuelle Wasserzinskalkulation betrifft den Zeitraum 2012 bis 2014, so dass die Gebühr zum 01.01.2015 neu zu kalkulieren ist. Die derzeitig noch gültige Gebührenhöhe konnte seit dem Jahr 2007 (Beschluss vom 18.12.2006) stabil bei 1,70 € je Kubikmeter gehalten werden nachdem sie zum 01.07.2005 von vormals 1,80 € je Kubikmeter auf 1,55 € je Kubikmeter gesenkt wurde. Auch die Grundgebühren hatten seit dem 01.01.2007 mit 1,58 € je Monat bei dem meist verwendeten Wasserzähler QN 2,5 nicht geändert. Die neue Gebührenhöhe wird maßgeblich beeinflusst vom Rückgang der Auflösungen der empfangenen Ertragszuschüsse, Steigerung der Betriebs- und Fixkosten sowie einer Erhöhung des Wasserbezugspreises durch die Bodensee-Wasserversorgung. Des Weiteren wurde bei der aktuellen Kalkulation ein Schritt in Richtung höhere Fixkostengerechtigkeit bei der Grundgebühr getan. Waren in der Vorgängerkalkulation 21 Prozent der Fixkosten in der Grundgebühr enthalten, so sind dies für den neuen Kalkulationszeitraum 35 Prozent. Auch auf die Zinsentwicklung der vergangenen Jahre wurde reagiert und der kalkulatorische Zins von vormals 6 auf 3,5 Prozent gesenkt.
Die neue Gebührenhöhe liegt bei der maßgeblichen Kundengruppe bei einer monatlichen Grundgebühr von 2,23 € und einem Verbrauchspreis von 1,88 € je Kubikmeter netto deutlich unter den Entwicklungen der Verbraucherpreisindizes der vergangenen Jahre.
| Ein wesentlicher Bestandteil des Wasserpreises sind auch die Kosten, die für den Wasserbezug von der Bodenseewasserversorgung entstehen. |
Diese gebührenrechtlich nicht zu beanstandende Preisgestaltung führt bei den Kunden sehr häufig zu Irritationen und war sehr schwer vermittelbar. In der neuen Gebührenkalkulation wurden nun sämtliche Fixkosten sowie der zusätzliche Aufwand für Verwaltung und Ein- und Ausbau auf die Verbrauchsgebühr umgelegt, welche künftig 2,92 € je Kubikmeter betragen soll.
Die neu beschlossene Verbrauchsgebühr mit 1,88 € pro Kubikmeter liegt immer noch 5 Prozent unter dem Landkreisdurchschnitt. Dieser liegt bei 1,99 pro Kubikmeter.
Neufestsetzung (Senkung) der Gastarife zum 1. Februar 2015
In der Sitzung am 22.09.2014 wurde dem Gemeinderat dargelegt, augrund welcher Parameter die Stadtwerke Neuenstadt den Gaspreis, trotz eines etwas günstigeren Einkaufspreises vorerst im maßgeblichen Vollversorgertarif bei 4,79 Cent/KWH netto belassen sollten.
An den damals angenommenen Daten haben sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben und mittlerweile liegen belastbare Zahlen aus dem Geschäftsjahr 2013 vor. Zum 01.01.2015 wurde eine leichte, den günstigeren Einkaufspreis kompensierende Erhöhung der Netzentgelte erwartet. Der diesen Erwartungen zu Grunde liegende Antrag auf Erweiterungsfaktor vom 30.06.2013 lag in Form einer beabsichtigten Entscheidung durch die Regulierungsbehörde vor. Die rechtskräftige Entscheidung ging erst nach der Pflicht zur Veröffentlichung der Netzentgelte ein und durfte so bei der Höhe der Netzentgelte für 2015 nicht mehr berücksichtigt werden. Diese wirken sich nun monetär erst später aus.
Erfreulich ist das erwartete Ergebnis der Sparte Gasvertrieb für das Geschäftsjahr 2013. Hier rechnen die Stadtwerke mit einem Überschuss im operativen Geschäft von 112.000 € nach Steuern. In Summe ist es also möglich, dass die Stadtwerke Ihre Kunden über einen niedrigeren Gaspreis ab dem 01.02.2015 an diesem Ergebnis teilhaben lassen.
Die Stadtwerke können, nach der Senkung zum 01.02.2013 den Gaspreis nochmals um 0,2 ct/kwh senken.
In dem am häufigsten verwendeten Vollversorgertarif betrüge der Arbeitspreis künftig 4,59 ct/kwhnetto (bisher 4,79 Cent/KWH) bei einem gleichbleibenden Grundpreis von 11,80 €/Monat. Die anderen Tarife werden adäquat angepasst.
Bei den Biogastarifen ist nur eine moderatere Preissenkung um 0,1 Cent/KWH möglich, da hier gesetzliche Regelungen sowie Dokumentations- und Berichtspflichten einen nicht unerheblich höheren Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Mit diesen neuen Gastarifen erwirtschaftet der Gasvertrieb in 2015 je nach Absatzmenge einen Gewinn vor Steuern von 30.000 € bis zu 45.000 €. Für das Folgejahr lässt sich noch keine seriöse Aussage treffen, aber es ist durchaus möglich, diesen Preis trotz steigender Netzentgelte auch in 2016 halten zu können.
Bebauungsplanverfahren “Mälzereiweg” in Neuenstadt a. K.
Das Flst. 876/2 in Neuenstadt liegt im Geltungsbereich des laufenden Bebauungsplan-verfahrens „Friedhofserweiterung“. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Friedhofserweiterung“ wurde im Jahr 1987 vom Gemeinderat gefasst. Des Weiteren gibt es einen nicht qualifizierten Bebauungsplan aus dem Jahr 1954, der für das Flst. 876/2 ebenfalls Friedhofserweiterung festsetzt und somit keine Wohnbebauung zulässt. Das Grundstück wird aber nicht für die Friedhofserweiterung benötigt.
Um eine Bebauung dieses Grundstückes zu ermöglichen, ist die Herausnahme des Flurstückes aus dem Geltungsbereich des laufenden Bebauungsplanverfahrens „Friedhofserweiterung“ notwendig.
Das Bebauungsplanänderungsverfahren soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben. Ein Umweltbericht und eine Umweltprüfung sind hierbei nicht erforderlich. Es handelt sich um ein allgemeines Wohngebiet bei dem nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind.
Der Gemeinderat stimmte dem Entwurf des Bebauungsplanes, dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie dem Entwurf der Begründung, jeweils datiert mit 15.12.2014 zu. Weiterhin fasst er den Aufstellungsbeschluß und stellt den Bebauungsplan im Entwurf fest. Zum Schluss beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2. BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Aufstellungsbeschluss Bebauungsplanverfahren “Kampfrad II – 2. Änderung” in Neuenstadt a. K.
Der Bebauungsplan „Kampfrad II – 1. Änderung“ ist seit dem 14.05.1998 rechtskräftig. Er umfasst den Bereich zwischen der Industriestraße und der Daimlerstraße und enthält eine Festsetzung bzgl. der Errichtung von Werbeanlagen. Demnach sind Werbeanlagen in einer 40-Meter-Zone parallel zum Fahrbahnrand der BAB, nicht zulässig. Weitergehende Regelungen sind nicht enthalten. Das Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Regelung der Errichtung von Werbeanlagen. Dabei soll insbesondere der Topografie des Geländes und einer möglichen Fernwirkung von Werbeanalgen Rechnung getragen werden.
Der Gemeinderat beschloss gem. 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Kampfrad II – 1. Änderung“ in Neuenstadt zu ändern. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Kampfrad II – 2. Änderung“. Maßgebend für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan vom 15.12.2014 der Stadt Neuenstadt.
Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich “Kampfrad II – 2. Änderung”
Nach der Aufstellung des Bebauungsplans „Kampfrad II – 2. Änderung“ hat der Gemeinderat über eine Veränderungssperre in diesem Bereich beraten.
Das Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Regelung der Errichtung von Werbeanlagen unter Einbeziehung der Topografie des Geländes und einer möglichen Fernwirkung von Werbeanlagen. Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich ist der Beschluss einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanvorentwurfes „Kampfrad II – 2. Änderung“ erforderlich. Damit soll gewährleistet werden, dass während des Aufstellungsverfahrens keine Bauvorhaben genehmigt werden, die den Zielen des Bebauungsplanverfahrens zuwider laufen. Innerhalb des Geltungsbereiches, des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes, ist eine Werbeanlage geplant, die den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kampfrad II – 2. Änderung“ widerspricht.
Der Gemeinderat hat daraufhin die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „Kampfrad II - 2. Änderung“ beschlossen.
Vergabe der Arbeiten für die energetische Sanierung des Wohn- und Geschäftshauses Hauptstraße 51
Der Gemeinderat hat am 07.07.2014 den Baubeschluss für die Sanierung des Gebäudes Hauptstraße 51 gefasst und der Kostenberechnung in Höhe von 210.000 Euro zugestimmt.
Die Verwaltung wurde beauftragt die Arbeiten auszuschreiben. Die Arbeiten wurden beschränkt ausgeschrieben.
Der Gemeinderat hat die Verwaltung ermächtigt an folgende Firmen die Aufträge zu erteilen.
Gewerk | Firma | Angebotspreis (brutto) |
| Fenster und Schiebeläden | Fa. Grundbrecher aus Neuenstadt | 49.922,88 Euro |
| Dachdämmung | Firma Küstner aus Neuenstadt | 30.182,21 Euro |
| Heizungsarbeiten | Firma Mall aus Neuenstadt | 14.718,34 Euro |
| Wärmedämmverbundsystem | Fa. Kohlhammer, Möckmühl | 33.312,86 Euro |
| Gesamtsumme | 128.136,29 Euro |
Vergeben werden müssen noch die Gerüstarbeiten, die Schlosserarbeiten, die Flaschnerarbeiten und Fliesenlegerarbeiten.
Bausachen
Der Gemeinderat hat das Einvernehmen bei zwei Bauvorhaben erteilt. Bei einem Bauvorhaben wurde das Einvernehmen nicht erteilt und das Bauvorhaben wurde zurückgestellt.
Bildung einer Baukommision für die energetische Sanierung und Erweiterung der Gemeindehalle in Kochertürn
Der Gemeinderat hat die Baukommission wie in der Sitzung vom 24.11.2014 festgelegt gebildet. Die Baukommission entscheidet im Zuge der Bauausführung zwischen einzelnen (gleichwertigen) Produkten und der Farbgebung. Es hat sich bei bisherigen Bauvorhaben bewährt, dass diese Entscheidungen vor Ort von einer Baukommission getroffen werden. Der Gemeinderat hat neben dem Bürgermeister, Bauamtsleiter und Herrn Ortsvorsteher Körner aus seiner Mitte die Mitglieder Haldenwanger, Hetzler und Hönig in das Gremium gewählt. Aus dem Ortschaftsrat Kochertürn werden Herr Dittmann, Einfalt und Lohr entsendet. Weiterhin gehört noch ein Vertreter der Musikvereines und Sportvereines dem Gremium an.
Genehmigung von Spenden nach § 78 Abs. 4 Gemeindeordnung
Der Gemeinderat hat nach § 78. Abs. 4 der Gemeindeordnung über die Annahme von Spenden zu entscheiden. Er hat in der Sitzung die Annahme einer Sachspende über 60 Euro und drei Geldspenden über insgesamt 2.600 Euro genehmigt.
Bekanntgaben
Deckenerneuerung in der Liststraße erfolgt erst 2015
Die für 2014 vorgesehene Deckenerneuerung in der Liststraße wird erst im Frühjahr 2015 durchgeführt. Der Grund dafür sind die derzeit stattfindenden Bauarbeiten an den Mehrfamilienhäusern in der Gymnasiumstraße. Durch die Baustellenfahrzeuge und den Baukran kommt es bereits jetzt zu Beeinträchtigungen im Straßenverkehr. Eine weitere Baustelle würde zu noch mehr Beeinträchtigungen führen.
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