Sitzungsberichte: Stadt Neuenstadt am Kocher

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Torturm und Dekanat im Frühling

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Sitzungsberichte

Aus der Mitte des Gemeinderates vom 01.02.2016

icon.crdate05.02.2016

Hier erfahren Sie mehr darüber.

Einwohnerfragestunde
In der Einwohnerfragestunde wurden keine Fragen gestellt.

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan “Autobahnmeisterei” in Neuenstadt a. K.
Für den Bereich der ehemaligen Autobahnmeisterei wird nach § 2 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Autobahnmeisterei“ aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss wird dann bekannt gemacht, wenn der Planfeststellungsbeschluss des Aufstellungsbeschlusses aufgehoben ist.
1. Anlass der Planung:
Die ehemalige Autobahnmeisterei ist eine planfestgestellte bauliche Anlage, die ohne (Teil-) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht einer anderen Nutzung zugeführt werden kann und der kommunalen Planungshoheit entzogen ist. Mit der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses würde die rechtliche Privilegierung des Vorhabens entfallen und die Stadt die kommunale Planungshoheit wieder erlangen. Die Stadt sollte für den Fall vorbereitet sein, dass das Land den Planfeststellungsbeschluss für die Autobahnmeisterei aufhebt oder teilweise aufhebt.
Daher ist es erforderlich, den Aufstellungsbeschluss für ein Bebauungsplanverfahren zu fassen. Der Aufstellungsbeschluss kann erst dann bekannt gemacht werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses aufgehoben ist.
2. Ziele und Zweck der Planung:
Bürgermeister Heuser erklärte, dass mit dem Bebauungsplan das Ziel verfolgt wird, die Ansiedlung des Bauhofs und der Stadtwerke auf dem Gelände der ehemaligen Autobahnmeisterei zu ermöglichen. Dies war bereits vor der Eröffnung der Notzeltunterkunft durch das Land so geplant. Dort sind die erforderlichen Gebäude, Werkstätten, Abstellplätze für Fahrzeuge (insbesondere Lkws) sowie ein Lager für Splitt und Salz vorhanden. Angedacht ist die Ausweisung als Sondergebiet oder Gewerbegebiet. Wegen des Lärms der Autobahn sollen Anlagen für soziale Zwecke ausgeschlossen werden.
3. Vorbereitende Bauleitplanung:
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Flächennutzungsplan als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der Bebauungsplan wird damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB).
Die Stadt will damit für den Fall vorbereitet sein, wenn die Notzeltunterkunft geschlossen wird. Wie lange die Einrichtung in Neuenstadt noch benötigt wird, hängt von der weiteren Entwicklung der Flüchtlingszahlen und der Errichtung weiterer Unterkünfte in Baden-Württemberg ab. Nach Aussage des Regierungspräsidiums Stuttgart will das Land bis zur Eröffnung der Außenstelle in Giengen die Notzeltunterkunft in Neuenstadt nicht schließen. Bürgermeister Heuser betonte, dass alle weiteren Schritte in einem konstruktiven Dialog mit dem Land stattfinden werden.

Entwidmung des Feldweges Flst. 1355, Gemarkung Cleversulzbach
Beim Feldweg Flst. 1355 (Gemarkung Cleversulzbach, Gewann Föhrenhof) handelt es sich um einen unbefestigten Weg, der zwei weitere Flurstücke (1353 und 1354) erschließt. Die Eigentümerin des Flst. 1354 beantragte die Entwidmung und den Erwerb des Flst. 1355. Bei Flurstück 1353 und 1354 besteht Eigentümeridentität.
Die Eigentümer des Flurstücks 1355 würden im Falle der Entwidmung ein Überfahrtsrecht erhalten und stimmen der Entwidmung zu. Die Flste 1355 und 1353 sind jeweils über einen weiteren Feldweg erschlossen. Bauamtsleiter Bernd Stephan erklärte, dass der gesamte Feldweg somit für den öffentlichen Verkehr entbehrlich ist und nach Ansicht der Verwaltung entwidmet werden kann. Der Gemeinderat stimmte der Entwidmung des Flst. 1355 zu. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Entwidmungsverfahren durchzuführen.

Bausachen
Der Gemeinderat stimmte in der Sitzung dem Bauvorhaben eines Mehrfamilienhauses in der Helmbundstraße 18 zu. Dort sollen zehn Wohneinheiten, acht Tiefgaragenstellplätze und sieben Stellplätze entstehen.

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