Sitzungsberichte: Stadt Neuenstadt am Kocher

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Torturm und Dekanat im Frühling

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Sitzungsberichte

Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 01.08.2016

icon.crdate05.08.2016

Mehr erfahren Sie hier darüber

Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme “Marktplatz”
- Vorstellung der Ergebnisse aus der Vorbereitenden Untersuchung (VU) und Beschlüsse über die Festlegung des förmlichen Sanierungsgebietes


Am 18.04.2016 beschloss der Gemeinderat, für die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Marktplatz“ die vorbereitende Untersuchung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) durchzuführen und beauftragte damit die STEG Stadtentwicklung GmbH aus Stuttgart. Der Beschluss wurde in den Neuenstädter Nachrichten am 28.04.2016 öffentlich bekannt gegeben.
Während der Untersuchung kam man zu dem Ergebnis, aufgrund der städtebaulichen Missstände und erwarteter Sanierungsaktivitäten die Gebietskulisse gegenüber dem Antragsgebiet geringfügig um eine Häuserzeile nach Westen zu erweitern.
Frau Datan und Herr Jaeschke von der STEG stellten dem Gremium den Ablauf des bisherigen Vorgehens und die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchung vor. Vor dem Hintergrund der städtebaulichen Analyse zeigten sie Mängel und Missstände im Gebiet auf hinsichtlich der Gebäudesubstanz, der räumlichen Art, der Leerstände und der Raumsituation.
Ein Schwerpunkt der Sanierungsziele ist die neue Nutzung von Türnitzbau und Forstamt durch die geplante Unterbringung der Stadtverwaltung. Dies wird den „Inneren Marktplatz“ weiter aufwerten und für zusätzliche Frequenz sorgen. Wichtig ist dabei, dass die künftige Nutzung auch in den Abendstunden und am Wochenende angeboten wird. Auch die Bestandsgebäude Hauptstraße 3, 5 und 7 direkt neben dem Torturm sollen aufgewertet werden. Leerstehende Gebäude sollen umgenutzt und wieder mit Leben gefüllt werden. Auch die Funktion „Wohnen“ soll gestärkt werden und denkmalgeschützte Gebäude zum Teil energetisch erneuert werden.
Die Sanierungsziele wurden in einer sogenannten städtebaulichen Neuordnung zusammengefasst. Es wurde ein Maßnahmenkatalog zur Zielerreichung festgelegt.
Mit der Aufnahme in das Bund-Länder-Programm Städtebaulicher Denkmalschutz (DSP) wurde ein vorläufiger Förderrahmen in Höhe von 2,5 Mio. € bereitgestellt. Davon tragen Bund und Land einen Anteil von 60 %, die Stadt einen Anteil von 40 %.

Der Finanzierungsbedarf liegt bei 11,66 Mio. €. Daher wird bereits im September ein Aufstockungsantrag gestellt werden.
Die Sanierung öffentlicher Gebäude steht im neuen Gebiet an erster Stelle. Private Sanierungen können mit max. 25 % gefördert werden. Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann sich die Förderung auf max. 40 % erhöhen.

Das Sanierungsverfahren soll im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
Zur Erreichung der Sanierungsziele im Bereich „Marktplatz“ hat der Gemeinderat folgendes beschlossen:

Dem Neuordnungs- und Maßnahmenkonzept „Marktplatz“ wird zugestimmt.

Aufgrund der nachgewiesenen Sanierungsnotwendigkeit wird gemäß § 142 BauGB die Sanierungssatzung für das Gebiet „Marktplatz“ beschlossen. Es wird das vereinfachte Verfahren ohne Einbeziehung der §§ 152 bis 156a BauGB angewandt.

Die Sanierungsmaßnahme soll entsprechend § 142 Abs. 3 BauGB innerhalb einer Frist von 15 Jahren durchgeführt werden. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch späteren Beschluss verlängert werden.

Die Förderrichtlinien werden entsprechend der Ausformulierung in der Anlage „Förderrichtlinien für private Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmen“ aufgrund von § 147 BauGB für private Ordnungsmaßnahmen und § 148 BauGB für private Modernisierungsmaßnahmen beschlossen.
Der Bürgermeister wird zum Abschluss von Ordnungsmaßnahme- und Modernisierungsverträgen mit regulären Fördersätzen ermächtigt. Er ist verpflichtet, regelmäßig über abgeschlossene Förderverträge zu berichten.

Einzelfallentscheidungen für die Überschreitung der Deckelung der Förderhöhe können vom Gemeinderat gefällt werden.


Liederkranz 1835 e. V. Neuenstadt Abteilung Freilichtspiele

a) Erweiterung Versorgungspavillion und Neubau Kassenpavillion
Bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens:
Der geplanten Bebauung ist der Bebauungsplan „Nördliche Kernstadt“ (rechtskräftig seit 31.07.2003) zugrunde zu legen. Der Kassenpavillon ist innerhalb einer öffentlichen Grünfläche gemäß dem Bebauungsplan festsetzt. In diesem Bereich befindet sich bereits das bestehende Gebäude der Freilichtbühne.

Für die Genehmigung des Kassenpavillons bedarf es einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Hierzu wiederum ist das Einvernehmen der Stadt Neuenstadt notwendig. Der geplante Versorgungspavillon befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Nördliche Kernstadt“. Hier allerdings nicht im Bereich einer Grünfläche, aber außerhalb der Baugrenze. Auch hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und das Einvernehmen der Stadt Neuenstadt für diese Befreiung notwendig.
Der Gemeinderat erteilte das Einvernehmen für die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Liederkranz 1835 e.V Neuenstadt Abteilung Freilichtspiele

b) Antrag auf einen Investitionszuschuss
Vorstand des Liederkranzes Andreas Großkopf zeigte dem Gremium die positive Entwicklung der Freilichtspiele auf, der sich durch die hohen Zuschauerzahlen stetig weiterentwickelt. Er erklärte, dass der Bau eines Kassenpavillons und eines Servicepavillons geplant ist.
Der Kassenpavillon soll gegenüber dem Parkhaus in der Lindenstraße gebaut werden. Er ist dann auch barrierefrei. Ziel ist der Einzug im Frühjahr 2017.
Der Servicepavillon soll auf der Ebene der Lindenanlage gebaut werden. Dieser wird jedoch erst nach der Spielzeit 2017 in Angriff genommen.
Mit den beiden Gebäuden soll auch den geänderten Zuschauerströmen Rechnung getragen werden. Viele Zuschauer parken inzwischen im Parkhaus an der Lindenstraße und gehen von dort zur Freilichtbühne. Unten sollen sie künftig die Karten kaufen können und oben „verpflegt“ werden.
Das gesamte Investitionsvolumen liegt bei über 500.000 €.
Die Freilichtspiele Neuenstadt haben einen Antrag auf einen Investitionszuschuss für die Baumaßnahmen gestellt. Beantragt wird ein Zuschuss der Stadt Neuenstadt in Höhe von 75.000 €, der sich auf die Haushaltsjahre 2016 und 2017 mit jeweils 37.500 € aufteilen soll.
Darüber hinaus wurden Anträge auf Bezuschussung seitens des Landkreises (ebenfalls 75.000 €) und des Landes Baden-Württemberg (150.000 €) gestellt.
Der Kreistag des Landkreises Heilbronn hat 2016 einstimmig beschlossen, den beantragten Zuschuss zu gewähren. Dies ist eine deutliche Würdigung und Wertschätzung der Arbeit der Freilichtspiele.
Bei vergleichbaren Vorhaben in anderen „Freilichtkommunen“ ist der Erhalt des Landeszuschusses von einer so genannten „Drittel-Lösung“ abhängig. Um den Landeszuschuss in Höhe von 150.000 € zu erhalten, ist die Gewährung des Landkreiszuschusses und des städtischen Zuschusses eine Voraussetzung.
Die Freilichtspiele Neuenstadt sind seit 59 Jahren ein äußerst positiver Werbefaktor für die Stadt Neuenstadt. Sie ergänzen das große kulturelle Angebot in unserer Kommune durch hervorragendes Amateurtheater in geradezu idealer Weise. Dabei sind die positiven Effekte auf den örtlichen Handel und die Gastronomie mit mehr als 20.000 Besuchern/Jahr eindeutig gegeben.
Der Gemeinderat stimmte dem Antrag der Freilichtspiele Neuenstadt auf Gewährung eines Investitionszuschusses für das geplante Bauvorhaben in Höhe von insgesamt 75.000 € einstimmig zu. Der Gesamtbetrag wird jeweils mit 37.500 € im Haushaltsjahr 2016 und weiteren 37.500 € im Haushaltsjahr 2017 in den Haushalt eingestellt.

Neufassung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Die derzeit gültige Friedhofssatzung wurde im Jahr 2009 auf die damaligen Vorgaben angepasst. Durch Änderungen in der Ruhezeit und die Einrichtung neuer Bestattungsformen (Rasengräber) ist es notwendig, die Friedhofssatzung der Stadt Neuenstadt neu zu fassen und den heutigen Entwicklungen im Bestattungswesen anzupassen.

Der Gemeindetag Baden-Württemberg informiert seine Mitglieder regelmäßig über erforderliche Satzungsänderungen. Daher wurde die Satzung auch gleichzeitig an aktuelles Recht anhand der Mustersatzung des Gemeindetages angepasst.
Die Ruhezeit für alle Erdbestattungen soll an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Von Seiten der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Ruhezeit auf allen Friedhöfen auf 20 Jahre festzulegen. Die Ruhezeit für Urnen- und Kinderbestattungen bleibt unverändert bei 15 Jahren bestehen.
Um den Ansprüchen an die gesellschaftlichen Veränderungen gerecht zu werden, werden pflegeleichte Bestattungsformen neu angeboten. Sowohl als Erdbestattung als auch im Urnenbereich.

Die Ziele der alternativen Bestattungsformen sind dabei:
- kostengünstige und weniger pflegeintensive Bestattungsarten
- ökonomische Nutzung der vorhandenen Friedhofsflächen
- weiterhin attraktive und gepflegte Friedhöfe in allen Ortsteilen

Seit Jahren ist zu beobachten, dass sich das Bestattungsverhalten grundlegend verändert. Die Tendenz geht hin zu vermehrten Urnenbestattungen. Auch alternative Bestattungen in Ruheforsten und Friedwäldern nehmen zu. Dies wirkt sich auch auf die Kostendeckung in den städtischen Friedhöfen aus. Durch Änderungen in der Ruhezeit und die Einrichtung neuer Bestattungsformen (Rasengräber) ist es 2016 nötig, die städtische Friedhofsgebührensatzung neu zu fassen und den aktuellen Entwicklungen im Bestattungswesen anzupassen. Die bestehende Friedhofsgebührensatzung wurde seit 2004 nicht mehr geändert. Die Kalkulation der Gebühren wurde mit Unterstützung der Firma Allevo erstellt.

Für die Inanspruchnahme des Bestattungswesens kann, wie für die Inanspruchnahme anderer kostenrechnender Einrichtungen eine Gebühr erhoben werden, die nach denselben Grundsätzen zu kalkulieren ist. Allerdings ist es in Baden-Württemberg sehr selten, dass das Bestattungswesen eine hundertprozentige Kostendeckung erreicht. Eine der Grundlagen für die Gebührenkalkulation sind auch die Kosten für Unterhaltung, Sanierung, Erweiterung von Friedhofsgelände, Umfriedung und Gebäude.

Von 2016 bis 2019 sind im Verwaltungs- und im Vermögenshaushalt weitere größere Unterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen auf den Friedhöfen und an den Aussegnungsgebäuden geplant. Das Volumen beträgt mit den im Jahr 2015 bereits erfolgten Investitionen deutlich mehr als 1 Million Euro.
In die Kostenmasse für die Kalkulation fließen dazu die Maßnahmen, die in den Vorjahren realisiert (z. B. Bau von Aussegnungsgebäuden) aber noch nicht ganz abgeschrieben wurden.
Ziel der neuen Gebührenkalkulation ist es, den Kostendeckungsgrad von bisher 40 % auf künftig 60 % zu erhöhen. Das bedeutet, dass auch künftig von jedem Euro, der in diesem Bereich ausgegeben wird nur 60 % über die Gebühr refinanziert werden und 40 % aus allgemeinen Haushaltsmitteln beigesteuert werden.

Aus Sicht der Verwaltung ist dies gerechtfertigt, da die Friedhöfe auch ein Ort der Kommunikation sind und nicht nur unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden sollten.
Allerdings ist Handlungsbedarf gegeben. Derzeit beträgt der „Zuschuss“ und damit die Subventionierung für alle Friedhöfe 140.000 Euro pro Jahr. Dieses Geld kann dann für andere Aufgaben nicht eingesetzt werden.

Der Gemeinderat stimmte der Gebührenkalkulation sowie der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode für das Friedhofswesen der Allevo Kommunalberatungzu. Gleichzeitig wurde der Verwendung des GPA-Berechnungsmodells in modifizierter Form zugestimmt.
Auch dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum von 2016 bis 2020 wurde zugestimmt.
Im Gebührenhaushalt Friedhofswesen ergaben sich in den letzten Jahren regelmäßig Unterdeckungen in Höhe von durchschnittlich rund 139.800 € pro Jahr. Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis, verzichtete aber in der vorliegenden Kalkulation auf die Möglichkeit einer Abdeckung dieser Kostenunterdeckungen im Kalkulationszeitraum gemäß § 14 Absatz 2 KAG.
Der Gemeinderat übernahm die vorgeschlagenen Kostendeckungsgrade.
Künftig wird zudem ein Auswärtigenzuschlag in Höhe von 25% auf die Grabnutzungsgebühr erhoben. Die bisherige Regelung entfällt.
Der Gemeinderat beschloss die Friedhofssatzung mit Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung in der Fassung vom 01.08.2016.

Sanierung der Stadtmauer im Bereich des "Areals Graben" - Vergabe der Arbeiten
Die Arbeiten für die Sanierung der Stadtmauer im Bereich des Grabens wurden beschränkt ausgeschrieben. Zum Submissionstermin lagen 6 Angebote vor. 2 Angebote konnten aus formellen Gründen nicht gewertet werden.
Die Angebote reichten von 195.470,59 € bis 231.327,67 €.

Die voraussichtlichen Kosten setzten sich wie folgt zusammen:
Natursteinarbeiten: 195.470,59 €
Gerüstbauarbeiten: 20.000,00 €
Ingenieurkosten: 33.000,00 €
Gesamtkosten: 248.470,59 €

Die geplanten Kosten und der Haushaltsmitteansatz werden deutlich überschritten. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Ausschreibung aufzuheben, mit den 3 günstigsten Bietern zu verhandeln. Der Bürgermeister wird ermächtigt, aufgrund dieser Verhandlungen, die Arbeiten zu vergeben.

Der Gemeinderat beschloss die Aufhebung der Ausschreibung und ermächtigte die Verwaltung zur freihändigen Vergabe der Arbeiten.

Genehmigung von Spenden nach § 78 Absatz 4 Gemeindeordnung

Es wurde über die Annahme von zwei Spenden entschieden. Beide Spenden wurden genehmigt.

Bausachen
Es wurde über ein Bauvorhaben beraten. Der Gemeinderat stimmte diesem zu und erteilt das Einvernehmen für die notwendigen Befreiungen.

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