Sitzungsberichte
Aus der Mitte des Gemeinderats vom 14.11.2016
icon.crdate21.11.2016
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Haushaltsplan 2017 der Diakoniestation Neuenstadt a. K.- Bericht über die Arbeit der Diakoniestation
Die Diakoniestation Neuenstadt a. K. hat der Stadtverwaltung den Haushaltsplan für das Jahr 2017 vorgelegt. Auch im Jahr 2017 geht man bei vorsichtiger Planung von einem ausgeglichenen Haushalt aus.
Matthias Löw von der Diakoniestation Neuenstadt berichtete in der Sitzung über die Arbeit der Diakoniestation und erläutert den Haushaltsplan 2017.
Der Abmangel der IAV-Stelle beträgt nach Abzug der Beteiligung der evangelischen Kirchengemeinde (2.050 Euro) und nach Abzug des Landkreiszuschuss (4.200 Euro) noch 35.090 Euro.
Der Abmangel, der auf die Stadt Neuenstadt a. K. laut Vereinbarung vom 17.12.1991 entfällt,
beträgt 2017
Für die Diakoniestation 0,00 €
Für die IAV-Stelle 19.423,38 €
Insgesamt 19.423,38 €
Der vorgelegte Haushalt ist ein Beleg für die positive Entwicklung und die gute Arbeit der Diakoniestation und der IAV-Stelle in den vergangenen Jahren.
Bürgermeister Heuser dankte auch im Namen des Gemeinderats, Herrn Löw, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Diakoniestation und Frau Wißmann von der IAV-Stelle. Gemeinsam haben sie durch ihr großes Engagement zu dieser positiven Entwicklung beigetragen. Dem Haushaltsplan 2016 der Diakoniestation Neuenstadt wurde einstimmig zugestimmt.
Vorstellung der Untersuchungsergebnisse und des Vorentwurfsdes Lärmaktionsplans für Neuenstadt am Kocher und alle Stadtteile
2002 wurde von der Europäischen Union die EU-Umgebungslärmrichtlinie erlassen. Sie hat zum Ziel, europaweit schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu erfassen, zu verhindern, zu vermeiden oder zu mindern.
In Deutschland wurde diese Richtlinie durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (BImSchG) und Erlass der 34. Verordnung zur Durchführung des BImSchG umgesetzt. Für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen an Hauptverkehrsstraßen sind die Kommunen zuständig.
Das Verkehrsplanungsbüro BS Ingenieure aus Ludwigsburg erhielt 2014 den Auftrag, für Neuenstadt und alle Teilorte Lärmaktionspläne aufzustellen. Danach wurden die Verkehrsströme über einen Zeitraum von mindestens einer Woche an acht Punkten in der Kernstadt und in den Teilorten erfasst.
Geschäftsführer Wolfgang Schröder von BS Ingenieure stellte dem Gremium den Vorentwurf des Lärmaktionsplans vor. Zunächst erklärte er, dass für den Lärmaktionsplan ausschließlich der Verkehrslärm erhoben wird. Die sogenannten Verkehrsbelastungswerte wurden durch Verkehrsstatistikgeräte erhoben. Gemessen wurden die Zahl und die Geschwindigkeit der Fahrzeuge sowie die Fahrzeugarten. Dabei musste „Normalverkehr“ fließen - unbeeinflusst durch Schulferien, Baustellen, Umleitungen, Sperrungen und ähnliche Ausnahmen und Störungen.
Nach der Verkehrserhebung wurden mittels spezieller Programme die Werte für jedes einzelne betroffene Gebäude ermittelt. Es wurden nicht die Messwerte herangezogen, sondern Durchschnittswerte gebildet, um rechtssichere Ergebnisse zu erhalten. Dadurch entstanden Lärmkartierungskarten für Neuenstadt und alle Ortsteile. Daraus ging die Entwurfsfassung des Lärmaktionsplanes hervor.
Wolfgang Schröder erläuterte, dass es mehrere Möglichkeiten zur Lärmminderung gibt:
- Aktiver und passiver Schallschutz
- Straßenbauliche Maßnahmen
- Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
- sogenannte „tangierende Maßnahmen“
Im Entwurf wurden für Neuenstadt und jeden Ortsteil entsprechende Maßnahmen zur Lärmminderung vorgeschlagen. Folgende Maßnahmen kamen dabei mehrmals in Betracht:
- Prüfung lärmmindernde Fahrbahnbeläge
- Prüfung passive Lärmsanierung
- Ausweisung von Tempo 30-Zonen
Auf Grundlage des Entwurfes werden nun vergleichbar mit einem Bebauungsplanverfahren die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange am weiteren Verfahren beteiligt. Hierzu sollen im Jahr 2017 Bürgerinformationsveranstaltungen stattfinden. Die Termine werden rechtzeitig in den Neuenstadter Nachrichten und auf der Homepage der Stadt bekannt gegeben.
Innerörtliches Verkehrskonzept – Vorstellung der neuen Beschilderungsplanung
2011 wurde die Ortsumfahrung auf der Gemarkung Neuenstadt fertiggestellt. Leider fehlen bisher noch der geplante Kreisverkehrsplatz bei Oedheim und der Ausbau der bisherigen Kreisstraße von Oedheim nach Lautenbach. Die drei Kommunen Bad Friedrichshall, Oedheim und Neuenstadt haben zuletzt in einem gemeinsamen Schreiben an Verkehrsminister Herrmann auf die besondere Dringlichkeit dieses, für alle drei Kommunen wichtigen Vorhabens, hingewiesen.
Eine Antwort auf den Brief von Ende September 2016 kam am Sitzungstag, den 14.11.2016. Bürgermeister Heuser informierte über den Inhalt des Schreibens. Darin steht, dass sich Bund und Länder darüber geeinigt haben, dass das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) auch über das Jahr 2019 Anwendung findet. Bisher war dies nicht mehr der Fall. Dadurch steigen die Chancen erheblich, dass der noch ausstehende Kreisverkehr gefördert wird. Allerdings konnte noch keine Aussage getroffen werden, wann mit der Förderung und dem Bau zu rechnen ist. Der Landkreis hat zugesichert zeitnah einen neuen Förderantrag zu stellen.
In den Jahre 2012 bis 2015 wurde die Umgestaltung der Innenstadt mit der Hauptstraße, dem Rathausplatz, dem Marktplatz und dem Lindenplatz in Neuenstadt abgeschlossen.
Zuletzt wurde in der Sitzung im März 2015 das neue Verkehrskonzept mit Parkleitsystem dem Gremium vorgestellt. Ziel ist es, die Verkehrsströme nun auf die offiziellen Parkierungseinrichtungen zu leiten. Eine zentrale Rolle nimmt dabei das neue Parkhaus an der Lindenstraße ein.
Es hat sich jedoch schnell gezeigt, dass die Abstimmung mit dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium zeitintensiv sein wird.
Ein weiteres Ziel war es in der der gesamten Beschilderung der Kernstadt zu innerörtlichen und auswärtigen Zielen Widersprüche und Ungereimtheiten zu beseitigen und Zielangaben zu vereinheitlichen.
Dipl.-Ing. Heike Merkle stellte die von BS-Ingenieure erarbeiteten Vorschläge vor. Der Gemeinderat wird sich mit diesen Vorschlägen nochmals auseinandersetzen.
Neuanlage Stiftspark
Der Gemeinderat hat am 09.05.16 der Kostenberechnung in Höhe von 304.120,58 € (ohne Nebenkosten) zugestimmt.
Der Gemeinderat hat am 11.07.16 der Vergabe durch die evangelische Heimstiftung wie folgt zugestimmt:
Teil 2 199.606,79 Euro (brutto)
Teil 3 44.524,62 Euro (brutto)
Summe: 244.413,41 Euro (brutto)
Der Gemeinderat wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 11.07.2016 darüber unterrichtet, dass zu diesen Kosten noch Honorarkosten (ca. 35.000,00 Euro), Kosten für die Möblierung (ca. 16.764,99 Euro) und für Aktivgeräte für Senioren (ca. 8.000,00 Euro) hinzukommen.
Bürgermeister Heuser informierte das Gremium darüber, dass die Baumaßnahme zwischenzeitlich weit fortgeschritten ist.
Landschaftsarchitekt Thorsten Kern von Kern Landschaftsarchitektur erläuterte, dass sich während der Bauausführung gezeigt hat, dass:
- der Zaun erneuert werden muss. Kosten ca. 16.093,56 Euro.
- der Eingangsbereich umgeplant werden muss. Kosten ca. 2.789,36 Euro.
- die bestehende Holzhütte ertüchtig werden muss. Kosten ca. 3.570,00 Euro.
- eine andere Beleuchtung gewählt werden muss, um eine ordnungsgemäße Ausleuchtung zur erhalten. Kosten ca. 12.138,00 Euro.
- die ursprünglich vorgesehene Wassertechnik sehr teuer ist. Es wird deshalb vorgeschlagen, den vorhandenen Brunnen lediglich zu ertüchtigen und keine weitere Brunnentechnik zu erstellen.
Dies wird zu voraussichtlichen Kosten in Höhe von 311.300 € (brutto) ohne Honorarkosten führen. Der Gemeinderat stimmte der Beleuchtung, der Ausstattung und der Kostenfortschreibung zu.
Neuregelung der Umsatzbesteuerung der Gemeinden nach § 2b UStG
Stadtkämmerer Franz Ott stellte dem Gremium die Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung der Gemeinden vor.
Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren. Im bundesdeutschen Umsatzsteuerrecht war für eine potenzielle Umsatzsteuerpflicht das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) maßgeblich. Die ausschließliche Vermögensverwaltung und der Hoheitsbetrieb unterlagen nicht der Umsatzsteuer.
Demgegenüber wurde auf europäischer Ebene vordergründig der Gedanke des Wettbewerbs in die Entscheidung möglicher Umsatzsteuerpflicht einbezogen. Hieraus folgend urteilte u. a. der Bundesfinanzhof (BFH) im November 2011, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung einer gemeindlichen Sporthalle an eine andere Gemeinde der Umsatzsteuer unterliege und sah die Unternehmereigenschaft der Gemeinde als gegeben an. Weitere Urteile verfolgten dieselbe Zielrichtung.
Es wurde daraufhin politisch insbesondere darüber diskutiert, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Aufgabenerfüllung und die interkommunale Zusammenarbeit zukünftig umsatzsteuerfrei erfolgen könne.
Neuregelung und Einführung des § 2 b UStG:
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 wurde u. a. ein neuer § 2 b UStG eingeführt. Diese Vorschrift orientiert sich eng an europäischen Vorschriften, namentlich an Art. 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Sofern die juristische Person des öffentlichen Rechts (nachfolgend: jPdöR) auf privatrechtlicher Grundlage (durch Vertrag) tätig ist, erfüllt sie zukünftig die Unternehmereigenschaft. Hier erfolgt prinzipiell eine Gleichstellung mit privaten Wirtschaftsakteuren.
Weitere Vorgehensweise:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen noch zahlreiche Rechtsunsicherheiten. Die kommunale Ebene erwartet nähere Erläuterungen und Auslegungen zum § 2 b UStG seitens des BMF. Nach bisheriger Einschätzung der Verwaltung liegt für die Leistungserbringung außerhalb der Gebührenbereiche eine potenzielle Steuerpflicht vor. Nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist die Sicht zu verifizieren. Innerhalb des Übergangszeitraums wird die Verwaltung untersuchen, inwieweit rechtliche oder organisatorische Gestaltungsmöglich-keiten zur Vermeidung zusätzlicher Haushaltsbelastungen bestehen.
Der Gemeinderat ermächtigte die Verwaltung, einen Antrag beim Finanzamt Heilbronn auf die Option zur Nutzung der Übergangsfrist (bis 31.12.2020) gem. § 27 Abs. 22 UStG zum neuen § 2b UStG zu stellen.
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