Sitzungsberichte
Aus der Mitte des Gemeinderates vom 15. 05.2017
icon.crdate23.05.2017
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Satzung vom 15.05.2017 zur Änderung der Abwassersatzung vom 16.07.2012
Herr Beil von der Firma Kommunalberatung Kurz (KBK) stellte die Gebührenkalkulation der Abwassergebühren für 2017 und 2018 vor. Die Firma KBK wurde mit der Kalkulation beauftragt.
Die derzeitigen Abwassergebühren umfassen den Kalkulationszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016. Für die Folgezeit mussten die Gebühren deshalb neu kalkuliert werden. Die Verwaltung wählte wie bei der letzten Gebührenänderung den Kalkulationszeitraum von zwei Jahren. Auf der einen Seite sind die Gebühren mindestens zwei Jahre konstant, auf der anderen Seite kann die Stadt auf Änderungen bei den Kosten oder der Abwassermenge zeitnah reagieren.
Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungsprinzip, d. h. dass maximal eine Kostendeckung von 100 % möglich ist. Kalkulationen mit geschätzten Zukunftswerten weichen naturgemäß von den tatsächlichen Ergebnissen ab. Entstandene Unterdeckungen können, Überdeckungen müssen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden (§ 14 Abs. 2 KAG). Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr soll sich von bisher 1,91 €/m³ auf 2,72 €/m² erhöhen (+ 0,81 €/m³). Bei der Niederschlagswassergebühr erhöht er sich von 0,31 €/m² auf 0,39 €/m² (+ 0,08 €/m²).
Der Grund für die Erhöhung der Schmutzwassergebühr ist hauptsächlich die Sanierung und Erweiterung der Verbandskläranlage in Stein a. K. Durch den Ausbau wurde der Umweltschutz deutlich vorangetrieben und damit die Gewässerqualität im Kocher nochmals verbessert.
Die Entwicklung der Abwassergebühr der letzten 10 Jahre ist nur schwer darzustellen, da sich die Gebühr seit 2010 durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufteilt und damit nicht mehr direkt vergleichbar ist.
Der Gemeinderat stimmte der Erhöhung der Gebührenkalkulation für die Schmutzwassergebühr von bisher 1,91 €/m³ auf 2,72 €/m² (+ 0,81 €/m³), sowie der Erhöhung der Niederschlagswassergebühr von 0,31 €/m² auf 0,39 €/m² (+ 0,08 €/m²) zu. Er stimmte ebenfalls der 3. Änderungssatzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung zu. Die Gebührenkalkulationsabstände sollen weiterhin zwei Jahre betragen.
Bedarfsplanung für dieKindertageseinrichtungenfür 2017/2018
Herr Dillig stellte dem Gremium die kommunale Bedarfsplanung für die Kindertageseinrichtungen vor. Er betonte die gute pädagogische Arbeit, die täglich in den Kindertageseinrichtungen geleistet wird.
Die kommunale Bedarfsplanung ist ein kontinuierlicher Prozess, in dem alle Beteiligten der Kindertagesbetreuung mit einbezogen sind. Zu berücksichtigen sind aktuelle Änderungen der grundlegenden Gesetze zur Kindertagesbetreuung, etwa der Ausbau der Plätze für Kinder unter drei Jahren und der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab 01.08.2013 für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr.
§ 3 Kindertagesbetreuungsgesetz verpflichtet die Städte und Gemeinden, eine Kindergartenbedarfsplanung zu betreiben, um auf ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für Kinder über und unter drei Jahren hinzuwirken.
Die Stadt Neuenstadt legt großen Wert auf ein an den Bedürfnissen der Eltern und Kindern orientiertes Betreuungsangebot. Ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen ist eine sehr wichtige Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Am 16. März 2017 wurde in einem gemeinsamen Gespräch mit den kirchlichen Trägern einvernehmlich die Bedarfsplanung der Stadt mit den Stadtteilen für das Kindergartenjahr 2017/2018 wie folgt besprochen:
Die Krippe Götzenkreuz mit einer Kapazität von 20 Plätzen beginnt im September 2017 mit 15 Kindern und ist in den folgenden Monaten durchgehend mit 18 bis 19 Kindern gut belegt.
Die Betreuungspakete in der 6,8 und 10 Stunden Betreuung haben sich nach wie vor bewährt.
Die Krippe Mühlweg mit einer Kapazität von 30 Plätzen ist im September 2017 voll belegt und auch in den weiteren Monaten durchgehend mit 25 bis 27 Kindern belegt.
Der U 3 Bereich wird von den Eltern immer häufiger nachgefragt. Eine verlässliche Planung ist im Krippenbereich sehr schwierig, da sich die Belegungszahlen z. B. durch Abmeldungen vor der Aufnahme immer wieder ändern.
Die KTE Lange-Wiesen-Weg in Neuenstadt ist mit einer Kapazität von 65 Plätzen die größte Einrichtung, welche auch mit die längsten Öffnungszeiten von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr hat. Die Kinder, die in anderen Kindertageseinrichtungen keinen Platz erhalten, haben ein Angebot für die KTE Lange-Wiesen-Weg bekommen.
Somit ist die Einrichtung im neuen Kindergartenjahr 2017/2018 mit 60 Kindern gut belegt. Es gibt im Moment keine Warteliste und noch 5 freie Plätze für Zuzüge oder Ummeldungen.
Die KTE Daistler in Neuenstadt ist im neuen Kindergartenjahr 2017/2018 voll belegt.
Durch Zuzüge in dem Baugebiet erhalten 5 Kinder keinen Platz in der KTE Daistler.
Diese Kinder müssen in andere Einrichtungen ausweichen.
Die jüngste KTE Mühlweg in Neuenstadt ist bei den Eltern immer noch sehr nachgefragt.
6 Kinder stehen auf der Warteliste, diese haben Vorrang vor den Neuanmeldungen und erhalten in dem Kindergartenjahr 2017/2018 einen Platz in der KTE Mühlweg.
Durch die vielen Neuanträge ist die KTE Mühlweg im neuen Kindergartenjahr voll belegt.
11 Kinder erhalten keinen Platz, diese müssen in andere Einrichtungen ausweichen.
Für das Kindergartenjahr 2017/2018 wurde die Regelung getroffen, dass alle Kinder, die einen Aufnahmeantrag für die KTE Mühlweg gestellt haben, bis zum Stichtag 31.03 in Neuenstadt gemeldet sein müssen, damit sie einen Platz in der KTE Mühlweg erhalten.
Die KTE Kitteläcker in Bürg ist im neuen Kindergartenjahr 2017/2018 mit 25 Kindern voll belegt. Aufgrund der Geburtenliste und den Zuzügen durch die Erweiterung des Baugebietes Kitteläcker kommt es in diesem und in den folgenden Kindergartenjahren zu Engpässen.
Da es in der KTE Kitteläcker nur eine Platzkapazität von 25 Kindern gibt, erhalten 12 Kinder
keinen Platz, diese müssen in andere Kindertageseinrichtungen ausweichen.
Auch in der KTE Kitteläcker müssen die Kinder bis zum 31.03. in Bürg gemeldet sein, damit sie einen Platz in der KTE Kitteläcker erhalten. Die Verwaltung prüft, ob vorübergehend eine Kleingruppe im den schon bestehenden Räumen in der KTE Kitteläcker untergebracht werden kann. Sollten die Anmeldezahlen auch weiterhin so hoch bleiben, wird der Anbau von weitern Räumen für eine zweite Gruppe untersucht.
Die KTE Wiesenweg in Cleversulzbach hat eine Platzkapazität von 25 Kindern.
Die Kinderzahlen im Ortsteil Cleversulzbach gehen leicht zurück. Durch die verbleibenden Kinder und die Neuanmeldungen ist die Kindertageseinrichtung Wiesenweg mit 19 Kindern belegt.
6 Kinder, die in anderen Kindertageseinrichtungen keinen Platz erhalten, können noch aufgenommen werden. Somit ist die Einrichtung mit 25 Kindern voll belegt.
Die KTE Weißbaumstraße in Stein a. K. ist im neuen Kindergartenjahr 2017/2018 mit 32 Kindern belegt. Für das neue Kindergartenjahr liegen uns 8 Neuanmeldungen vor.
Es gibt noch 13 freie Plätze für Zuzüge und Kinder, die in anderen Einrichtungen keinen Platz erhalten.
Die Evangelische Kindertageseinrichtung in Neuenstadt hat eine Platzkapazität von 45 Kindern.
Durch die verbleibenden Kinder und die Neuanmeldungen ist die Evangelische Kindertageseinrichtung mit 40 Kindern belegt.
6 Kinder, die in anderen Kindertageseinrichtungen keinen Platz erhalten und als Alternative die Evangelische Kindertageseinrichtung angegeben haben, können noch aufgenommen werden. Somit ist die Einrichtung voll belegt.
In der Katholischen KTE St. Franziskus in Stein a. K. sind im neuen Kindergartenjahr 2017/2018 26 verbleibende Kinder und es liegen 6 Neuanmeldungen vor.
Somit sind in dem neuen Kindergartenjahr 32 Plätze belegt und 15 Plätze frei.
In der Katholischen KTE Dekan-Dieterich in Kochertürn werden in dem neuen Kindergartenjahr 2017/2018 28 Kinder betreut. Somit sind noch 7 Plätze frei.
Die kirchlichen Kindergartenträger tragen die vorgesehene Bedarfsplanung mit und stimmen
dieser zu.
Insgesamt stehen in allen städtischen Kindertageseinrichtungen 377 Plätze zur Verfügung. 367 Plätze sind belegt. Das bedeutet, dass alle Kinder betreut werden können und es noch 10 freie Plätze gibt. Die Betreuung in der gewünschten Kindertageseinrichtung kann jedoch, wie in vielen Kommunen nicht zugesichert werden.
Der Gemeinderat nahm den Engpass in der KTE Mühlweg, sowie die Melderegelung bis zum Stichtag 31.03. zur Kenntnis.
Der Gemeinderat nahm zudem von den Engpässen in der KTE Kitteläcker in diesem und den folgenden Kindergartenjahren bedingt durch die Zuzüge und das neue Baugebiet Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die vorübergehende Schaffung einer Kleingruppe beim KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales) zu beantragen.
Im Rahmen der Bedarfsplanung nahm das Gremium die Belegungs-, Entwicklungs- und Geburtenzahlen zur Kenntnis.
Bildung von Haushaltsresten für das Haushaltsjahr 2016
Stadtkämmerer Franz Ott stellte dem Gremium die Haushaltsreste des Haushaltsjahres 2016 vor.
Er erklärte, dass die Haushaltspläne der Gemeinden grundsätzlich Einnahmen und Ausgaben abbilden, die im Haushaltsjahr eingehen bzw. getätigt werden.
Über das Haushaltsjahr hinausreichende Ansätze werden im Vermögenshaushalt in der Form von Verpflichtungsermächtigungen geplant. Außer- und überplanmäßige Beträge können nicht übertragen werden. Am Ende des Haushaltsjahres nicht bebuchte Haushaltsmittel gelten grundsätzlich als „erspart“. Ausnahmen hiervon sind Haushaltsansätze, die
- bereits bewirtschaftet sind (Aufträge wurden bereits erteilt)
- Bestandteil eines Budgets sind und
- in engem Zusammenhang mit bereits bewirtschafteten Mitteln stehen (insbesondere jährliche Unterhaltungsmaßnahmen im Bereich Straßen und Kanalisation).
Die Zuständigkeit für die Bildung von Haushaltsresten ist zweigeteilt. Entsprechend der Bewirtschaftungsbefugnis nach der Hauptsatzung ist der Bürgermeister bis 60.000 € und der Gemeinderat für darüber liegende Beträge zuständig.
Sind über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bereits Gemeinderatsbeschlüsse gefasst (z. B. Baubeschlüsse und Vergaben), so ist der Bürgermeister bzw. die Verwaltung für den gesamten Betrag, der den Beschluss betrifft, zuständig.
Haushaltsreste beeinflussen das Jahresergebnis. Haushaltsausgabereste „verschlechtern“ das Ergebnis, obwohl keine Ausgaben geleistet wurden, Haushaltseinnahmereste verbessern das Ergebnis.
Für das Haushaltsjahr 2016 schlägt die Verwaltung die Bildung der folgenden Haushaltsreste vor:
- Haushaltseinnahmereste in Höhe von 1.015.000 €
- Haushaltsausgabereste in Höhe von 6.261.300 €
Änderungen können sich noch im Laufe der Abschlussarbeiten ergeben. Diese werden dann im Rahmen der Jahresrechnung 2016 dokumentiert:
Der Gemeinderat stimmte der Bildung der vorgeschlagenen Haushaltsreste für das Haushaltsjahr 2016 zu. Die Jahresrechnung 2016 soll voraussichtlich in der Julisitzung des Gemeinderates festgestellt werden.
VergabevonWegebauarbeiten auf den städtischenFriedhöfen
a) Friedhof Neuenstadt - Wegebauarbeiten
Die Arbeiten für die Wegebauarbeiten im Friedhof Neuenstadt wurden beschränkt ausgeschrieben. Es wurden 10 Firmen aufgefordert ein Angebot abzugeben. Zum Submissionstermin am 06.04.2017 lagen dem Stadtbauamt 5 Angebote vor. Zwei Firmen haben aufgrund von fehlenden Kapazitäten schriftlich abgesagt. Drei Firmen haben kein Angebot abgegeben. Nachgereicht wurden keine Angebote.
Nach der formalen, der rechnerischen, technischen und wirtschaftlichen Prüfung ergab sich, dass die Firma Thomas Haldenwanger aus Neuenstadt der günstigste Bieter mit 61.548,35 € ist. Die Firma Haldenwanger hat schon einige Bauprojekte für die Stadt Neuenstadt ausgeführt und ist somit der Stadt bekannt. Der Vergabe an die Firma Thomas Haldenwanger zum Angebotspreis in Höhe von 61.548 € stimmte der Gemeinderat zu.
b) Friedhof Stein - Wegebauarbeiten
Die Arbeiten für die Wegebauarbeiten im Friedhof Stein wurden beschränkt ausgeschrieben. Es wurden 10 Firmen aufgefordert ein Angebot abzugeben. Zum Submissionstermin am 06.04.2017 lagen dem Stadtbauamt 4 Angebote vor. Zwei Firmen haben aufgrund von fehlenden Kapazitäten schriftlich abgesagt. Drei Firmen haben kein Angebot abgegeben. Nachgereicht wurden keine Angebote.
Nach der formalen, der rechnerischen, technischen und wirtschaftlichen Prüfung ergab sich, dass die Firma Garten Stahl der günstigste Bieter mit 54.657,90 € ist.
Der Vergabe an die Firma Garten Stahl aus zum Angebotspreis in Höhe von 54.657,90 € stimmte der Gemeinderat zu.
Weitere Arbeiten
Folgende Arbeiten wurden noch ausgeschrieben und werden im Rahmen der Vergabezuständigkeit vom Bürgermeister vergeben:
Friedhof Bürg:
Die Arbeiten werden an die Fa. Thomas Haldenwanger als günstigster Bieter mit einem Angebot von 38.308,06 € vergeben.
Friedhof Cleversulzbach:
Die Arbeiten werden an die Fa. Garten Stahl als günstigster Bieter mit einem Angebot von 52.002,67 € vergeben.
Damit ergibt sich für die Friedhöfe Neuenstadt, Cleversulzbach, Stein und Bürg eine Gesamtsumme von 233.016,98 (inkl. Ingenieurhonorar).
Stephen-Hawking-Schule, Außenklasse in der Lindenschule
Kämmerer Franz Ott erklärte, dass am 27. März 2017 ein Gespräch mit einem Vertreter der Stephen-Hawking-Schule stattfand. Die Stephen-Hawking-Schule belegt Räume in der Lindenschule mit einer sogenannten Außenklasse. Die Vereinbarung über die Nutzung der Räume der Lindenschule geht bis 31.7.2017. Zum Ende der Laufzeit gehen die Kinder dann in die 6. Schulklasse in die Stephen-Hawking-Außenklasse in Bad Wimpfen. Die Stephen-Hawking-Schule hat derzeit keine Schüler aus dem Verwaltungsraum, die es rechtfertigen würden, eine weitere Außenklasse ab Sommer 2017 anzubieten.
Die Stephen-Hawking-Schule wurde von der Verwaltung informiert, dass es wegen Platzmangel – insbesondere wegen des Wunsches der Eltern der Lindenschule auf zusätzliche Ganztagesbetreuung - nicht mehr möglich sein wird, nach Beendigung der Laufzeit eine neue Außenklasse im Schulgebäude aufzunehmen. Wichtig ist dabei die Feststellung, dass der alleinige Grund der Platzbedarf ist. Die Außenklassen bestanden seit 12 Jahren und waren eine wichtige Bereicherung für unseren Schulstandort.
Es wurde vereinbart, dass für den Fall, dass bei der SHS wieder Schüler aus dem Verwaltungsraum vorhanden sind, weitere Gespräche geführt werden.
Der Gemeinderat nahm Kenntnis von der Schließung der Außenklasse der Stephen-Hawking-Schule in der Lindenschule.
Bestellung einer stellvertretenden Ratschreiberin für die GrundbucheinsichtsstelleIm Jahr 2015 wurde aufgrund der Neuordnung des Grundbuchwesens das Grundbuchamt beim Notariat Neuenstadt aufgehoben und sein Bezirk dem Amtsgericht Heilbronn – Grundbuchamt – zugewiesen. Aus diesem Grund wurde bei der Stadt Neuenstadt eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet. Neben Bürgermeister Norbert Heuser, der bereits als Ratschreiber bestellt war, wurden in diesem Zuge Stadthauptsekretärin Gisela Schauerbeck und im Vertretungsfall Stadtamtfrau Romy Engel zu stellvertretenden Ratschreiberin bestellt.
Da Frau Engel die Stadt Neuenstadt zum 15.03.2017 verlassen hat, soll ihre Nachfolgerin Frau Stadtoberinspektorin Nadine Heuschele als stellvertretende Ratschreiberin für die Grundbucheinsichtsstelle bestellt werden.
Der Gemeinderat bestellte Stadtoberinspektorin Nadine Heuschele zur stellvertretenden Ratschreiberin für die Grundbucheinsichtsstelle.
Bebauungsplanverfahren “Weißbaum II – 1. Änderung” in Stein a. K. Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
Das Flst. Nr. 4487 in Stein a. K. ist im Bebauungsplan „Weißbaum II“ - rechtskräftig seit 12.08.1970 - als Spielplatz ausgewiesen. Die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum ist aktuell eine der wichtigsten kommunalen Aufgaben. Der Spielplatz in der Eschenstraße ist aufgrund der demographischen Entwicklung nicht mehr erforderlich und kann aufgelassen (entwidmet) und einer Wohnbebauung zugeführt werden. Weiterhin wurde mit dem neuen Spielplatz im Bereich „Presteneck“ ein neuer zentraler Spielplatz geschaffen.
Um eine Wohnbebauung der Fläche zu ermöglichen ist die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes notwendig. Das Bebauungsplanänderungsverfahren soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt werden. Ein Umweltbericht und eine Umweltprüfung sind hierbei nicht erforderlich. Das Bebauungsplanverfahren soll zudem im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden. Mit der Bebauungsplanänderung sollen die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, auf der Fläche, die derzeit im Bebauungsplan „Weißbaum II“ in Stein a. K. als Kinderspielplatz ausgewiesen ist, eine Wohnbebauung zu ermöglichen.
Der Ortschaftsrat Stein hat am 23.02.2017 die Entwurfsplanung beraten und dem Gemeinderat einstimmig empfohlen, das Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
Der Gemeinderat stimmte dem Entwurf des Bebauungsplans, dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie dem Entwurf der Begründung, jeweils datiert mit 15.05.2017 zu. Er beschloss gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Weißbaum II“ in Stein a. K. zu ändern und dafür einen Bebauungsplan aufzustellen.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Weißbaum II – 1. Änderung“. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt. Hierbei kann von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange abgesehen werden. Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Lageplan vom 15.05.2017, gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach.
Zweck des Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung der planerischen Voraussetzung für die Ausweisung des Flst. Nr. 4487 in Stein a. K. als Wohnbaufläche.
Der Gemeinderat stellte den Entwurf des Bebauungsplans „Weißbaum II – 1. Änderung“, den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie den Entwurf der Begründung fest. Maßgebend sind der Lageplan, die planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung, jeweils vom 15.05.2017 gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach.
Das Bebauungsplanverfahren wird als beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt. Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung, den Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Bebauungsplanverfahren “Weißbaum III – 1. Änderung in Stein a. K.
Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
Das Flst. 4462 in Stein a. K. ist im Bebauungsplan „Weißbaum III“ – rechtskräftig seit 04.10.2010 als MD (Dorfgebiet) und im westlichen Bereich als Lagerplatz für PKW‘s, LKW‘s und Baumaschinen ausgewiesen.
Die Erschließung der Dorfgebietsfläche war von Norden vorgesehen. Aufgrund der Starkniederschlagsereignisse und der nördlich an das Gebiet angrenzenden Außengebietsfläche (hängig) soll eine Zufahrt von Norden nicht mehr möglich sein, um den nördlichen Bereich von abfließendem Oberflächenwasser zu schützen. Dies bedeutet, die Erschließung muss von Osten erfolgen. Die Erschließungsstraße bedingt eine Verschiebung der Baugrenze im südlichen Bereich. Das Landratsamt Heilbronn hat mitgeteilt, dass eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze in diesem Bereich nicht möglich ist. Die Änderung des Bebauungsplanes war daher notwendig.
Das Bebauungsplanänderungsverfahren soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben. Ein Umweltbericht und eine Umweltprüfung sind hierbei nicht erforderlich. Das Bebauungsplanverfahren soll zudem im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Mit dem Bebauungsplanänderungsverfahren sollen die planerischen Voraussetzungen für die Erschließung der Bauplätze über die Buchenstraße (aus Osten) geschaffen werden. Eine Zufahrt aus nördlicher Richtung wird nicht mehr zulässig sein.
Der Ortschaftsrat Stein hat am 23.02.2017 der Planung zugestimmt und dem Gemeinderat einstimmig empfohlen aufgrund dieser Planung das Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
Der Gemeinderat stimmte dem Entwurf des Bebauungsplans, dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie dem Entwurf der Begründung, jeweils datiert mit 15.05.2017 zu.
Er beschloss, gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Weißbaum III“ in Stein a. K. zu ändern und dafür einen Bebauungsplan aufzustellen.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Weißbaum III – 1. Änderung“. Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Lageplan vom 15.05.2017, gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach.
Zweck des Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung der planerischen Voraussetzung für die Ausweisung des Flst. 4462 in Stein a. K. als Wohnbaufläche.
Der Gemeinderat stellte den Entwurf des Bebauungsplans „Weißbaum III – 1. Änderung“, den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie den Entwurf der Begründung fest.
Maßgebend sind Lageplan, die planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung, jeweils vom 15.05.2017 gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach. Das Bebauungsplanverfahren wird als beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt.
Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung, den Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Bebauungsplanverfahren “Am Stadtgraben”
Aufhebung der im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes “Am Stadtgraben” bisher erlassenen Bebauungspläne Einleitungsbeschluss
Das Thema „Innenentwicklung Graben“ war schon mehrfach Gegenstand von Beratungen des Gemeinderates. Es wurde ein städtebauliches Planungs- und Nutzungskonzept beschlossen.
Das Planungs- und Nutzungskonzept geht von einer Stadthausbebauung aus. Die alte Stadtmauer soll dabei neu inszeniert werden, indem sie zum öffentlichen Raum hin sichtbar und zugänglich gemacht wird. Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sind die Abschnitte 1 und 2 des Planungs- und Nutzungskonzeptes. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Der Gemeinderat hat am 19.12.2016 den Aufstellungsbeschluss für dieses Bebauungsplanverfahren gefasst. Das Bebauungsplanverfahren soll zudem im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Mit dem Bebauungsplanverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von Mehrfamilienhäusern in zentraler Innenstadtlage geschaffen werden. Die Bebauung dient der Deckung der anhaltend hohen Nachfrage nach Wohnraum.
Die Neubebauung trägt zur Aufwertung des Stadtbildes sowie zu einer Nachverdichtung mit möglichst barrierefreiem Wohnraum bei. Die fußläufige Erreichbarkeit der örtlichen Infrastruktur (Einkaufen, Verwaltung, Geschäfte in der Innenstadt, Busbahnhof) ist sehr gut.
Mit der Reaktivierung und Neunutzung einer innerstädtischen Brachfläche folgt die Planung der gesetzlichen Prämisse des § 1a BauGB, wonach zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Innenentwicklung genutzt werden sollen.
Aufhebung:
Derzeit gilt für den Bereich, für den das Bebauungsplanverfahren „Am Stadtgraben“ durchgeführt werden soll, der Bebauungsplan „Änderung über das Gebiet Helmbundstraße/Graben“, genehmigt 27.05.1959.
Vorgänger dieses Bebauungsplanes war der Bebauungsplan genehmigt durch Verfügung des LRA vom 22.12.1955 Nr. V 3005, sowie der Bebauungsplan zur Änderung des Bebauungsplans „Nördlich des Grabens“, genehmigt durch Verfügung des LRA vom 11.10.1955 Nr. V 3005 und der Baulinienplan, genehmigt durch Ministerialerlass vom 05.02.1949 Nr. V Ho 6492 und Nr. V Ho 1180 vom 23.03.1950.
Diese Bebauungspläne werden im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes aufgehoben, da sie den Planungszielen und der angestrebten städtebauliche Neuordnung widersprechen. Die Aufhebung der beiden Bebauungspläne soll unabhängig von dem neu aufzustellenden Bebauungsplan erfolgen; d. h. die Aufhebung soll auch dann wirksam sein, falls sich der neu aufzustellende Bebauungsplan aus irgendeinem Grund als nicht wirksam herausstellt.
Soweit möglich, sollen das Aufhebungs- und Aufstellungsverfahren zusammen durchgeführt werden.“
Der Gemeinderat hat für dieses Verfahren am 19.12.2016 den Einleitungsbeschluss gefasst. Gegenstand des Einleitungsbeschlusses war nicht, dass das Aufhebungsverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden soll.
Ziel ist es, die beiden Verfahren zur teilweisen Aufhebung der Bebauungspläne und zur Aufstellung des Bebauungsplans „Am Stadtgraben“ parallel durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, muss der Einleitungsbeschluss für die teilweise Aufhebung der Bebauungspläne neu gefasst werden. In diesem Beschluss muss enthalten sein, dass dieses Verfahren ebenfalls im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt wird.
1. Der Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt 3 a) aus der Gemeinderatssitzung vom 19.12.2016 wurde aufgehoben:
Aufhebung der im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes „Am Stadtgraben“ bisher erlassenen Bebauungspläne Einleitungsbeschluss
2. Der Gemeinderat beschloss für das im Lageplan gekennzeichnete Gebiet, gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB das Verfahren zur teilweisen Aufhebung der nachstehenden Bebauungspläne einzuleiten:
- des Bebauungsplans „Änderung über das Gebiet Helmbundstraße/Graben“, genehmigt 27.05.1959,
- des Bebauungsplans (ohne Bezeichnung), genehmigt durch Verfügung des
- Landratsamtes vom 22.12.1955 Nr. V 3005, des Bebauungsplans zur Änderung des Bebauungsplanes „Nördlich des Grabens“,
- genehmigt durch Verfügung des Landratsamtes vom 11.10.1955 Nr. V 3005, des Baulinienplans, genehmigt durch Ministerialerlass vom 05.02.1949 Nr. V Ho 6492 und Nr. V Ho 1180 vom 23.03.1950
Das Verfahren soll im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des BauGB und ohne frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Bausachen
Es wurde über zwei Bauanträge und eine Änderung des Bauantrages entschieden.
Genehmigung von Spenden
Der Gemeinderat genehmigte die Annahme von zwei Spenden.
Bekanntgaben
Bürgermeister Heuser gab bekannt, dass die Stadt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) einen Förderbescheid über 50.000 Euro für den Antrag Gigabitgesellschaft erhalten wird. Dies hat der zuständige Parlamentarische Staatssekretär Enak Ferlemann Bürgermeister Heuser in einem Schreiben vom 15. Mai 2017 mitgeteilt.
Damit kann gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 30. März 2017 die Firma tkt Kommunikationstechnik GmbH aus Backnang beauftragt werden die Stadt bei der kommunalen Breitbandversorgung zu unterstützen.
Ihre Stadtverwaltung
