Sitzungsberichte
Aus der Mitte des Gemeinderats vom 09.10.2017
icon.crdate17.10.2017
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Aus der Mitte des Gemeinderats vom 09.10.2017
1. Fragestunde für Einwohner
Aus der Einwohnerschaft wurden keine Fragen gestellt.
2. Bebauungsplanverfahren “Dahbachwiesen – 3. Änderung” in Neuenstadt a. K.
Aufstellung im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
a) Beratung des Entwurfs des Bebauungsplans, des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften sowie des Entwurfs der BegründungDie Firma Theo Förch GmbH & Co. KG plant die Erweiterung seines Betriebsstandorts auf dem Gelände des iNNOCenter in Neuenstadt, Neckarsulmer Straße. Auf dem Flurstück 2840 ist der Bau eines siebengeschossigen, ca. 27 m hohen Bürogebäudes vorgesehen.
Durch die Erweiterung des Betriebes soll der Standort in Neuenstadt zukünftig gestärkt, vorhandene Arbeitsplätze gesichert und zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden.
Eine Änderung des Bebauungsplans ist erforderlich, da die vorgesehene Gebäudehöhe und die Zahl der Vollgeschosse von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Dahbachwiesen – 2. Änderung“, rechtskräftig seit 25.07.1996, abweichen.
Zuvor hatte viele Jahre auf dem Gelände ein metallverarbeitender Betrieb seine Produktionsstätte.
Ziele und Zweck der Planung:
Mit der Bebauungsplanänderung sollen die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, auf der Fläche, ein siebengeschossiges Bürogebäude zu ermöglichen.
Die textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Dahbachwiesen – 2. Änderung“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit und werden zum Großteil in der Bebauungsplanänderung übernommen. Die Änderungen des Bebauungsplanes beziehen sich auf nachfolgende Festsetzungen innerhalb des Plangebietes:
- Vollgeschosse
- Gebäudehöhe
- Leitungsrecht Stadt
- Teilweise Entfall Leitungsrecht EVS zugunsten der AG
Der Gemeinderat stimmte mehrheitlich dem Entwurf des Bebauungsplans, dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie dem Entwurf der Begründung, jeweils datiert mit 09.10.2017 zu.
b) Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat beschloss danach gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Dahbachwiesen – 2. Änderung“ in Neuenstadt a. K. zu ändern und dafür einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Dahbachwiesen – 3. Änderung“ in Neuenstadt a. K. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Hierbei kann von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange abgesehen werden. Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Lageplan vom 09.10.2017, gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach.
Zweck des Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung der planerischen Voraussetzung für die Erweiterung des Betriebsstandorts.
c) Feststellung des Entwurfs des Bebauungsplans, des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften sowie des Entwurfs der Begründung
Der Gemeinderat stellte im Anschluss den Entwurf des Bebauungsplans „Dahbachwiesen - 3. Änderung“, den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie den Entwurf der Begründung fest.
Maßgebend sind der Lageplan, die planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung vom 09.10.2017, jeweils gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach.
d) Auslegung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat beschloss, das Bebauungsplanverfahren als vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchzuführen. Er beauftragte die Verwaltung, den Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
In der Berichterstattung der Heilbronner Stimme konnte der Eindruck entstehen, dass das Vorhaben schon „genehmigt“ wäre. Dies ist nicht richtig und auch gar nicht möglich, da dazu der Bebauungsplan geändert werden muss. Mit dem Aufstellungsbeschluss hat nun auch die Bevölkerung die Möglichkeit sich mit Anregungen aktiv zu beteiligen. Die Entscheidung, ob der Bebauungsplan dann geändert wird, erfolgt nach Vorliegen aller behördlichen Stellungnahmen und Anregungen und Bedenken in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen. Damit wurde noch nicht der Bau des neuen Bürogebäudes beschlossen, da dazu auch kein entsprechendes Baugesuch vorliegt. Eine Baugenehmigung kann auch nur das Landratsamt und nicht die Stadt erteilen.
3) Vereinsförderung / Gebühren für regelmäßige Hallennutzung
1. Vereinsförderung:
Die aktuell geltenden Richtlinien zur Vereinsförderung wurden zuletzt im Jahr 2002 aktualisiert und bedürfen einer Überprüfung und Neugestaltung, vor allem im Bereich der Jugendförderung. Bei den Richtlinien zur Förderung von Vereinen werden einige sprachliche Änderungen vorgenommen, um die Sachverhalte verständlicher darzustellen. Darüber hinaus werden folgende inhaltliche Änderungen vorgeschlagen:
Bei Punkt B 2.2 Voraussetzung für die Förderung eines Vereines
„als gemeinnützig tätig“ anstelle von „als gemeinnützig anerkannt“
Das tatsächliche Wirken einer Gruppe oder eines Vereins soll Vorrang vor einem Eintrag ins Vereinsregister haben.
Bei Punkt C 4.1 Grundförderung
Es wird vorgeschlagen, die Grundförderung von 100 € auf 120 € zu erhöhen.
Bei Punkt C 4.2 Jugendförderung
Die Fördervereine der Sportvereine baten um Zuschüsse, um die Übungsleiter für Kinder und Jugendliche weiter zu qualifizieren. Sie könnten sich Zuschüsse für Übungsleiter, für erworbene Trainerlizenzen u. ä. vorstellen. Bei der Überprüfung der Vereinsförderrichtlinien von 15 anderen Städten und Gemeinden wurde festgestellt, dass lediglich 2 dieser Städte Förderungen zur Qualifizierung von Übungsleitern geben oder besondere Zuschüsse für lizenzierte Übungsleiter gewähren.
Die Stadt Neuenstadt hat großes Interesse, dass qualifizierte Übungsleiter im Jugendbereich vorhanden sind. Es wird daher vorgeschlagen die Jugendförderung von 2,40 € bzw. 6,40 € pro Jugendlichem auf 10 € pro Jugendlichem zu erhöhen. Die Förderung erfolgt unabhängig davon, ob ein Verein eine Mitgliedsgebühr für Jugendliche erhebt. Eine pauschale Förderung wurde gewählt, damit die Vereine in Eigenverantwortung entscheiden können, welche Übungsleiter finanziell unterstützt und bei Bedarf weitergebildet werden. Auch eine faire Behandlung von sportlich, sozial und kulturell tätigen Vereinen und eine Vermeidung von zusätzlichem bürokratischem Aufwand kann so gewährleistet werden.
Die Jugendförderung im Jahr 2016 betrug insgesamt 6.068 €. Eine Erhöhung der Jugendförderung auf 10 € pro Jugendlichem hätte 3.353 € Mehrkosten zur Folge. Die Jugendförderung würde für das Jahr 2017 dann um über 50 Prozent auf insgesamt 9.421 € erhöht werden. Die Mittel sind erstmals im Haushalt 2017 eingestellt.
Bei Punkt C 4.3 Förderung von öffentlichen Auftritten
Laut separatem Gemeinderats-Beschluss vom 22.01.1990 erhalten Vereine für die Mitwirkung bei öffentlichen Auftritten entsprechende Zuschüsse. Dieser Beschluss wurde nun in die Richtlinien zur Förderung von Vereinen integriert. Bislang lagen die Zuschüsse bei 76,69 € bzw. 51,13 €. Die ungeraden Beträge basieren auf der Umstellung von DM in Euro und werden nun auf 80 € bzw. 55 € aufgerundet. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind im Haushalt 2017 eingestellt.
Bei Punkt C 4.4 Sonderförderung
In diesen Richtlinien wurden bislang nur die Sonderregelungen bezüglich der finanziellen Förderung für die Freilichtspiele festgehalten. Die Musikschule und der Stadtmarketingverein erhalten ebenfalls seit Jahren aufgrund ihrer besonderen Tätigkeiten Zuschüsse in verschiedenen Höhen, die vom Gemeinderat separat festgelegt werden. Daher wird der Punkt 4.4. um diese beiden Vereine ergänzt.
Bei Punkt G 2. Schlussbestimmungen
Die Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Die Vereine erhalten dann eine entsprechende Nachzahlung der Jugendförderung. Die Mittel sind im Haushalt 2017 eingestellt.
Gebühren für regelmäßige Hallennutzung:
Bislang zahlen nur die Sport treibenden Vereine eine Nutzungsgebühr für die regelmäßigen Trainingsstunden in den städtischen Hallen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen künftig alle Vereine und Gruppen eine Gebühr für die Nutzung der städtischen Gebäude bezahlen.
In der Vergangenheit wurde vom Gemeinderat mehrfach beschlossen, dass den Vereinen durch die Gebührenerhebung für den regulären Vereinsbetrieb und für die Übungsstunden keine wesentliche finanzielle Belastung entstehen soll. Dies soll auch so beibehalten werden.
Die aktualisierte Gebührenordnung für eine regelmäßige Nutzung der städtischen Gebäude erhält daher höhere Preise für externe Nutzer und stark reduzierte Preise für örtliche Vereine und Gruppen. Die vorgeschlagene reduzierte Mietgebühr von 30 Cent/Übungsstunde deckt nicht einmal 1 Prozent der tatsächlichen Kosten und ist damit eine große indirekte und interne Vereinsförderung. Zudem wird vorgeschlagen, die Grundförderung der Vereine von 100,00 € pro Jahr auf 120,00 € pro Jahr zu erhöhen. Mit dieser Erhöhung sind beispielsweise 2 Vereinsstunden pro Woche in einer Halle für ein ganzes Jahr nahezu abgedeckt, da die Jahresgebühr bei ca. 22,- Euro liegt.
Bürgermeister Norbert Heuser erklärte, dass alle betroffenen Vereine zu einem Informationsgespräch vor der Gemeinderatssitzung eingeladen wurden. Die bei diesem Termin anwesenden Vereinsvertreter und Vorstände begrüßten die geplanten Änderungen.
Zusätzlich zu den neuen Vereinsförderrichtlinien gibt es bei der Stadt eine Vielzahl von weiteren indirekten Förderungen. Dazu gehören beispielsweise die Sportplatzpflege, bzw. Zuschüsse für die Pflege, die Finanzierung des Stadtfestes, Investitionskostenzuschüsse und kostenlose Erbbaurechte für Vereinsheime. Diese Förderungen werden beibehalten um das sehr aktive Vereinsleben in allen Stadtteilen zu unterstützen und zu erhalten. Der Vorsitzende dankte auch im Namen des Gemeinderates ausdrücklich allen Vereinen für deren großartiges und vorbildliches ehrenamtliches Engagement.
Das Gremium stimmte der Neufassung der Vereinsförderrichtlinien mit neuen Regelungen für die Grund- und Jugendförderung sowie der Neufassung der Hallengebührenordnung für Trainings- und Übungsstunden zu.
4)Neufassung der Richtlinien für die Vergabe von städtischen Bauplätzen
In der Gemeinderatsitzung am 07.07.2014 wurden die Richtlinien für die Vergabe von städtischen Bauplätzen neu beschlossen. Hierbei wurde ein nachvollziehbares und transparentes System erarbeitet, welches die verschiedenen Kriterien bei der Vergabe von Bauplätzen berücksichtigt und den Schwerpunkt auf den Wohnsitz und die familiäre Situation legt.
Seither wurde für jeden Ortsteil eine Interessentenliste geführt. Diese Vormerkliste wurde bei der Bauplatzvergabe ebenfalls berücksichtigt. So erhielt man je nach Dauer der Eintragung zwischen ein und fünf Punkte. Da es keine aktuelle Interessentenliste mehr gibt, müssen nun die Vergaberichtlinien neu angepasst werden. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, diesen Punkt zu streichen. Somit werden in Zukunft folgende Kriterien bei der Bauplatzvergabe berücksichtigt: Dauer des Wohnsitzes in Neuenstadt, Eigentumsverhältnisse, familiäre Situation, Dauer der Beschäftigung in Neuenstadt und Ehrenamtliches Engagement.
Der Gemeinderat beschloss die neugefassten Vergaberichtlinien.
5) Erschließung von neuen Bauplätzen in Stein am Kocher
Vergabe von Bauarbeiten(Weißbaumstraße / Buchenstraße)
Die Arbeiten für die innerörtliche Erschließung der Weißbaum-/Buchenstraße wurden öffentlich ausgeschrieben. 11 Firmen haben die Ausschreibungsunterlagen abgeholt. Zum Submissionstermin am 19.09.2017 lagen der Stadtverwaltung 7 Angebote vor. Nachgereicht wurden keine Angebote. Nach der formalen, der rechnerischen, technischen und wirtschaftlichen Prüfung war die Firma Mackmull aus 74834 Elztal günstigster Bieter mit 200.132,08 € brutto.
Gegen den erstplatzierten Bieter bestehen keine Bedenken. Die Firma Mackmull aus 74834 Elztal ist der Stadtverwaltung bekannt. Die Ausführung war immer zufriedenstellend. Referenzen müssen somit keine eingeholt werden.
Der Gemeinderat stimmte der Vergabe der innerörtlichen Erschließung der Weißbaum-/ Buchenstraße in Stein / Neuenstadt a. K. an die Firma Mackmull aus 74834 Elztal zum Angebotspreis von 200.132,08 € brutto zu.
6) Neugestaltung des Vorplatzes der Kelterhalle in Cleversulzbach zur
Schaffung vonzusätzlichen Stellplätzen – Vergabe der Arbeiten
Die Arbeiten für die Herstellung von Stellplätzen an der Kelterhalle wurden beschränkt ausgeschrieben. Die Ausschreibung umfasst folgende Leistung: Erstellung von 18 gepflasterten Stellplätzten und Asphaltsanierung des Vorplatzes u. a. der Feuerwehrzufahrt.
Zum Submissionstermin am 31.08.2017 lagen dem Stadtbauamt acht Angebote vor. Alle Angebote waren zur Angebotseröffnung unversehrt und verschlossen. Nachgereicht wurden keine Angebote.
Nach der formalen, der rechnerischen, technischen und wirtschaftlichen Prüfung ergab, dass die Firma Gebr. Demirbas GmbH aus 74855 Haßmersheim der günstigste Bieter mit 102.693,43 € brutto ist.
Die Firma Demirbas ist als zuverlässige Fachfirma bekannt und lässt eine termin- und fachgerechte Bearbeitung des Auftrages erwarten.
Der Gemeinderat stimmte der Vergabe zur Herstellung von Stellplätzen an der Kelterhalle in Cleversulzbach an die Firma Gebr. Demirbas GmbH aus 74855 Haßmersheim zum Angebotspreis von 102.693,43 € brutto zu. Die Kosten betragen insgesamt einschl. Ingenieurgebühren und sonstigen Kosten (Möblierung) 125.000 €. Das ausgeschriebene und bereits in Cleversulzbach mehrfach verlegte Pflaster hat nach Auskunft des Herstellers lange Lieferzeiten. Damit besteht die Gefahr, dass die Arbeiten nicht rechtzeitig vor den Winterfeiern fertiggestellt sind. Um eine Winterbaustelle zu verhindern, sollen die Arbeiten daher erst im zeitigen Frühjahr 2018 beginnen.
7 Bausachen
In der Sitzung wurden zwei Bausachen besprochen – ein Bauantrag und eine Bauvoranfrage. Der Gemeinderat stimmte beidem zu.
Bei der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob ein Wohnhausneubau mit KFZ-Handel an der Züttlinger Straße in Bürg möglich ist. Die Bauvoranfrage wurde im Ortschaftsrat in Bürg beraten und dieser empfiehlt dieser zuzustimmen. Das Gremium folgte der Empfehlung des Ortschaftsrates.
Weiterhin wurde bei der Stadtverwaltung ein Baugesuch mit der geplanten Errichtung einer Bäckerei mit Bistro und Eiscafé am Lindenplatz 4 im Erdgeschoss eingereicht. Es handelt sich dabei um die seit der Insolvenz von Schlecker leerstehenden Verkaufsräume. Bei der ursprünglichen Planung des Hotels war im Erdgeschoss ebenfalls eine gastronomische Nutzung vorgesehen. Das zuvor angedachte Hotel soll nach Aussage des Investors kurzfristig nicht realisiert werden. Um das Hotel zu ermöglichen, hatte die Verwaltung gemeinsam mit dem Gemeinderat sehr zeitnah den für den Hotelbau notwendigen Bebauungsplan auf den Weg gebracht. Dieser ist seit einem Jahr rechtskräftig. Aufgrund von bestehenden Miet- und Pachtverhältnissen verzögert sich jedoch die Umsetzung.
Für Bürgermeister Heuser und das Gremium ist der geplante Hotelneubau die städtebaulich bessere Lösung, zumal die nun angedachten Nutzungen bereits vorhanden sind. Die Stadt ist aber weder Eigentümer der Gebäude, noch kann Sie Nutzungen in der Innenstadt, die dort baurechtlich erlaubt sind, einschränken.
Bei Nutzungen außerhalb der Innenstadt kann über Vorgaben des Bebauungsplanes innenstadtrelevanter Handel ausgeschlossen werden. Dies wird in Neuenstadt schon seit Jahrzehnten so praktiziert. Allein im GIK gab es in den vergangenen Jahren Anfragen von Bäckereibetrieben, die dort auf der „grünen Wiese“ eine großzügige Filiale mit Bistro errichten wollten.Ähnliches gilt für gastronomische Betriebe. Diese Anfragen wurden, mit dem Ziel, die Innenstadt zu stärken, abgelehnt. Die nun vorgesehenen Nutzungen sind nach baurechtlichen Vorschriften zulässig, da der Lindenplatz eindeutig der Innenstadt zuzurechnen ist. Die Entscheidung über das Baugesuch trifft als zuständige Baurechtsbehörde das Landratsamt. Aufgrund der beschriebenen Ausgangslage hat das Gremium dem Bauantrag das Einvernehmen erteilt.
Genehmigung von Spendennach § 78 Absatz 4 Gemeindeordnung
Der Gemeinderat hat der Annahme einer Spende zugestimmt.
8 Integrationsmanagement
Mit dem zwischen dem Land Baden-Württemberg und den kommunalen Landesverbänden vereinbarten Pakt für Integration werden die Kommunen bei der Integration der Geflüchteten in Anschlussunterbringung unterstützt.
Kernstück ist die Förderung von Integrationsmanagern, um Geflüchtete durch soziale Beratung und Betreuung im Einzelfall zu unterstützen. Hierfür wird in ganz Baden-Württemberg die Einrichtung von Stellen für sogenannte kommunale Integrationsmanager gefördert. Für die geförderten Personalkosten ist die jeweilige Zahl von Geflüchteten in Anschlussunterbringung in den Kommunen maßgebend. Auf dieser Grundlage können die Städte und Gemeinden dann entweder selbst einen Antrag auf Förderung der Stellen für Integrationsmanager stellen oder sie übertragen die Aufgabenerledigung dem Landratsamt. Dabei muss jedoch jeweils mindestens eine Vollzeitstelle geschaffen werden, wodurch eine alleinige Antragstellung für viele Kommunen im Landkreis nicht möglich ist. Daher können sich die Kommunen auch zusammenschließen, um gemeinsame Stellen zu beantragen.
Da nach den derzeitigen Hochrechnungen für Neuenstadt und den umliegenden Gemeinden keine Vollzeitstelle zusammen kommt, hat sich die Stadt Neuenstadt dazu entschieden die Beantragung der Stellenanteile des Integrationsmanagers an das Landratsamt Heilbronn zu übertragen. Das Landratsamt hat die Stellen bereits ausgeschrieben.
Demzufolge wird baldmöglichst ein Integrationsmanager mit einem anteiligen Stellenumfang für Neuenstadt vom Landratsamt entsendet. Der Integrationsmanager wird dann in enger Absprache mit der Flüchtlingssozialarbeiterin und der Integrationsbeauftragten und allen weiteren Akteuren zusammenarbeiten.
Verabschiedung von Herrn Patrick Dillig, Leiter BürgerBüro
In der Gemeinderatssitzung wurde der Leiter des Ordnungsamtes und Bürgerbüros verabschiedet. Der Text zur Verabschiedung ist in einem separaten Artikel veröffentlicht.
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