Sitzungsberichte
Aus der Mitte des Gemeinderates vom 23.04.2018
icon.crdate26.04.2018
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Fragestunde für Einwohner
In der Fragestunde meldete sich ein Einwohner zu Wort und informierte das Gremium über einen Bericht in der Heilbronner Stimme.
Haushaltsplan 2018 der Diakoniestation und IAV-Stelle
Die Diakoniestation Neuenstadt hat der Stadtverwaltung am 18.12.2017 den Haushaltsplan für das Jahr 2018 vorgelegt.
Dieser sieht für das Jahr 2018 bei der Diakoniestation, wie auch in den vergangenen Jahren, keinen Abmangelvor. Es wird von einem ausgeglichenen Haushalt ausgegangen.
Die Diakoniestation weist darauf hin, dass im Jahr 2018 ebenfalls von einem ausgeglichenen Haushalt ausgegangen werden kann und dass das Ergebnis 2017 positiv ausfallen wird. Jedoch wird der Abmangel der IAV-Stelle nach Abzug der Beteiligung der evangelischen Kirchengemeinde (2.050 Euro) und nach Abzug des Landkreiszuschuss (4.200 Euro) noch 36.870 Euro betragen.
Der Abmangel, der auf die Stadt Neuenstadt a. K. laut Vereinbarung vom 17.12.1991 entfällt, beträgt 2018
Für die Diakoniestation 0,00 €
Für die IAV-Stelle 20.447,21 €
Insgesamt 20.447,21 €
Auf die anderen zwei bürgerlichen Gemeinden Hardthausen und Langenbrettach entfallen jeweils 8.515,68 € und 7.907,12 €. Im Haushaltsplanentwurf 2018 der Stadt Neuenstadt sind für den Abmangel im Bereich der IAV-Stelle 23.500 € eingestellt.
Matthias Löw, Geschäftsführer der Diakoniestation Neuenstadt, berichtete in der Sitzung über die Arbeit der Diakoniestation und IAV-Stelle und erläutert den Haushaltsplan 2018. „Grundsätzlich sind die Zahlen des Haushaltsplans allerdings schon wieder Makulatur“, erläuterte er, da sich die Nachfragesituation permanent und oftmals sehr schnell ändert. Der Haushaltsplan 2018 beruht dabei auf der Hochrechnung von Oktober 2017.
Herr Löw erklärte, dass die Demenzgruppen unter Organisation und Mithilfe von Frau Wißmann von der IAV-Stelle sehr gut angenommen werden und daher gut ausgelastet sind. Im Blick auf die sich verändernden Rahmenbedingungen soll eine neue Fachkraft gefunden werden, die Frau Wißmann in den Demenzgruppen unterstützt.
Im Bereich Alten- und Krankenpflege gibt es eine schwarze Null. „In diesem Bereich bewegt sich momentan sehr viel“, informierte Herr Löw. Dies ist auf das Pflegestärkungsgesetz II zurückzuführen. Mit diesem Gesetz stehen deutlich mehr Menschen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Form von Sachleistungen zu. Vor allem der Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung und Betreuung hat deshalb nochmals stark zugelegt und folgt damit der Tendenz der letzten Jahre. Die Familienpflege entwickelt sich dagegen eher rückläufig. Die Nachbarschaftshilfe, also der Tätigkeitsbereich im Vorfeld der Pflege, bleibt seit Jahren gleich.
„Problematisch ist die Suche nach Pflegefachkräften“, erläuterte Herr Löw die aktuelle Situation. „Die Suche gestaltet sich immer schwieriger“. Gründe sieht Herr Löw zum einen im demografischen Wandel, zum anderen aber auch durch die gestiegene Nachfrage aufgrund der gesetzlichen Ansprüche aus dem Pflegestärkungsgesetz II.
Der vorgelegte Haushalt ist dennoch ein Beleg für die positive Entwicklung und die gute Arbeit der Diakoniestation und der IAV-Stelle in den vergangenen Jahren.
Einen besonderen Dank richtete Bürgermeister Heuser persönlich und im Namen des Gemeinderates an Herrn Löw, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Diakoniestation und Frau Wißmann von der IAV-Stelle, die gemeinsam durch ihr großes Engagement zu dieser positiven Entwicklung beitragen. Die Bürgerschaft ist froh diese „segensreiche“ Einrichtung in Neuenstadt zu haben.
Friedhofsumgestaltung Bürg
Frau Biegert vom Büro Biegert Landschaftsarchitektur aus Bad Friedrichshall erläuterte dem Gremium die geplanten Umgestaltungsmaßnahmen im Friedhof Bürg.
Im Friedhof Bürg ist der Vorplatz der Aussegnungshalle sowie der umliegende gepflasterte Bereich alters- und witterungsbedingt erneuerungsbedürftig. Ebenso verhält es sich bei der noch alten Wegepflasterung im nord-westlichen Teil des Gräberbereichs in Grabfeld I. Im nord-östlichen Teil des Friedhofes wurde die Pflasterung der Wege bereits 2017 erneuert. Insgesamt soll künftig eine einheitliche aufeinander abgestimmte Pflasterung innerhalb des Friedhofes gegeben sein. Darüber hinaus befindet sich die südliche Mauer entlang des Kriegerdenkmals (Eingangsbereich in Richtung Aussegnungshalle) in einem schlechtem baulichem Zustand und soll saniert werden.
Die Umgestaltungsmaßnahmen sind Teil der Friedhofsneukonzeptionen.
Im Einzelnen sind daher folgende bauliche Maßnahmen vorgesehen:
- Neuer Plattenbelag für den überdachten Vorbereich der Aussegnungshalle sowie direkt angrenzend für einen Teil des Vorplatzes.
- Neuer Pflasterbelag für den übrigen Teil des Vorplatzes bis zur Straße hin.
- Schaffung von neuen Parkplätzen entlang der Straße im Zugangsbereich (ohne Parkplatzmarkierung).
- Abbruch und Neuerrichtung der südlichen Mauer entlang des Kriegerdenkmals (Eingangsbereich in Richtung Aussegnungshalle).
- Neuer Pflasterbelag im nord-westlichen Teil des Gräberbereichs in Grabfeld I.
- Anlage eines neuen Urnenfeldes im nord-westlichen Teil des Gräberbereichs in Grabfeld I.
- Errichtung eines Zwischenwegs mittig im Grabfeld II in nordsüdlicher Richtung.
- Bepflanzungskonzept.
Der Planungsentwurf des Büros Biegert Landschaftsarchitektur aus Bad Friedrichshall vom 11.04.2018 lag dem Gremium als Vorlage bei. Ferner wurde die Kostenberechnung des Büro Biegert für die Maßnahmen aufgeführt.
Der Ortschaftsrat Bürg ist über die anstehenden Maßnahmen informiert und sprach sich für die Umgestaltung im Rahmen der Neukonzeption aus.
Die Kostenberechnung beläuft sich auf 180.374,25 € inkl. Baunebenkosten. Damit ist der Friedhof in Bürg im Jahr 2018 einer der Investitionsschwerpunkte in der Stadt Neuenstadt.
Das Büro Biegert Landschaftsarchitektur soll die Baumaßnahmen zeitnah ausschreiben und die Bauleitung übernehmen. Die Vergabe der Arbeiten soll in der Gemeinderatssitzung am 18.06.2018 erfolgen.
Die Maßnahmen sollen baldmöglichst umgesetzt werden und bis Jahresende 2018 abgeschlossen sein.
Der Gemeinderat stimmte der Planung und der Kostenberechnung der Firma Biegert Landschaftsarchitektur für die vorgesehenen Erneuerungs- und Umgestaltungsmaßnahmen im Friedhof Bürg einstimmig zu und beauftragte das Büro Biegert Landschaftsarchitektur mit der Ausschreibung und der Bauleitung.
Erneuerung Vorplatz Aussegnungshalle Friedhof Cleversulzbach
Frau Biegert vom Büro Biegert Landschaftsarchitektur aus Bad Friedrichshall erläuterte dem Gremium auch die geplanten Umgestaltungsmaßnahmen im Friedhof Cleversulzbach.
Im Friedhof Cleversulzbach ist der Vorplatz der Aussegnungshalle sowie der umliegende Bereich alters- und witterungsbedingt erneuerungsbedürftig. Dieser Bereich inklusive der Parkplätze soll 2018 im Gesamten neu gestaltet werden. Die Umgestaltung ist auch Teil der Friedhofsneukonzeptionen.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Neuer Plattenbelag für den Bereich der Überdachung der Aussegnungshalle und die weitere umlaufende Fläche um die Aussegnungshalle.
- Neuer Pflasterbelag für den übrigen Teil des Vorplatzes bis zum Eingangstor.
- Erneuerung der Grünflächen zwischen Aussegnungshalle und Außenmauer.
- Neue Asphaltierung der sechs Parkplätze sowie der Fläche vor dem Eingangstor.
- Beleuchtung zwischen den Parkplätzen und dem Bereich der Aussegnungshalle.
- Errichtung von zwei neuen Bänken.
- Bepflanzungskonzept.
Der Planungsentwurf des Büros Biegert Landschaftsarchitektur aus Bad Friedrichshall lag dem Gremium als Vorlage bei. Ferner wurde die Kostenberechnung des Büro Biegert für die Maßnahmen aufgeführt
Der Ortschaftsrat Cleversulzbach hat am 03.04.2018 über den Entwurf der Planung beraten und dem Gemeinderat einstimmig empfohlen, der Planung zuzustimmen und noch ein Bepflanzungskonzept für den westlichen Friedhofbereich erarbeiten zu lassen.
Die Kostenberechnung beläuft sich auf 155.773,98 € inkl. Baunebenkosten.
Das Büro Biegert Landschaftsarchitektur soll die Baumaßnahmen zeitnah ausschreiben und die Bauleitung übernehmen. Die Vergabe der Arbeiten soll in der Gemeinderatssitzung am 18.06.2018 erfolgen. Die Maßnahmen sollen baldmöglichst umgesetzt werden und bis Jahresende 2018 abgeschlossen sein.
Zusammen mit den bereits 2017 durchgeführten Arbeiten auf dem Friedhof in Cleversulzbach werden damit über 200.000 Euro investiert.
Der Gemeinderat stimmte der vorliegenden Planung und der Kostenberechnung der Firma Biegert Landschaftsarchitektur für die vorgesehenen Umgestaltungsmaßnahmen im Friedhof Cleversulzbach einstimmig zu und beauftragte die Verwaltung damit, dass das Büro Biegert Landschaftsarchitektur die Ausschreibung und die Bauleitung vornimmt.
In den Vorjahren lag der Investitionsschwerpunkt bei den Friedhöfen in Neuenstadt, Kochertürn und Stein. Mit den jetzt beschlossenen Arbeiten in Bürg und Cleversulzbach wurden fast 1 Million Euro in die Unterhaltung und Erweiterung der Friedhöfe investiert. Künftig sind nun in fast allen Friedhöfen alternative Bestattungsformen möglich.
Bebauungsplanverfahren und örtliche Bauvorschriften “Am Stadtgraben” in Neuenstadt a. K., Aufhebung der im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans “Am Stadtgraben” bisher erlassenen Bebauungspläne
Herr Glaser vom Büro IFK stellte dem Gremium diesen Tagesordnungspunkt vor.
a) Beratung der eingegangenen Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie dem Entwurf der Begründung
Der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt hat am 24.07.2017 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Am Stadtgraben“ in Neuenstadt gefasst. Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. In diesem Verfahren wird von der Umweltprüfung abgesehen. In gleicher Sitzung wurde die Aufhebung der bisher erlassenen Bebauungspläne im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Stadtgraben“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Weiter hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.07.2017 den Entwurf des Bebauungsplans „Am Stadtgraben“, den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie den Entwurf der Begründung festgestellt und beschlossen, die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 14.08.2017 bis 25.09.2017 durchgeführt. Das Abwägungsergebnis sowie die aus den eingegangenen Stellungnahmen geänderten Bebauungsplanunterlagen wurden vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 04.12.2017 gebilligt. Aufgrund eines möglichen Verfahrensfehlers wurde die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wiederholt.
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 27.12.2017 bis 08.02.2018 durchgeführt.
In der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vom 14.12.2017 wurde darauf hingewiesen, dass die eingereichten Stellungnahmen der bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung ihre Gültigkeit behalten. Deshalb ist es notwendig, in der Behandlungsübersicht sowohl die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 27.12.2017 bis 08.02.2018 als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 14.08.2017 bis 25.09.2017 darzustellen.
Die eingegangenen Stellungnahmen nebst Behandlungsvorschlägen wurden dem Gremium als Anlage dargestellt und nochmals von Herrn Glaser von IFK ausführlich erläutert. Dabei wurden vor allem die Themen Hochwasservorsorge, Vorranggebiet für Einzelhandel, Entfernung der Verdübelung der Stadtmauer, schwierige Untergrundsituation und schadensfreie Umsetzung (Beweissicherungsverfahren), Architektur und Stellplatzschlüssel nochmals erörtert.
Der Gemeinderat stimmte den Behandlungsvorschlägen zu.
b) Feststellung des Bebauungsplans, der örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung
Der Gemeinderat stellte den Bebauungsplan „Am Stadtgraben“, die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung fest.
Maßgebend sind der zeichnerische Teil, der Textteil mitsamt örtlichen Bauvorschriften und die Begründung, gefertigt vom Büro IFK Mosbach, vom 24.07.2017/04.12.2017/23.04.2018.
c) Aufhebung der bisher erlassenen Bebauungspläne
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Stadtgraben“ bisher erlassenen Bebauungspläne werden aufgehoben, da sie den Planungszielen und der angestrebten städtebaulichen Neuordnung des Bebauungsplans „Am Stadtgraben“ widersprechen.
Es handelt sich um folgende Bebauungspläne:
- Bebauungsplan „Änderung über das Gebiet Helmbundstraße/Graben“, genehmigt am 27.05.1959 – Aufhebungsplan 1.
- Bebauungsplan (ohne Bezeichnung), genehmigt durch Verfügung des Landratsamts vom 22.12.1955 Nr. V 3005 – Aufhebungsplan 2.
- Bebauungsplan zur Änderung des Bebauungsplans „Nördlich des Grabens“, genehmigt durch Verfügung des Landratsamts vom 11.10.1955 Nr. V 3005 – Aufhebungsplan 3.
- Baulinienplan, genehmigt durch Ministerialerlass vom 05.02.1949 Nr. V Ho 6492 und Nr. V Ho 1180 vom 23.03.1950 Aufhebungsplan 1.
Der Gemeinderat beschloss die Aufhebung der bisher erlassenen Bebauungspläne im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Stadtgraben“ als Satzung.
d) Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplan „Am Stadtgraben“ wurde so, wie er oben unter b) festgestellt wurde, vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften wurden so, wie sie ober unter b) festgestellt wurden, vom Gemeinderat als Satzung beschlossen.
Damit ist nun die planerische Voraussetzung für die Wiederbebauung der derzeitigen Baulücke geschaffen worden. Mit der geplanten Bebauung „Am Stadtgraben“ wird auch neuer dringend benötigter Wohnraum geschaffen.
Neufestsetzung der Grundstücks- und Hausanschlusskostenersätze für die Gasversorgung
Der kaufmännische Betriebsleiter der Stadtwerke Olaf Heinitz stellte dem Gremium diesen Tagesordnungspunkt vor.
Wie schon beim Wasser geschehen, wurden auch die Anschlusskostenersätze im Gasbereich neu kalkuliert. Die letzte Kalkulation war aus dem Jahr 2007. Die Preise waren lange Zeit angemessen, da die Tiefpreise auch nach dem Wirtschaftseinbruch 2008 erst gesunken und dann nur verhältnismäßig langsam gestiegen sind. In den letzten Jahren zeigt sich jedoch immer mehr, dass aufgrund der sehr guten Konjunktur, den niedrigen Zinsen, hoher Steuereinnahmen auch der Tiefbaubereich von deutlichen Kostensteigerungen betroffen ist. Dies führt dazu, dass die Preise nicht mehr auskömmlich sind. Die Preise sollen daher zum 01.06.2018 angepasst werden.
Die Neukalkulation hat folgende Preise ergeben:
Preisblatt 1 | ||
Netzanschluss | ||
Stand 01.06.2018 | ||
1. Im Zuge der Verlegung einer Versorgungsleitung im Neubaugebiet |
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Grundbetrag | Nettopreise1) | Bruttopreise2) |
für die Herstellung nur des Grundstückanschlusses |
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für Versorgungsleitung bis 4 m Anschlusslänge | 894,00 | 1.063,86 |
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für jeden weiteren angefangenen Meter | 53,00 | 63,07 |
2. Im Zuge der Verlegung einer Versorgungsleitung im übrigen Gebiet |
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(Erneuerung einer Versorgungsleitung) |
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Grundbetrag | Nettopreise1) | Bruttopreise2) |
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für Versorgungsleitung bis 15 m Anschlusslänge | 3.624,00 | 4.312,56 |
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für jeden weiteren angefangenen Meter | 104,00 | 123,76 |
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2.1 Verlegung der Gashausanschlussleitung zusammen |
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mit der Auswechselung der Wasserhausanschlussleitung |
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Grundbetrag |
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für Versorgungsleitung bis 15 m Anschlusslänge | 2.836,00 | 1.364,93 |
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für jeden weiteren angefangenen Meter | 52,00 | 71,40 |
3. In allen übrigen Fällen bei Anschluss an eine bereits |
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vorhandene Versorgungsleitung |
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Grundbetrag | Nettopreise1) | Bruttopreise2) |
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für Versorgungsleitung bis 15 m Anschlusslänge | 4.244,00 | 5.050,36 |
(Gesamtanschluss) |
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für Versorgungsleitung bis 11 m Anschlusslänge | 2.048,00 | 2.437,12 |
(Hausanschluss) |
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für jeden weiteren angefangenen Meter | 104,00 | 71,40 |
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3.1 Verlegung der Gashausanschlussleitung zusammen |
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mit der Auswechselung der Wasserhausanschlussleitung |
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Grundbetrag |
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für Versorgungsleitung bis 15 m Anschlusslänge | 3.464,00 | 4.122,16 |
(Gesamtanschluss) |
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für Versorgungsleitung bis 11 m Anschlusslänge | 1.476,00 | 1.756,44 |
(Hausanschluss) |
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für jeden weiteren angefangenen Meter | 52,00 | 61,88 |
Anmerkung | ||
Bei der Ermittlung der Anschlusslänge gilt die Versorgungsleitung als in der Mitte der Straße | ||
verlaufend. | ||
4. Rückerstattung |
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| Nettopreise1) | Bruttopreise2) |
Der Anschlussnehmer ist berechtigt, auf dem |
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Privatgrundstück Erdarbeiten in Eigenleistung und |
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auf eigene Verantwortung zu erbringen. |
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Er hat dabei die Vorgaben des Netzbetreibers einzuhalten. |
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Es werden kostenmindernd berücksichtigt: |
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1. für den selbst geschachteten und wieder |
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verfüllten Graben je Meter | 39,00 | 46,41 |
2. für die Herstellung des Mauerdurchbruchs je Stück | 150,00 | 178,5 |
5. Umsatzsteuer |
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Die Berechnung erfolgt zu den aufgeführten Nettopreisen. Die jeweils gesetzlich | ||
festgelegte Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. |
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1) ohne Umsatzsteuer 2) incl. 19 % Umsatzsteuer | ||
Allgemeine Finanzprüfung der Jahre 2011-2015 der Stadt Neuenstadt a. K. durch die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg; Unterrichtung des Gemeinderates nach § 114 der Gemeindeordnung
Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) ist für die überörtliche Prüfung der Stadt Neuenstadt zuständig. Dies ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO).
In der Zeit vom 21.11.2016 bis 01.02.2017 erfolgte die Prüfung bei der Stadt Neuenstadt. Gegenstand der Prüfung waren gemäß § 114 Abs. 1 GemO die Haushalts-, Kassen und Rechnungsführung der Stadt in den Haushaltsjahren 2011 bis 2015 sowie die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes Stadtwerke in den Wirtschaftsjahren 2011 bis 2015 und das Personalwesen in den Jahren 2011 - 2015. Bauausgaben waren nicht Gegenstand dieser Prüfung. Diese wurden zuletzt für die Haushaltsjahre 2010 bis 2014 geprüft.
Die allgemeine Finanzprüfung hat sich auf einzelne Schwerpunkte und auf Stichproben beschränkt (§ 15 Gemeindeprüfungsordnung – GemPrO). In die sachliche Prüfung wurden auch Verwaltungsvorgänge bis in die Gegenwart einbezogen. Die Prüfungsfeststellungen sind mit der Verwaltung während der Prüfung besprochen worden. Unwesentliche Anstände wurden, soweit möglich, bereinigt.
Mit Datum 15. Mai 2017 erhielt die Stadt Neuenstadt den auf die Prüfung basierenden Prüfungsbericht der GPA. Er beschränkt sich im Rahmen des Prüfungszwecks auf wesentliche Feststellungen, ggf. ergänzt durch Vorschläge und Anregungen.
Die Ertragskraft im Verwaltungshaushalt hat sich im Vergleich mit dem vorangegangenen Prüfungszeitraum wieder erheblich verbessert. Die allgemeinen Zuführungen des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt haben im Prüfungszeitraum durchschnittlich 3,3 Millionen Euro betragen und lagen damit deutlich über den Zahlen des vorangegangenen Prüfungszeitraums. Einwohnerbezogen lag die Zuführungsrate mit 428 Euro fast 92 % über dem Landesdurchschnitt. Die Nettoinvestitionsraten (Mittel, die für Investitionen zur Verfügung stehen) beim 2,2 fachen des Landesdurchschnitts, auch bedingt durch den niederen Darlehensstand.
In den Vermögenshaushalten sind die umfangreichen Investitionen im Prüfungszeitraum mit einem erheblichen Vermögenseinsatz zu 83,2 % mit Eigenmitteln und zu 16,8 % mit Zuweisungen und Zuschüssen ohne Kredite finanziert worden.
Die Allgemeine Rücklage hat zuletzt (Ende 2015) um 14,5 Mio. EUR über dem gesetzlichen Mindestbetrag gelegen. Im Prüfungszeitraum konnten der Rücklage saldiert 7,5 Millionen Euro zugeführt werden.
Die Verschuldung im Kämmereihaushalt der Stadt konnte von 1,5 Mio. EUR auf nunmehr unterdurchschnittliche 0,4 Mio. EUR (31.12.2015) erheblich reduziert werden. Unter Einbeziehung der Schulden des Eigenbetriebes Stadtwerke (ausschließlich Darlehen des Trägers!) liegt die Gesamtverschuldung der Stadt bei 4,7 Millionen Euro. Die Pro-Kopf-Verschuldung lag mit 474 Euro 46 % unter dem Landesdurchschnitt.
Nach der Finanzplanung bis 2020rechnet die Stadt mit gleich bleibenden Netto-Steuereinnahmen. In der Folge würden die im Vergleich zum Prüfungszeitraum insgesamt niedrigeren Zuführungsraten an den Vermögenshaushalt wieder zunehmen. Diese stünden aufgrund fehlender Tilgungsverpflichtungen ungeschmälert zur Investitionsfinanzierung zur Verfügung. Die im Vermögenshaushalt vorgesehenen Investitionen können nach der Finanzplanung ohne Kreditaufnahmen finanziert werden.
Das der Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm sieht vergleichsweise hohe Ausgaben von 43,5 Millionen Euro. Die Investitionsausgabensollen zu drei Viertel mit Eigenmitteln und zu einem Viertel mit Zuweisungen und Zuschüssen finanziert werden.
Zum Eigenbetrieb Stadtwerke Neuenstadt wurde ebenfalls festgestellt, dass die finanziellen Verhältnisse im Prüfungszeitraum geordnet waren. Nach der zur Zeit der Prüfung aktuellen Finanzplanung waren 5,7 Millionen Euro für Investitionen, 1,1 Millionen Euro Kapitalrückführungen und 1,3 Millionen Euro Tilgungen geplant. Die Finanzierung sollte über Nettoabschreibungen (2,4 Millionen Euro), Jahresgewinne (1,1 Millionen Euro) Beiträge (0,7 Millionen Euro) und Darlehen (3,9 Millionen Euro) finanziert werden.
Besonders erfreulich waren die Aussagen der Prüfer der Gemeindeprüfungsanstalt über die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Stadt:
„Im Prüfungszeitraum 2011 bis 2015 waren die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Stadt, bei einer gegenüber dem vorausgegangenen Prüfungszeitraum (2007 bis 2010) verbesserten Leistungskraft des Verwaltungshaushalts, nach den Anforderungen einer gesicherten und stetigen Aufgabenerfüllung (§§ 77, 78 GemO) sehr geordnet.“
Allerdings waren im Prüfungsbericht auch Einzelfeststellungen und Empfehlungen getroffen worden, die es abzuarbeiten galt. Dies ist weitgehend erfolgt, so dass nun dem Gemeinderat über das Ergebnis wie den Erfolg und die Auswirkungen der Prüfung berichtet werden kann.
Gemäß § 114 Absatz 4 GemO ist die Verwaltung verpflichtet, den Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes zu unterrichten. Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 6. Februar 2018 zu dem Prüfungsbericht Stellung genommen.
Der Gemeinderat nahm Kenntnis.
Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 – 2023 Vorberatung der Vorschlagslisten
Wahl der Schöffen
Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2014 – 2018 amtierenden Schöffen endet am 31.12.2018.
Durch Erlass des Innenministeriums sind die Gemeinden aufgefordert, bis zum 22.06.2018 eine Vorschlagsliste für die Schöffen aufzustellen und dem Landgericht Heilbronn vorzulegen. Die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen beträgt gemäß der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 26.02.2018 für Neuenstadt a. K. 8 Personen.
Für die Aufstellung der Vorschlagslisten ist der Gemeinderat zuständig ist. Dieser wird in seiner Sitzung am 18.06.2018 in öffentlicher Sitzung die Vorschlagsliste endgültig beschließen. Erforderlich ist eine Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates. Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste ist dann eine Woche lang zu jedermanns Einsicht nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung auszulegen.
Der Gemeinderat soll eine Vorberatung über die mögliche Vorschlagsliste durchführen und einen Empfehlungsbeschluss bis zur Sitzung am 18.06.2018 aussprechen. Zum Inhalt der Vorschlagsliste wird ausgeführt, dass diese alle Gruppen der Bevölkerung angemessen berücksichtigen soll und dass die doppelte Anzahl an Personen aufgeführt werden soll (16 Personen).
Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass die aufzunehmenden Personen für das Schöffenamt geeignet sind. Das Amt verlangt in hohem Maß Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife, aber auch geistige Beweglichkeit und körperliche Eignung. In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG sind. Personen, die zum Amt des Schöffen unfähig sind oder nicht zum Amt des Schöffen berufen werden sollen, sind nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
Zum Amt des Schöffen unfähig sind nach § 32 GVG:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
Zum Amt des Schöffen sollen nach §§ 33 und 34 GVG u. a. nicht berufen werden:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2019) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Beginn der Amtsperiode (01.01.2019) vollenden würden
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
Weiter sollen nicht berufen werden:
- Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden könnten
- Beamte der Staatsanwaltschaft und des Polizeivollzugsdienstes
- Richter, Notare und Anwälte
- Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis und selbstständige Apotheker, die keine weiteren Apotheker beschäftigen
- Parlaments- und Regierungsmitglieder
Wahl der Jugendschöffen
Ebenso endet die Amtszeit der im Jahr 2013 gewählten Jugendschöffen am 31.12.2018.
Für die nächsten fünf Geschäftsjahre 2014 – 2018 sind dem Jugendhilfeausschuss des Landkreises Heilbronn geeignete Personen als Jugendschöffen für das gemeinsame Jugendschöffengericht beim Amtsgericht und für die Jugendkammer beim Landgericht vorzuschlagen. Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 03.04.2018 die Stadt Neuenstadt aufgefordert, 5 Personen zu benennen, die dem Kreisjugendhilfeausschuss vorgeschlagen werden können. Eine Beschlussfassung hierüber ist im Gemeinderat allerdings nicht erforderlich, da die Zuständigkeit beim Kreisjugendhilfeausschuss liegt. Dieser schlägt dann dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die notwendige Anzahl von Jugendschöffen vor.
Bezüglich der vorzuschlagenden Personen gelten dieselben zuvor genannten Bestimmungen für die Schöffenvorschlagsliste. Außerdem wird zusätzlich gefordert, dass die zu benennenden Personen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollten.
Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung hat zwischenzeitlich die Schulen und Kirchen angeschrieben mit der Bitte, aus dortiger Sicht eventuell geeignete Bewerber vorzuschlagen.
Ebenso wurden die vom Gemeinderat vorgeschlagenen Jugendschöffen und Schöffen für die Amtszeit 2014 – 2018 angeschrieben mit der Bitte, sich bis 06.05.2018 bei der Stadtverwaltung zu melden, falls erneutes Interesse besteht.
Auch aus der Mitte des Gemeinderats werden Vorschläge erwünscht, damit die Verwaltung das Einverständnis der Betroffenen einholen kann. Die Vorzuschlagenden müssen nicht Mitglieder des Gemeinderates sein. Die Fraktionsvorsitzenden wurden bereits im Voraus über die Schöffenwahl informiert mit der Bitte, interessierte Bürgerinnen und Bürger anzusprechen.
Es sollen mindestens doppelt so viele Personen in die Vorschlagslisten mit aufgenommen werden, als benötigt werden. Bei den Schöffen sind dies 16 Personen, bei den Jugendschöffen 10 Personen.
Bis zum 13.07.2018 sollen die vom Gemeinderat vorberatenen Vorschlagslisten für die Schöffen und Jugendschöffen mindestens eine Woche lang öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegen haben, damit eventuelle Einspruchsmöglichkeiten wahrgenommen werden können.
Für die Vorschlagsliste der Jugendschöffen ist der Jugendhilfeausschuss des Landratsamtes Heilbronn zuständig. Die Vorschlagsliste wird im Jugendamt ausgelegt. Die Übersendung der beiden Listen soll bis spätestens 03.08.2018 erfolgen.
Von Ende April bis Anfang Juni 2018 gibt es mehrere öffentliche Bekanntmachungen zur Aufstellung als Schöffe oder Jugendschöffe in den Neuenstadter Nachrichten.
Aktuell (Stand 25.04.2018) haben sich bereits 15 Personen bei der Stadtverwaltung Neuenstadt gemeldet, die ein Interesse an der Ausübung als Schöffe haben. Für das Amt des Jugendschöffen haben sich bereits 6 Personen gemeldet.
Die Mitglieder des Gemeinderats nahmen vom Sachverhalt Kenntnis. Die Fraktionen können ebenfalls noch Vorschläge für Schöffen und Jugendschöffen benennen. Die Verwaltung nimmt die interessierten Bürgerinnen und Bürger weiterhin in die Vorschlagslisten mit auf. Die Vorschlagslisten werden in der öffentlichen Sitzung am 18.06.2018 vorgestellt und anschließend eine Woche zu jedermanns Einsicht ausgelegt.
Sie haben Interesse an der Ausübung des Ehrenamtes als Schöffe / Jugendschöffe?
Auf der Homepage der Stadt Neuenstadt(www.neuenstadt.de / Bürger / Stadt aktuelle „Das Rathaus informiert“) stehen weitere Informationen zum Ablauf des Verfahrens. Dort können auch die Formulare, die für eine Bewerbung notwendig sind, heruntergeladen werden. Eine Bewerbung ist noch bis spätestens 03.06.2018 möglich. Für Rückfragen steht Hauptamtsleiterin Juliana Eble gerne zur Verfügung (E-Mail: juliana.eble@neuenstadt.de; Tel. 07139 / 97-20).
Errichtung der Anstalt ITEOS durch Beitritt der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zur Datenzentrale Baden-Württemberg und Vereinigung der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum Gesamtzweckverband 4IT zum 01.07.2018
Begründung
a) Ursachen für eine Fusion
Eine 2014 eingeleitete Prüfung der bisherigen Zusammenarbeit der Datenzentrale Baden-Württemberg (DZ BW) und der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zur Versorgung der baden-württembergischen Kommunen und ihrer Einrichtungen mit Leistungen der Informationstechnik hat gezeigt, dass die wirtschaftliche Aufgabenerledigung in der heutigen Struktur des Datenverarbeitungsverbandes Baden-Württemberg (DVV BW) nicht dauerhaft gewährleistet ist.
Die partnerschaftliche Potenzialanalyse („commercial due diligence“) kam zu dem Ergebnis, dass mit der Zusammenführung der Geschäftstätigkeit aller vier Einrichtungen eine zukunftsfähige Organisation mit Wirtschaftlichkeitseffekten in einer Größenordnung von ca. 25 Millionen Euro innerhalb von fünf Jahren ab Fusion geschaffen werden kann. Gleichzeitig versetzt sich der DVV BW damit in die Lage, kommunales Wissen und IT-spezifisches Know-how für die Zukunft zu sichern.
Dies fördert die weitere Vereinheitlichung und Standardisierung der kommunales Strukturen und Verfahren der Informationstechnik und trägt in Kooperation mit dem Land zum Ausbau einer modernen bürgerfreundlichen Verwaltung in Baden-Württemberg bei.
b) Gesetzlicher Rahmen
Den rechtlichen Rahmen für die Zusammenführung bildet das Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften, das am 28. Februar 2018 vom Landtag beschlossen wurde.
Es ist beabsichtigt, dass die Zweckverbände KDRS, KIRU und KVIBF durch gleichlautenden Beschluss in ihren Verbandsversammlungen der DZ BW beitreten. Dabei bringen sie jeweils ihr gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung (§§ 123ff UmwG) in die DZ BW ein, die damit per Gesetz zuITEOS wird, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, welche für die Kommunen die bisherigen Aufgaben der DZ BW und der Zweckverbände übernimmt. Unmittelbar darauf schließen die Zweckverbände sich zum Gesamtzweckverband 4IT zusammen.
Die Unternehmensformen wurden so gewählt, dass die bisherige Inhouse-Fähigkeit für eine Beauftragung seitens der künftigen Träger vergaberechtskonform gewährleistet bleibt.
c) Vermögensentwicklung
Zum Gesamtvermögen der Zweckverbände und der DZ BW werden jegliche Aktiv- und Passivvermögen, sämtliche Arbeits-, Beamten- und sogenannte Dienstverhältnisse, aller bilanzierten und nicht bilanzierten Rechte und Pflichten sowie die jeweiligen Tochtergesellschaften gezählt.
Vorrausetzung für die Fusion ist ein ausgewogener Vermögensausgleich. Die Fusionspartner haben vereinbart, dass die Zweckverbände im Gegenzug für ihr eingebrachtes Gesamtvermögen folgende Stammkapitalanteile an ITEOSzugewiesen bekommen: KIRU 22%, KDRS 22%, KIVBF 44%. Die übrigen Anteile (12%) werden vom Land Baden-Württemberg gehalten. Die Zuweisung der Stammkapitale wurde auf Basis des vorläufigen Vermögensausgleichs so vereinbart, dass Nachschusspflichten ausgeschlossen sind.
Als Stichtag für den endgültigen Vermögensausgleich wird für alle Unternehmenseinheiten der 30.06.2018 angesetzt. Die abschließende Bewertung durch ein Unternehmenswertgutachten erfolgt zum 30.06.2018 vorbehaltlich anschließender Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat und die Verbandsversammlung des Gesamtzweckverbandes 4IT im Dezember 2018.
Wie hoch dieses Gesamtvermögen sein wird, steht aufgrund der ausstehenden Jahresabschlüsse der Fusionspartner zum 31.12.2017 und 30.06.2018 noch nicht endgültig fest.
Die Anteile der Mitgliedskommunen an den heutigen Zweckverbänden bleiben mit dem Beitritt der Zweckverbände zur DZ BW wertmäßig unverändert.
d) Mitwirkungsmöglichkeiten
Unmittelbar nach ihrem Beitritt zur DZ BW vereinigen sich die drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum neuen Gesamtzweckverband 4IT, der gemeinsam mit dem Land die Trägerschaft vonITEOS ausübt und dafür mit den erforderlichen Aufsichts- und Kontrollfunktionen ausgestattet wird. Weitere Einzelheiten regelt der Fusionsvertrag.
21 der insgesamt 26 Verwaltungsratsmitglieder der ITEOS werden aus den heutigen Verbandsgebieten der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF entsendet. Jeweils vier dieser kommunalen Verwaltungsratsmitglieder kommen aus den bereits bestehenden fünf Mitgliedersegmenten, das 21. Mitglied repräsentiert die Mitglieder, die keinem Segment direkt zugeordnet sind (z. B. kommunale oder regionale Verbände). Damit ist gewährleistet, dass alle Mitgliedersegmente gleich stark vertreten sind und über den Verwaltungsrat Einfluss auf die Entwicklung von ITEOS nehmen können.
Zusätzlich kann die Verbandsversammlung für jedes der fünf bekannten Mitgliedersegmente einen dauerhaften Mitgliederbeirat einrichten, aus dem wiederum Vertreter in den Organisationsbeirat von ITEOS entsendet werden, um die spezifischen Anforderungen der von ihnen vertretenen Kommunen an das Produktportfolio in den weiteren Entscheidungsprozess einzubringen.
Der Gesamtzweckverband 4IT verfügt über kein eigenes Vermögen und finanziert sich über Umlagen, die nach einem von seiner Verbandsversammlungen festgelegten Schlüssel erhoben werden.
Zusammenfassung
Ziel des Beitritts der Zweckverbände KDRS, KIRU und KVIBF zur DZ BW und der Fusion der Zweckverbände zum Gesamtzweckverband 4IT ist der Erhalt einer wettbewerbs- und zukunftsfähigen kommunalen IT in Baden- Württemberg. Dabei liegt der Fokus auf der dauerhaften Verbesserung von Leistungen (Qualität, Service und Kosten) für Bestands- und Neukunden, indem die lokalisierten Synergien in den Leistungsprozessen sukzessive realisiert werden.
Die Entgelte für die von den Mitgliedern der Zweckverbände bezogenen Leistungen werden für eine Übergangszeit nach den heutigen Verbandsgebieten gesplittet, damit kein Verbandsmitglied gemessen am Satus quo durch die Fusion schlechter gestellt wird. Ferner werden die Mitglieder über eine Gremienstruktur verstärkt am Aufbau und an der Weiterentwicklung der Produkte und Dienstleistungen beteiligt.
Eine gemeinsame Trägerschaft durch den Gesamtzweckverband 4ITund das Land Baden-Württemberg sichert ITEOS, und damit der kommunalen IT, eine zukunftsfähige Neustruktur. Die Kooperation zwischen dem Land und den Kommunen im Bereich der Informationstechnik und die Anbindung kommunaler Verfahren an die Verfahren der Landesbehörde sind wesentlich für den Ausbau einer bürgerfreundlichen digitalisierten Verwaltung. Dadurch wird die Produktivität des Unternehmens gesteigert, was dabei hilft, die Leistungsfähigkeit der kommunalen Verwaltung zu sichern.
Der Gemeinderat nahm den Sachverhalt zur Kenntnis und stimmte dem Beitritt des Zweckverbandes KIVBF zur Datenzentrale Baden-Württemberg und der Vereinigung mit den Zweckverbänden KIRU und KDRS zum Gesamtzweckverband 4IT zu. Er beauftragte den Bürgermeister, in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes KIVBF die Organe des Zweckverbandes zum Vollzug aller hierzu notwendigen Handlungen zu bevollmächtigen.
Zu den notwendigen Handlungen gehören (insbesondere):
- die Zustimmung zum Beitritt des Zweckverbandes KIVBF zur Datenzentrale Baden- Württemberg durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale Baden- Württemberg
- die Zustimmung zum vorgesehenen Vermögensausgleic
- die Zustimmung zur Verschmelzung der Betriebsgesellschaften IIRU, KRBF und RZRS zu einer hundertprozentigen Tochter der aus der Datenzentrale Baden-Württemberg mit Beitritt der Zweckverbände hervorgehenden ITEOS (AöR)
- die Zustimmung zum Fusionsvertrag der drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF und ihrer Tochtergesellschaften sowie der Datenzentrale Baden-Württemberg
- die Zustimmung zur Vereinigung der drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum Gesamtzweckverband 4IT
Genehmigung von Spendennach § 78 Absatz 4 Gemeindeordnung
In der Sitzung wurden vier Spenden vom Gemeinderat genehmigt.
Bekanntgaben
Bürgermeister Heuser informierte das Gremium, dass vier private Maßnahmen in Kochertürn im Rahmen des ELR-Programms (Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum) gefördert wurden. Damit können bestehende Gebäude nachhaltig saniert werden.
Bürgermeister Heuser erklärte, dass die Markierung der neuen Straße von der L1095 zum Wohngebiet Daistler noch fehlt und in dieser Woche aufbracht wurde.
Die Firma Air Products in Neuenstadt feiert im Juni ihr 20-jähriges Jubiläum in Neuenstadt.
Der Kreistag hat beschlossen, ein zusätzliches Fahrzeug und vier zusätzliche Stellen zur Geschwindigkeitskontrolle anzuschaffen bzw. einzustellen. Damit sollen mehr Kontrollen im Landkreis Heilbronn und damit auch in Neuenstadt erfolgen können.
Bürgermeister Heuser informierte über die Mehrkosten der aktuellen Tarifeinigung.
Er informierte weiter über die Anschaffung und Ausgabe der grünen Notfalldosen. Die Initiative wurde vom Seniorenrat ergriffen. Die Notfalldosen enthalten ein Merkblatt über wichtige gesundheitliche Daten der Personen und werden im Kühlschrank aufbewahrt. In einem Notfall können die Sanitäter oder der Notarzt sich einen schnellen Überblick verschaffen. Die Aktion wurde vom Seniorenrat Neuenstadt mit Unterstützung des DRK Ortsvereins initiiert.
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