Stadt Aktuell: Stadt Neuenstadt am Kocher

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Torturm und Dekanat im Frühling

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Stadt Aktuell

Zurückschneiden von Sträuchern und Hecken

icon.crdate03.02.2025

an öffentlichen Straßen und Wegen.

Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen und öffentlichen Wegen prägen vielfach das Ortsbild. Wenn diese jedoch in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen - sei es in Gehwege oder in die Fahrbahn – kommt es mitunter zu erheblichen Sichtbehinderungen und Gefährdungen für Verkehrsteilnehmer. Besonders stark gefährdet sind in diesen Fällen Fußgänger, Personen mit Kinderwagen oder kleinere Kinder mit Fahrrädern, welche hierdurch gezwungen sind, auf die Fahrbahn auszuweichen.  

Wir weisen deshalb die Grundstückseigentümer entlang von öffentlichen Straßen und Wegen auf ihre Verpflichtung hin, Bäume, Büsche, Sträucher und ähnliche Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt ist. Generell ist der Bewuchs mindestens bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Ferner muss jederzeit der Luftraum über Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m von jeglichem Bewuchs freigehalten werden. Dies gilt auch für Verkehrszeichen, welche jederzeit vollständig sichtbar sein müssen.

In naturschutzrechtlicher Hinsicht ist es grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken, Büsche usw. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder zu beseitigen. Zwar sind notwendige Rückschnitte ausnahmsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit das ganze Jahr über zulässig. Größere planbare Rückschnitte und Eingriffe sollten jedoch auch in diesen Fällen mit Rücksicht auf die Tierwelt noch bis Ende Februar erfolgen.  

Mit dem Rückschnitt Ihrer Anpflanzungen leisten Sie einen wichtigen Beitrag für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Hierfür vielen Dank!

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