Stadt Aktuell
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Ausschreibung des Jahresprogramms 2027
Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen.
Welche Projekte werden gefördert?
Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2027 ist es, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert.
Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Wohnen/Innenentwicklung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen sind nur förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem nachwachsenden Rohstoff besteht.
Wenn ein Ortsteil allerdings im Landessanierungsprogramm geführt wird, werden in diesem Teilort keine Maßnahmen über das ELR gefördert. Neuenstadt ist mit der Maßnahme „Marktplatz“ im Sanierungsprogrammteil „Städtebaulicher Denkmalschutz (DSP)“ gelistet. Daher können nur Maßnahmen in Bürg, Cleversulzbach, Kochertürn und Stein Gelder aus dem ELR erhalten.
Wer kann einen Förderantrag stellen?
Privatpersonen, Vereine, Unternehmen der oben genannten Ortsteile haben die Möglichkeit, eine Förderung für ihre Projekte zum Programmjahr 2027 zu beantragen. Auch die Stadt Neuenstadt a. K. selbst kann für die oben genannten Ortsteile Anträge stellen.
Wo liegen die Förderschwerpunkte?
Grundversorgung
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien und Bäckereien. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem erhöhten Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei Zuschlag für den Einsatz von Baustoffen aus nachwachsenden Rohstoffen) gefördert werden.
Wohnen/Innenentwicklung
Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Der Neubau von Einfamilienhäusern ist nicht förderfähig. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen max. 50.000 €, bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Der Neubau von eigengenutzten Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern wird mit bis zu 30.000 € pro eigengenutzter Wohneinheit gefördert. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2027 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt.
Arbeiten
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen (mit bis zu 100 Mitarbeitern) unterstützt, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen. Zudem werden Vorhaben gefördert, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Verlagerung von Unternehmen bei störender Nutzungsmischungen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel. Unternehmensinvestitionen können mit einem Fördersatz von bis zu 15 % gefördert werden.
Zuschlag bei Nutzung nachwachsender Rohstoffe (NaWaRo)
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, nachwachsende Rohstoffe als Baustoffe im Tragwerk wie z. B. Holz einsetzt, kann einen Förderzuschlag von 5 % auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen der EU möglich ist.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie in den an den Ortskern angrenzenden Baugebieten (bis zur Erschließung in den 70er-Jahren).
Keine Garantie auf Förderung
Eine ELR-Förderung ist nicht möglich, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Landes Baden-Württemberg beantragt wurden, eine Kombination mit anderen Förderprogrammen muss abgeklärt werden. Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Frühjahr 2027 umgesetzt werden und davor nicht begonnen worden sind. Wir weisen darauf hin, dass es keine Garantie auf Förderung gibt.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Für alle privaten Einzelmaßnahmen müssen Planunterlagen, Beschreibungen und Kostenschätzungen bis spätestens 31. August 2026 bei der Stadtverwaltung vorliegen. Wer Maßnahmen in den genannten Förderbereichen plant, soll sich möglichst frühzeitig mit der Stadtverwaltung in Verbindung setzen, um die notwendigen Unterlagen abklären zu können.
Ihre Ansprechpartnerin ist Miriam Pietsch, Telefonnummer: 07139 97-42, miriam.pietsch(@)neuenstadt.de.
Bitte melden Sie sich aufgrund der Urlaubszeit möglichst frühzeitig.
Weitere allgemeine Informationen über die Fördervorausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/

