Stadt Aktuell: Stadt Neuenstadt am Kocher

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Torturm und Dekanat im Frühling

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Stadt Aktuell

Trockenheit und Niedrigwasser

icon.crdate03.07.2025

bitte diese Hinweise des Landratsamtes Heilbronn beachten...

Gemeinsame Hinweise bei Waldbrandgefahr des Forstamtes und Bevölkerungsschutzes im Landkreis Heilbronn
Die Feuerwehren sowie die Forstbehörde des Landkreises Heilbronn rufen gemeinsam auf, die folgenden Regeln und Hinweise einzuhalten. Langanhaltende Trockenheit führt jahreszeitunabhängig zu einer drastischen
Erhöhung der Waldbrandgefahr. Die Tier- und Pflanzenwelt erleidet durch Waldbrände große und bleibende Schäden. Zur Bekämpfung von Waldbränden ist auch ein enormer Personal- und Materialaufwand erforderlich.
Nur durch den verantwortungsvollen Umgang mit der Natur lassen sich Waldbrände vermeiden.

Bitte beachten Sie daher folgende Sicherheitshinweise:

  • Im Wald herrscht vom 1. März bis 31. Oktober grundsätzlich Rauchverbot.
  • Offenes Feuer oder Grillfeuer ist nur an den dafür vorgesehenen Feuerstellen erlaubt.
  • Bei örtlich besonders hoher Brandgefahr kann das Feuermachen von der Kommune oder der Forstbehörde auch an den offiziellen Feuerstellen verboten werden.
  • Auf mitgeführten Grillgeräten darf im Wald nicht gegrillt werden.
  • Kraftfahrzeuge nicht auf Grasflächen abstellen, da unter Umständen vom heißen Auspuff bzw. dem Katalysator eine erhebliche Brandgefahr ausgehen kann.

Was tun, wenn's brennt?
Wenn Sie einen - auch noch so kleinen- Wald- oder Vegetationsbrand bemerken, alarmieren Sie sofort über 112 (europaweiter Notruf) die Feuerwehr. Damit die Einsatzkräfte möglichst schnell mit den Löscharbeiten beginnen können, ist es wichtig, dass Sie den Ort und den Anfahrtsweg so gut wie möglich beschreiben. Sie helfen dadurch, dass Sie sich als Lotse an markanten Punkten oder Kreuzungen aufstellen und den Einsatzkräften den Weg zur Einsatzstelle weisen. Rufen Sie auch die Feuerwehr zur Nachkontrolle, wenn Sie den Brand eigenständig gelöscht haben.

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Heilbronn zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Heilbronn vom 03.07.2025
Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 20 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) ist an oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) in alien Gemeinden des Landkreises Heilbronn für Zwecke der Bewässerung und Beregnung untersagt. Damit ist jede Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern für diese Zwecke, gleich auf welche Art und Weise, verboten. Hiervon ausgenommen ist das Schöpfen mit Handgefäßen, Baden, das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und das schad lose Einbringen von Niederschlagswasser. Weitere Informationen und Ausnahmeregelungen, u. a. für die Landwirtschaft finden Sie hier zum Download: Allgemeinverfügung (pdf-Datei)

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