Stadt Aktuell: Stadt Neuenstadt am Kocher

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Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Jahre 2024-2028

Artikel vom 21.02.2023

Aufstellen einer Vorschlagsliste durch die Stadt Neuenstadt

Wer will Schöffe / Jugendschöffe werden?

In diesem Jahr findet die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit 2024-2028 statt. Es werden daher in den Kommunen Vorschlagslisten aufgestellt, aus denen anschließend durch einen beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl getroffen wird. Für Neuenstadt a. K. werden 8 Schöffen gesucht.

Schöffen sind ehrenamtliche Richter bei den Schöffengerichten des Amtsgerichts und den Strafkammern des Landgerichts. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt.

Auch Jugendschöffen können von der Stadt dem Jugendhilfeausschuss des Landratsamtes Heilbronn vorgeschlagen werden.

Welche Voraussetzungen müssen Bewerber und Bewerberinnen erfüllen?

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen, aber auch geistige Beweglichkeit und körperliche Eignung. Gesucht werden geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die in der Stadt Neuenstadt wohnen und am ersten Tag der Amtsperiode, dem 01. Januar 2024, mindestens 25 Jahre und noch nicht 70 Jahre alt sind. Ebenso müssen Bewerbende die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Die Bewerberinnen und Bewerber als Jugendschöffe sollen zusätzlich erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Wer kann nicht Schöffe werden?

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die in Vermögensverfall (Insolvenz) geraten sind;
  6. Hauptamtliche oder für die Justiz tätige Personen.

Ablauf

Für die endgültige Aufnahme in die Vorschlagsliste ist ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Dieser soll in der Sitzung am 22.05.2023 erfolgen.

Zur Aufnahme in die Vorschlagsliste wird den Bewerberinnen und Bewerbern ein Formular zugesendet, welches sie ausgefüllt an die Stadt Neuenstadt zurücksenden sollen.

Die Vorschlagsliste wird nach dem Gemeinderatsbeschluss am 22.05.2023 eine Woche lang öffentlich ausgelegt, um schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erheben zu können. Einspruch kann erhoben werden, falls Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden, die nach § 32 Gerichtsverfahrensgesetz nicht aufgenommen werden durften oder nach § 33, 34 Gerichtsverfahrensgesetz nicht aufgenommen werden sollten.

Danach werden die Vorschlagslisten der Städte und Gemeinden an die jeweilig zuständigen Amtsgerichte und Jugendhilfeausschüsse übersandt. Für die Stadt Neuenstadt sind das Amtsgericht Heilbronn und das Landratsamt Heilbronn zuständig.

Interesse?

Sollte die ehrenamtliche Tätigkeit als Schöffe / Jugendschöffe Ihr Interesse geweckt haben und Sie erfüllen die genannten Voraussetzungen, dann wenden Sie sich bitte bis spätestens 30.04.2023 an das Hauptamt, Frau Krebs: E-Mail: naemi.krebs@neuenstadt.de, Tel.: 07139 / 97-21, wenn Sie sich für die Aufnahme in die Vorschlagsliste bewerben möchten.

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