Aufstellungsbeschluss
Bebauungsplanverfahren "Altes Gaswerk" in Neuenstadt - Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt a. K. hat am 22.05.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Altes Gaswerk“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem unten angefügten, unmaßstäblichen Plan dargestellt. Maßgebend ist der Lageplan zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Altes Gaswerk“ gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach, datiert mit 22.05.2023.
Anlass der Planung
Die Johannes-Diakonie Mosbach beabsichtigt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2843 auf der Gemarkung Neuenstadt (Neckarsulmer Str. 35) ein Wohnheim mit Tagesstruktur für Menschen mit Teilhabeeinschränkung zu errichten. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Demnach sind hier Bauvorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Da sich das geplante Vorhaben aufgrund der Anzahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Ziele und Zwecke der Planung:
Ziel der Planung ist die Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnheimes mit Tagesstruktur für Menschen mit Teilhabeeinschränkung. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2.680 m². Im aktuell rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Gebiet als „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen“ dargestellt. Die südliche Fläche ist mit dem Symbol „Brunnen/Hochbehälter“ gekennzeichnet. Der Flächennutzungsplan soll nach Inkrafttreten des Bebauungsplans berichtigt werden und das Plangebiet zukünftig als Mischbaufläche dargestellt werden.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt a. K. hat in öffentlicher Sitzung am 22.05.2023 dem Vorentwurf mit Datum vom 22.05.2023 zugestimmt und diesen für die weiteren Verfahrensschritte freigegeben. Die Stadt führt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durch. Als Auftakt für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplans „Altes Gaswerk“ ist eine Informationsveranstaltung vorgesehen.
Die Informationsveranstaltung findet statt am Donnerstag, den 15.06.2023 von 16:00 bis 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses. Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K.
In dieser Informationsveranstaltung werden der Inhalt des Vorentwurfs des Bebauungsplans und des Vorentwurfs der örtlichen Bauvorschriften erläutert. Zu dieser Informationsveranstaltung ist jedermann recht herzlich eingeladen.
Der Vorentwurf des Bebauungsplans, der Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften und der Vorentwurf der Begründung, jeweils gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach und jeweils datiert mit 22.05.2023, liegen dabei im direkten Anschluss an die Informationsveranstaltung bis einschließlich 17.07.2023 bei der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K., Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K. – Flur im 1. OG, vor dem Zimmer Nr. 25 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus. Die Öffnungszeiten sind: von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Zusätzlich stehen die Unterlagen vom 16.06.2023 bis einschließlich 17.07.2023 auf der Homepage der Stadt Neuenstadt www.neuenstadt.de bereit: Zur Ansicht und zum Download.
Es können bei der Informationsveranstaltung sowie im Zeitraum der Auslage von jedermann Anregungen und Bedenken über das Online-Formular, schriftlich, per E-Mail (Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K., E-Mail: post@neuenstadt.de) oder mündlich zur Niederschrift (Bauamt, 1. OG, Zimmer 28) abgegeben werden.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K. vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb des Auslegungszeitraums abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.