Autobahn-West - 1. Abschnitt - 2. Änderung: Stadt Neuenstadt am Kocher

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Tor der Lindenanlage Neuenstadt, schneebedeckt
Alter Bahnhof Kochertürn, schneebedeckt
Bürgerhaus Bürg, schneebedeckt
Spielplatz Cleversulzbach schneebedeckt
Friedhof Stein, schneebedeckt

Hauptbereich

Autobahn-West - 1. Abschnitt - 2. Änderung

Bebauungsplanverfahren und örtliche Bauvorschriften „Autobahn – West – 1. Abschnitt – 2. Änderung“ in Neuenstadt a. K.

Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt a. K. hat am 15.12.2025 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Bebauungsplan „Autobahn – West – 1. Abschnitt – 2. Änderung“ in Neuenstadt a. K. als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem nachfolgenden, unmaßstäblichen Plan dargestellt.

Abgrenzungsplan „Autobahn – West – 1. Abschnitt – 2. Änderung“ als PDF

Maßgebend ist der Lageplan zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Autobahn – West – 1. Abschnitt - 2. Änderung“ vom 15.12.2025, gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach.

Anlass der Planung
Ein ortsansässiger Betrieb im Gewerbegebiet „Autobahn West – 1. Abschnitt“ sieht den Neubau einer Halle vor, um seinen Produktionsstandort zu erweitern. Die bisherigen Abgrenzungen der Gewerbegebietsfläche und Baugrenze reichen nicht aus, um den akuten Bedarf des Unternehmens zu decken.

 

Ziele und Zwecke der Planung
Mit dem Bebauungsplan wird das Ziel verfolgt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau der Halle innerhalb des bestehenden Gewerbegebiets zu schaffen. Die vorhandene Anbindung und Infrastruktur werden genutzt. Es kann somit vermieden werden, dass zusätzliche Fläche außerhalb des Gebiets in Anspruch genommen werden muss.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Das Plangebiet ist in der 3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Neuenstadt/Hardthausen/Langenbrettach als bestehende Gewerbefläche dargestellt.  

Die Planung erfolgt somit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB.

 

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt a. K. hat in öffentlicher Sitzung am 15.12.2025 dem Vorentwurf mit Datum 15.12.2025 zugestimmt und diesen für die weiteren Verfahrensschritte freigegeben. Die Stadt führt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans, der Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften und der Vorentwurf der Begründung, jeweils gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach und jeweils datiert mit 15.12.2025, werden vom 19.01.2026 bis 20.02.2026 (jeweils einschließlich) auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.

Der Inhalt wird auf der Internetseite der Stadt eingestellt. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, z. B. per E-Mail an post(@)neuenstadt.de (mit der Bitte um Angabe der vollständigen Anschrift) oder bei Bedarf auch auf anderem Wege z. B. schriftlich an die Stadt (Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K.) oder mündlich zur Niederschrift im Rathaus in Zimmer 25 (Bauamt, Neubau 1. OG) während der allgemeinen Sprechzeiten.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Rathaus der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K., Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K. - Flur im 1. OG, vor dem Zimmer Nr. 25 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Öffnungszeiten sind:
Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans gegenüber der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K. vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb des Veröffentlichungszeitraums abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

Neuenstadt a. K., den 15.01.2026

Andreas Konrad
Bürgermeister

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