3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Neuenstadt/ Hardthausen/ Langenbrettach
Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Neuenstadt/ Hardthausen/ Langenbrettach hat am 06.06.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Neuenstadt/ Hardthausen/ Langenbrettach zum dritten Mal zu ändern und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Maßgebend ist der Entwurf der 3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans gefertigt vom Büro IFK (Ingenieurbüro für Kommunalplanung) aus Mosbach, datiert mit 30.03.2023/06.06.2024.
Ziele und Zwecke der Planung
Der Verwaltungsraum hat sich in den letzten Jahrzehnten stetig städtebaulich weiterentwickelt. Um diese Entwicklung weiter zu steuern wurde im Jahr 2001 die 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans beschlossen. Diese Fortschreibung ist am 04.05.2006 in Kraft getreten. Im Jahr 2013 wurde der Flächennutzungsplan zum ersten Mal geändert und verschiedene Berichtigungen vorgenommen. Die 2. Änderung der 2. Fortschreibung wurde in den Jahren 2013 bis 2019 vorgenommen. Der Feststellungsbeschluss wurde am 30.03.2023 gefasst.
Zwischenzeitlich haben sich erneut städtebauliche Entwicklungen ergeben, die eine weitere Änderung des Flächennutzungsplans notwendig machen. Im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplans sollen wiederum auch kleinere Berichtigungen durchgeführt werden.
Die 3. Änderung der 2. Fortschreibung umfasst folgende punktuellen Änderungen und Berichtigungen:
- Gemeinbedarfsfläche „Spielplatz / Skaterplatz“ (Neuenstadt a. K.)
- Mischbaufläche Altes Gaswerk (Neuenstadt a. K.)
- Wohnbaufläche „Tiefelshecke“ (Brettach)
- Wohnbaufläche „Hintere Milbe“ (Brettach)
- Sonderbaufläche „Simmetsgasse, 3. Änderung“ (Langenbrettach-Neudeck)
- Wohnbaufläche „Westlicher Ortsrand – 1. Änderung“ (Gochsen)
Die nachfolgenden Flächen sollen im Rahmen der 3. Änderung der 2. Fortschreibung neu in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden:
- Gewerbefläche „Zeilbaum“ (Stein a. K.)
- Sonderbaufläche „Schweizerhof“ (Kochersteinsfeld)
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet durch die Veröffentlichung der nachfolgenden Unterlagen,
- Behandlung der Anregungen der frühzeitigen Beteiligung
- Begründung in der Fassung vom 30.03.2023/06.06.2024, Ingenieurbüro IFK
- Umweltbericht Zeilbaum vom 09.11.2023 des Büros Wagner und Simon
- Umweltbericht Schweizerhof vom 20.11.2023 des Büros Roosplan
- Umweltbericht und artenschutzrechtliche Bewertung Spielplatz-Skaterplatz vom 17.05.2024 des Büros Wagner und Simon
- Fachbeitrag Artenschutz Zeilbaum vom 09.11.2023 des Büros Wagner und Simon
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Schweizerhof vom November 2023 der AWL Dieter Veile
- Umweltbezogene Stellungnahmen
in der Zeit vom 21.06.2024 bis 02.08.2024 (je einschließlich)
auf der Website
der Stadt Neuenstadt unter
www.neuenstadt.de/wohnen-leben/bauen-wohnen/aktuelle-bauleitplanverfahren/uebersicht-bauleitplanverfahren
der Gemeinde Hardthausen unter
www.hardthausen.de/bleiben-sie-doch/bauen-wohnen/grundstuecke/bebauungsplaene
der Gemeinde Langenbrettach unter
www.langenbrettach.de/bauen-wohnen/oeffentliche-ausschreibungen/bauleitplanungen
statt. Die Unterlagen stehen dort zur Ansicht und zum Download bereit.
Zusätzlich kann der Entwurf der 3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans vom 21.06. bis 02.08.2024 an folgenden Orten zu den üblichen Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden:
Stadtverwaltung Neuenstadt a. K. Rathaus, Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K. – Flur im 1. OG, vor dem Zimmer Nr. 25.
Die Öffnungszeiten sind:
Montag bis Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Gemeindeverwaltung Hardthausen Rathaus, Lampoldshauser Straße 8, 74239 Hardthausen, Erdgeschoss vor Zimmer Nr. 3,
Die Öffnungszeiten sind
Montag und Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Gemeindeverwaltung Langenbrettach, Rathaus, Rathausstr. 1, 74243 Langenbrettach, Erdgeschoß (Eingangsbereich)
Die Öffnungszeiten sind:
Montag bis Freitag: 08:30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr
eingesehen werden.
Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen
Zur 3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der VVG sind umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen zu folgenden Schutzgütern verfügbar:
Achtung! Exakte Bezeichnung als Fachbeiträge oder Stellungnahmen erforderlich!
Art der Informationen / Urheber | Inhalt (Schlagworte) | Schutzgut |
Umweltbericht Zeilbaum |
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Umweltbericht Schweizerhof |
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Umweltbericht und artenschutzrechtliche Bewertung Spielplatz-Skaterplatz |
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Fachbeitrag Artenschutz Zeilbaum |
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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Schweizerhof |
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Stellungnahme Bürger*in 1 |
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Stellungnahme Landratsamt Heilbronn |
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Stellungnahme Regionalverband Heilbronn-Franken |
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Stellungnahme RP Stuttgart, Ref. 21 |
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Stellungnahme RP Freiburg – Abt. 9 |
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Stellungnahme Kampfmittel- |
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Stellungnahme BUND und NABU Unteres Kochertal |
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Stellungnahme Bauernverband Heilbronn – Ludwigsburg e.V. |
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Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder per E-Mail bei der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K. (Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K., E-Mail: post@neuenstadt.de), der Gemeinde Hardthausen (Lampoldshauser Str. 8, 74239 Hardthausen, E-Mail: gemeinde-hardthausen@hardthausen.de) und der Gemeinde Langenbrettach (Rathausstraße 1, 74243 Langenbrettach, E-Mail: info@langenbrettach.de) abgegeben werden. Um die Angabe der Anschrift wird gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb des Auslegungszeitraums abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern der Verband deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Neuenstadt a. K., 20.06.2024
Andreas Konrad
Verbandsvorsitzender der VVG