Mäurich - 5. Änderung in Stein a. K.: Stadt Neuenstadt am Kocher

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Mäurich - 5. Änderung in Stein a. K.

Inkrafttreten des Bebauungsplans samt planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften „Mäurich – 5. Änderung“ in Stein a. K.

Der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt a. K. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.03.2022 aufgrund von § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan „Mäurich – 5. Änderung“ in Stein a. K. und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB mit Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgestellt.

In diesem Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange abgesehen.

Der Planbereich wird begrenzt:

Im Norden:                    durch die Obere Mäurichstraße
Im Osten:                      durch die Obere Mäurichstraße
Im Süden:                     durch die Flurstücke 2505/15 und 2505/14
Im Westen:                    durch die Untere Mäurichstraße

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 20.12.2021/28.03.2022

Der Bebauungsplan „Mäurich – 5. Änderung“ in Stein a. K. sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan „Mäurich – 5. Änderung“ kann einschließlich seiner Begründung, den planungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 3 BauGB bei der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K., Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K., Stadtbauamt, Zimmer 25 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen stehen Ihnen am Ende des Artikels zum Download bereit.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Das vorgenannte gilt entsprechend für Fehler, die nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Neuenstadt, den 22.04.2022

Andreas Konrad, Bürgermeister

 

Hinweis:

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zudem gilt dies nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden ist oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der oben genannten Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.  

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