Grillplätze: Stadt Neuenstadt am Kocher

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Torturm und Dekanat im Frühling

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Grillplätze

Vier städtische Grillplätze

Auf der Gemarkung der Stadt Neuenstadt a. K. befinden sich folgende vier städtische Grillplätze, die Sie alle kostenfrei benutzen können:

  • "Vorderwäldle", Neuenstadt a. K., keine Anmeldung
  • "Helmbundkirchle", Neuenstadt a. K., keine Anmeldung
  • "Brambacher Hof", Ortsteil Kochertürn, keine Anmeldung
  • "Birgach", Ortsteil Stein Anmeldung erforderlich

Die Grillplätze sind im online-Stadtplan und in der Geomap eingezeichnet.

Informationen erhalten Sie bei der Stadt Neuenstadt:
Frau Salmen, Telefonnummer: 07139 97-39

Wald und Waldbesucher

Der Veranstalter verpflichtet sich, den für die Veranstaltung benutzten Weg, Grillplatz, Hütte usw., sowie deren Umgebung schonend zu behandeln, sauber zu halten und in dem Zustand zu übergeben, in dem sie angetroffen werden. Zurückbleibende Abfälle und Verschmutzungen sind spätestens am Tag nach der Veranstaltung reibungslos zu entfernen. Der Veranstalter wird auch dafür sorgen, dass die Teilnehmer auf die übrigen Waldbesucher größtmögliche Rücksicht nehmen und Weisungen des Forstpersonals befolgen.

Für alle städtischen Grillplätze gelten die Auflagen für Veranstaltungen im Wald:

Essensreste, Musik und Hunde

Die Abfälle und Essensreste müssen restlos mitgenommen werden, da das Schwarzwild als Allesverwerter davon angelockt wird. Tierische Essensreste beinhalten die Gefahr von Schweinepestviren.

Musik
Der Einsatz einer Lautsprecheranlage wird grundsätzlich untersagt.

Hunde
Hunde sind an der Leine zu führen.

Waldbrandverhütung

Außerhalb der vom Waldbesitzer eingerichteten offenen Feuerstelle darf kein Feuer gemacht werden. Der Veranstalter macht die Teilnehmer in geeigneter Form auf das Rauchverbot im Wald und auf Waldwegen aufmerksam (01. März bis 31. Oktober laut § 41 Abs. 3 Landeswaldgesetz)

Markierungen/Plakate

Die Befestigungsart der Markierung darf keine Beschädigung der Bäume zur Folge haben. Keinesfalls darf hierfür Metall (Draht, Nägel, Heftklammern usw.) verwendet werden. Die Markierungen müssen spätestens am Tag nach der Veranstaltung restlos entfernt sein. Sollte der Termin nicht eingehalten werden, veranlasst der Waldbesitzer die Entfernung. Der Veranstalter erklärt sich bereit, die dabei entstandenen Kosten zu tragen.

Kraftfahrzeuge

Die Feld- und Waldwege dürfen grundsätzlich nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Ausgenommen sind lediglich Einsatzfahrzeuge des Deutschen Roten Kreuzes oder einer ähnlichen Hilfsorganisation. Die umliegenden Grundstücke dürfen nicht betreten, befahren und beparkt werden.

Haftungsausschluss

Der Veranstalter erklärt, dass er für alle aus Anlass der Veranstaltung entstandenen Schadensfälle an Personen und Sachen haftet und die Waldbesitzer bzw. deren Forstpersonal von Ansprüchen jeder Art, auch von Dritten, einschließlich der Prozesskosten, freihält.

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