Steuern & Gebühren
Grundsteuer
Allgemeines
Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Einheitswert und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz, je getrennt für die Grundstücksarten A und B.
- A = land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Stückländereien (Hebesatz ab 01.01.2008: 360 v.H.)
- B = bebaute und unbebaute Grundstücke (Hebesatz ab 01.01.2008: 360 v.H.)
Bei mehreren Eigentümern haften alle Eigentümer als Gesamtschuldner, es erhält jedoch nur einer der Eigentümer den Bescheid.
Nach dem Erstbescheid versenden wir neue Grundsteuerbescheide erst, wenn sich etwas ändert (z.B. Eigentümerwechsel, neuer Messbetrag, neuer Hebesatz). Die Bescheide gelten für die Folgejahre weiter. Auf Antrag erhalten Steuerschuldner auch jährlich einen Bescheid.
Steuerschuldner ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Bei einer Jahressteuer über 30 Euro wird sie vier Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die mehreren Varianten bei einer Jahressteuer unter 30 Euro werden hier nicht beschrieben. Der Steuerschuldner kann beantragen, dass seine Grundsteuer auch insgesamt am 1. Juli fällig werden soll.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Gewerbesteuermeßbetrag. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Gewerbesteuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz.
- Hebesatz ab 01.01.1998: 355 v. H.
Hundesteuer
Die Hundesteuer wird auf Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt Neuenstadt a. K. erhoben. Der Steuer unterliegen alle Hunde, welche im Stadtgebiet von natürlichen Personen gehalten werden und älter als 3 Monate sind.
Die Hundesteuer beträgt:
für den ersten Hund eines Haushalts:
- ab 01.01.2002: 84,00 Euro
- ab 01.01.2005: 96,00 Euro
für jeden weiteren Hund eines Haushalts:
- ab 01.01.2002: 168,00 Euro
- ab 01.01.2005: 192,00 Euro
bei einem Zwinger (Hundehaltung zur Züchtung):
- ab 01.01.2002: 252,00 Euro
- ab 01.01.2005: 288,00 Euro
Wasser
Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ Wasser:
- ab 01.01.2021: 2,53 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2018: 2,33 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2015: 1,88 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2007: 1,70 Euro + 7 % USt
Die Grundgebühr beträgt für einen Zähler mit Nenndurchfluss Q34 (ehemals Qn 2,5) monatlich:
- ab 01.01.2021: 4,18 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2018: 3,49 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2010: 1,58 Euro + 7 % USt
Die Grundgebühr beträgt für einen Zwischenzähler „Gartenwasser“ mit Nenndurchfluss Q34 monatlich:
- ab 01.01.2021: 0,78 Euro + 7 % USt
Die Verbrauchsgebühr einschl. Grundgebühr beträgt für einen Bauwasserzähler pro m³ Wasser:
- ab 01.01.2021: 3,22 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2018: 2,92 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2007: 2,92 Euro + 7 % USt
Die aktuell gültige Wasserversorgungssatzung einschließlich nachfolgender Änderungen können Sie unter „Ortsrecht & Satzungen“ als pdf-Datei herunterladen.
Abwasser
Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Abwasser:
- ab 1. Januar 2021: 2,11 Euro
- ab 1. Januar 2019: 2,67 Euro
- ab 1. Januar 2017: 2,72 Euro
- ab 1. Januar 2015: 1,91 Euro
- ab 1. Januar 2012: 1,48 Euro
- ab 1. Januar 2010: 1,55 Euro
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² versiegelte Fläche:
- ab 1. Januar 2021: 0,43 Euro
- ab 1. Januar 2019: 0,41 Euro
- ab 1. Januar 2017: 0,39 Euro
- ab 1. Januar 2015: 0,31 Euro
- ab 1. Januar 2012: 0,34 Euro
- ab 1. Januar 2010: 0,36 Euro
Die aktuell gültige Abwassersatzungsatzung einschließlich nachfolgender Änderungen können Sie unter „Ortsrecht & Satzungen“ als pdf-Datei herunterladen.
Anschlussbeiträge
Beitrag für den Anschluss an die Wasserversorgung, pro m² Nutzungsfläche
- ab 01.01.2002: 3,40 Euro + 7 % USt
Beitrag für den Anschluss an den öffentlichen Kanal, pro m² Nutzungsfläche
- ab 01.01.2002: 2,58 Euro
Beitrag für den Anschluss an den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks, pro m² Nutzungsfläche
- ab 01.01.2002: 2,36 Euro
Bodenrichtwerte
Der Gutachterausschuss (GA) Nördlicher Landkreis Heilbronn befasst sich in wechselnder Besetzung mit der Wertermittlung von Grundstücken und Gebäuden.
Interessierte können gegen Gebühr die Erstellung eines Wertgutachtens ihres Grundstücks oder Gebäudes beantragen. Darüber hinaus legt der Gutachterausschuss in 2-jährigem Rhythmus die Bodenrichtwerte fest. Bei deren Ermittlung werden Kaufvorgänge von unbebauten und bebauten Grundstücken berücksichtigt. Bebaute Grundstücke werden dabei mit dem Wert berücksichtigt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Der Gutachterausschuss hat gemäß §§ 193 Abs. 3, 196 BauGB i. V. mit § 8 der GA-Verordnung unter Auswertung der Kaufpreissammlung die nachfolgenden Bodenrichtwerte für die Kalenderjahre 2019 und 2020 ermittelt und in seiner Sitzung vom 16.09.2021 zum Stichtag 31.12.2020 beschlossen. Die Werte werden in Bodenrichtwertkarten sowie in einer Liste mit den Straßennamen dargestellt.
Link zur Seite mit den Bodenrichtwerten und zu den Kontaktdaten des Gutachterausschusses.
Diese Karten sind auch im Rathaus Neuenstadt, Liegenschaftsamt, einzusehen.