Steuern & Gebühren
Bezahlung von Steuern und Gebühren: Bankverbindung und Lastschrift-Formular
Bankverbindungen der Stadt Neuenstadt a. K.
- Kreissparkasse Heilbronn
IBAN DE95 6205 0000 0010 9002 48
SWIFT-BIC: HEISDE66XXX - Volksbank Möckmühl eG
IBAN DE70 6209 1600 0002 3500 09
SWIFT-BIC GENODES1VMN
Steuern und Gebühren können auch mittels Lastschrift eingezogen werden. Zum Download: SEPA-Lastschriftmandat erteilen (pdf-Datei)
Grundsteuer
Informationen zur Grundsteuerreform
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 25. November 2024 die neuen Grundsteuerhebesätze ab 1. Januar 2025 beschlossen. Hintergrund für den Gemeinderatsbeschluss ist die bundesweite Grundsteuerreform. Dazu haben wir die wichtigsten Fragen & Antworten zusammengefasst:
Wie wird diese Reform umgesetzt?
Baden-Württemberg geht einen Sonderweg und führt als einziges Bundesland eine reine Bodenwertsteuer ein. Das bedeutet, dass bei der Grundsteuer B (bebaute Grundstücke) nur der Bodenwert und nicht die Bebauung berücksichtigt wird.
Für die Berechnung werden zwei Werte herangezogen: Die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert (ermittelt vom Gutachterausschuss). Diese beiden Werte werden multipliziert und ergeben den neuen Grundsteuerwert (früher „Einheitswert“).
Auf den Grundsteuerwert wird eine Steuermesszahl angewendet, die bestimmte Nutzungen wie Wohnen, sozialen Wohnungsbau oder Kulturdenkmäler begünstigt. Am Ende dieser Berechnung steht der Grundsteuermessbetrag, welcher dem Steuerzahler und der Stadtverwaltung vom Finanzamt mitgeteilt wird.
Welche Rolle spielt die Stadtverwaltung?
Die Gemeinden erheben die Grundsteuer. Die gesetzlichen Grundlagen werden jedoch von Bund und Land vorgegeben. Auf die Art der Steuerberechnung bis hin zum Grundsteuermessbetrag hat die Stadt keinen Einfluss.
Lediglich im dritten und letzten Schritt der Grundsteuerberechnung hat die Stadt durch die Festsetzung des Hebesatzes die Möglichkeit, die konkrete Steuerhöhe zu beeinflussen. Die Stadt kann den Hebesatz im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei festlegen, muss aber darauf achten, dass die Steuerpflichtigen nicht überfordert werden. Der Hebesatz wird vom Gemeinderat beschlossen und ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich.
Falls Sie einen Steuerbescheid für ein Grundstück erhalten haben, das sie bereits verkauft haben, können wir als Stadtverwaltung die Grundsteuer leider nicht abändern. Dafür benötigen wir eine Umschreibung vom Finanzamt. Sobald uns diese vorliegt, werden wir die Umschreibung durchführen und die bis dahin entrichtete Grundsteuer auch wieder an sie überweisen.
Was hat der Gemeinderat beschlossen?
Im Zuge der Grundsteuerreform wurde die Erwartung geäußert, dass die Umstellung aufkommensneutral erfolgt. Das bedeutet, dass die Gemeinden die Grundsteuerreform nicht dazu nutzen sollten, höhere Einnahmen für die kommunalen Haushalte zu generieren. Nach der Reform im Haushaltsjahr 2025 sollten die Grundsteuereinnahmen der jeweiligen Gemeinde also nicht höher sein als vor der Reform im Haushaltsjahr 2024. Aufkommensneutral bedeutet aber nicht, dass sich für den einzelnen Steuerpflichtigen keine Änderungen ergeben.
Die Stadt Neuenstadt a. K. hat den Hebesatz Grundsteuer B (325%) innerhalb der Spanne des Transparenzregisters festgelegt, d.h. dass die Aufkommensneutralität wurde eingehalten.
Informationen der Stadtkasse
Wegen der Grundsteuerreform wurde die Grundsteuer neu festgesetzt und es ergeben sich geänderte Grundsteuerbeträge. Für die Zahlung der Grundsteuer ist Folgendes zu beachten:
- Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird die Grundsteuer zum Fälligkeitstermin automatisch eingezogen.
- Besteht bei Ihrer Bank ein Dauerauftrag, ändern Sie diesen bitte auf den neuen Betrag ab.
- Wenn Ihnen kein neuer Grundsteuerbescheid für 2025 vorliegt, müssen vorerst keine Überweisungen vorgenommen werden.
- Sofern Sie Ihr SEPA-Lastschriftmandat widerrufen, ist die Grundsteuer dennoch zum Fälligkeitstermin zu entrichten.
- Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angeforderte Steuer trotz Widerspruch zum Fälligkeitstermin zu zahlen ist.
Allgemeines
Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgelegte Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz, je getrennt für die Grundstücksarten A und B.
- A = land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Stückländereien (Hebesatz ab 01.01.2025: 465 v.H.)
- B = bebaute und unbebaute Grundstücke (Hebesatz ab 01.01.2025: 325 v.H.)
Bei mehreren Eigentümern haften alle Eigentümer als Gesamtschuldner, es erhält jedoch nur einer der Eigentümer den Bescheid.
Nach dem Erstbescheid versenden wir neue Grundsteuerbescheide erst, wenn sich etwas ändert (z.B. Eigentümerwechsel, neuer Messbetrag, neuer Hebesatz). Die Bescheide gelten für die Folgejahre weiter.
Steuerschuldner ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Bei einer Jahressteuer über 30 Euro wird sie in vier Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Übersteigt der Jahresbetrag 15 Euro nicht, ist die Grundsteuer am 15. August fällig.
Übersteigt der Jahresbetrag 30 Euro nicht, ist die Grundsteuer am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags fällig.
Der Steuerschuldner kann beantragen, dass seine Grundsteuer auch insgesamt am 1. Juli fällig werden soll.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Gewerbesteuermeßbetrag. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Gewerbesteuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz.
- Hebesatz ab 01.01.1998: 355 v. H.
Hundesteuer
Die Hundesteuer wird auf Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt Neuenstadt a. K. erhoben. Der Steuer unterliegen alle Hunde, welche im Stadtgebiet von natürlichen Personen gehalten werden und älter als 3 Monate sind.
Die Hundesteuer beträgt:
für den ersten Hund eines Haushalts:
- ab 01.01.2002: 84,00 Euro
- ab 01.01.2005: 96,00 Euro
für jeden weiteren Hund eines Haushalts:
- ab 01.01.2002: 168,00 Euro
- ab 01.01.2005: 192,00 Euro
bei einem Zwinger (Hundehaltung zur Züchtung):
- ab 01.01.2002: 252,00 Euro
- ab 01.01.2005: 288,00 Euro
Wasser
Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ Wasser:
- ab 01.01.2025: 3,40 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2023: 2,80 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2021: 2,53 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2018: 2,33 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2015: 1,88 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2007: 1,70 Euro + 7 % USt
Die Grundgebühr beträgt für einen Zähler mit Nenndurchfluss Q34 (ehemals Qn 2,5) monatlich:
- ab 01.01.2025: 5,25 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2021: 4,18 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2018: 3,49 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2010: 1,58 Euro + 7 % USt
Die Grundgebühr beträgt für einen Zwischenzähler „Gartenwasser“ mit Nenndurchfluss Q34 monatlich:
- ab 01.01.2021: 0,78 Euro + 7 % USt
Die Verbrauchsgebühr einschl. Grundgebühr beträgt für einen Bauwasserzähler pro m³ Wasser:
- ab 01.01.2021: 3,22 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2018: 2,92 Euro + 7 % USt
- ab 01.01.2007: 2,92 Euro + 7 % USt
Die aktuell gültige Wasserversorgungssatzung einschließlich nachfolgender Änderungen können Sie unter „Ortsrecht & Satzungen“ als pdf-Datei herunterladen.
Abwasser
Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Abwasser:
- ab 1. Januar 2025: 2,65 Euro
- ab 1. Januar 2023: 2,23 Euro
- ab 1. Januar 2021: 2,11 Euro
- ab 1. Januar 2019: 2,67 Euro
- ab 1. Januar 2017: 2,72 Euro
- ab 1. Januar 2015: 1,91 Euro
- ab 1. Januar 2012: 1,48 Euro
- ab 1. Januar 2010: 1,55 Euro
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² versiegelte Fläche:
- ab 1. Januar 2025: 0,59 Euro
- ab 1. Januar 2023: 0,37 Euro
- ab 1. Januar 2021: 0,43 Euro
- ab 1. Januar 2019: 0,41 Euro
- ab 1. Januar 2017: 0,39 Euro
- ab 1. Januar 2015: 0,31 Euro
- ab 1. Januar 2012: 0,34 Euro
- ab 1. Januar 2010: 0,36 Euro
Die aktuell gültige Abwassersatzungsatzung einschließlich nachfolgender Änderungen können Sie unter „Ortsrecht & Satzungen“ als pdf-Datei herunterladen.
Anschlussbeiträge
Beitrag für den Anschluss an die Wasserversorgung, pro m² Nutzungsfläche
- ab 01.01.2002: 3,40 Euro + 7 % USt
Beitrag für den Anschluss an den öffentlichen Kanal, pro m² Nutzungsfläche
- ab 01.01.2002: 2,58 Euro
Beitrag für den Anschluss an den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks, pro m² Nutzungsfläche
- ab 01.01.2002: 2,36 Euro
Bodenrichtwerte
Der Gutachterausschuss (GA) Nördlicher Landkreis Heilbronn befasst sich in wechselnder Besetzung mit der Wertermittlung von Grundstücken und Gebäuden.
Interessierte können gegen Gebühr die Erstellung eines Wertgutachtens ihres Grundstücks oder Gebäudes beantragen. Darüber hinaus legt der Gutachterausschuss in 2-jährigem Rhythmus die Bodenrichtwerte fest. Bei deren Ermittlung werden Kaufvorgänge von unbebauten und bebauten Grundstücken berücksichtigt. Bebaute Grundstücke werden dabei mit dem Wert berücksichtigt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Der Gutachterausschuss hat gemäß §§ 193 Abs. 3, 196 BauGB i. V. mit § 8 der GA-Verordnung unter Auswertung der Kaufpreissammlung die nachfolgenden Bodenrichtwerte für die Kalenderjahre 2019 und 2020 ermittelt und in seiner Sitzung vom 16.09.2021 zum Stichtag 31.12.2020 beschlossen. Die Werte werden in Bodenrichtwertkarten sowie in einer Liste mit den Straßennamen dargestellt.
Link zur Seite mit den Bodenrichtwerten und zu den Kontaktdaten des Gutachterausschusses.
Diese Karten sind auch im Rathaus Neuenstadt, Liegenschaftsamt, einzusehen.