"Autobahn-West - 2. Abschnitt - Erweiterung - 1. Änderung" in Neuenstadt a. K.: Stadt Neuenstadt am Kocher

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"Autobahn-West - 2. Abschnitt - Erweiterung - 1. Änderung" in Neuenstadt a. K.

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Autobahn – West – 2. Abschnitt – Erweiterung – 1. Änderung in Neuenstadt a. K.

Der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt a. K. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.04.2024 aufgrund von § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan „Autobahn - West - 2. Abschnitt – Erweiterung –- 1. Änderung“ in Neuenstadt a. K. als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. In diesem Verfahren wird von der Umweltprüfung abgesehen.

Das Plangebiet umfasst das Flurstück 416/1. Die Größe des Änderungsbereichs beträgt ca. 3.530 m².

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem nachfolgenden, nicht maßstäblichen Plan, datiert mit Datum 27.11.2023 dargestellt.
Abgrenzungsplan „Autobahn – West – 2. Abschnitt - Erweiterung – 1. Änderung“ vom 27.11.2023  

Der Bebauungsplan „Autobahn – West – 2. Abschnitt Erweiterung – 1. Änderung“ in Neuenstadt a. K. tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan „Autobahn – West – 2. Abschnitt - Erweiterung – 1. Änderung“ kann einschließlich seiner Begründung bei der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K., Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K., Stadtbauamt, Zimmer 25 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen stehen Ihnen am Ende des Artikels zum Download bereit.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Das vorgenannte gilt entsprechend für Fehler, die nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zudem gilt dies nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden ist oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der oben genannten Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.  

Neuenstadt, den 03.05.2024

Andreas Konrad
Bürgermeister

 

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