"Bahnhof" in Kochertürn: Stadt Neuenstadt am Kocher

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"Bahnhof" in Kochertürn

Inkrafttreten des Bebauungsplans und örtliche Bauvorschriften „Bahnhof“ in Kochertürn

Der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt a. K. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.07.2018 aufgrund von § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan „Bahnhof“ in Kochertürn und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan im Regelverfahren mit zweistufiger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 und § 4 BauGB aufgestellt.  

Der Planbereich wird begrenzt:

Im Norden: durch das Wegegrundstück Flst. 1658
Im Westen: durch das Flst. Nr. 1669/1, 1659 Wegegrundstück teilweise
Im Süden: durch die Flst. Nr. 1575/1, 1575/2, 1674 und 1670
Im Osten: durch die Wegegrundstücke Flst. Nr. 1279/2 und 1353 teilweise

Maßgebend ist der nachstehende Lageplan (Kartenausschnitt):

Der Bebauungsplan „Bahnhof“ in Kochertürn sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan „Bahnhof“ kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht), den örtlichen Bauvorschriften sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB bei der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K., Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K., Stadtbauamt, Zimmer 25 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend sind die Unterlagen gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB nachstehend zur Einsicht und zum Download bereitgestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgang

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neuenstadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Das vorgenannte gilt entsprechend für Fehler, die nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Neuenstadt, den 16.08.2018

Norbert Heuser, Bürgermeister

Hinweis:
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zudem gilt dies nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden ist oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der oben genannten Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

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